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Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und
den Schutz von Berufsbezeichnungen
(Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG -)*)

Vom 5. Februar 2008

*)Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141).

Fundstelle: GVBl 2008, S. 9

Ausgabe im Zusammenhang

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt
Geschützte Berufsbezeichnungen

§ 1 Berufsbezeichnungen
§ 2 Führung der geschützten Berufsbezeichnungen durch
auswärtige Dienstleister
§ 3 Berufsaufgaben
§ 4 Voraussetzungen für die Eintragung

Zweiter Abschnitt
Gesellschaften

§ 5 Gesellschaften
§ 6 Auswärtige Gesellschaften
§ 7 Partnerschaftsgesellschaften

Dritter Abschnitt
Eintragungsverfahren

§ 8 Allgemeine Regelungen für die Eintragung
§ 9 Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure
§ 10 Versagung der Eintragung
§ 11 Löschung der Eintragung
§ 12 Tätigkeit des Eintragungsausschusses

Vierter Abschnitt
Architektenkammer und Ingenieurkammer

§ 13 Bildung der Architektenkammer Thüringen und der
Ingenieurkammer Thüringen
§ 14 Mitgliedschaft in der Architektenkammer
§ 15 Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer
§ 16 Aufgaben der Kammern
§ 17 Organe der Kammern
§ 18 Vertreterversammlung
§ 19 Aufgaben der Vertreterversammlung
§ 20 Vorstand
§ 21 Satzungen
§ 22 Hauptsatzung
§ 23 Finanzwesen
§ 24 Einziehung rückständiger Beiträge
§ 25 Pflicht zur Verschwiegenheit, Auskünfte
§ 26 Einrichtung, Zusammensetzung und Wahl
des Eintragungsausschusses
§ 27 Schlichtungsausschuss

Fünfter Abschnitt
Berufspflichten, Ehrenverfahren

§ 28 Berufspflichten
§ 29 Berufshaftpflichtversicherung
§ 30 Rügerecht des Vorstands
§ 31 Ehrenausschuss
§ 32 Ehrenverfahren
§ 33 Maßnahmen im Ehrenverfahren

Sechster Abschnitt
Kammeraufsicht

§ 34 Aufsicht

Siebenter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 36 Rechtsverordnungen
§ 37 Fortführen der Berufsbezeichnung
§ 38 Übergangsbestimmungen
§ 39 Gleichstellungsbestimmung
§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten





Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: