204-2 Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG) Vom 20. Dezember 2007 Fundstelle: GVBl 2007, S. 256
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§ 1
Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes
(1) Die Vorschriften des
Informationsfreiheitsgesetzes (IFG)
vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung sind mit
Ausnahme von
§ 10 Abs. 3
und
§§ 12 bis 15
auf den Zugang zu amtlichen Informationen der Behörden des Landes, der Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar
seiner Aufsicht unterstehen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entsprechend
anzuwenden.
§ 5
IFG
findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse
am Zugang zu personenbezogenen Daten geltend machen muss. Den in Satz 1 genannten
Stellen stehen natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts
gleich, soweit sich die in Satz 1 genannten Stellen dieser Personen zur Erfüllung
ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedienen.
(2) Der Anspruch auf Informationszugang steht lediglich Antragstellern
zu, die Unionsbürger sind oder einen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union haben.
(3) Der Anspruch auf Informationszugang besteht unbeschadet
der Bestimmungen des
§ 3
IFG
nicht
- 1.
gegenüber dem Landtag, dem Rechnungshof, dem Bürgerbeauftragten,
dem Landesbeauftragten für den Datenschutz sowie den Organen der Rechtspflege,
insbesondere Gerichten, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sowie
Disziplinarbehörden,
- 2.
soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen als Unternehmen am Wettbewerb
teilnehmen, grundlagen- oder anwendungsbezogene Forschung betreiben oder Aufgaben
der Anerkennung und Beaufsichtigung von Stiftungen des bürgerlichen Rechts wahrnehmen,
- 3.
für Informationen aus laufenden Verfahren;
§ 4 Abs. 2
IFG
findet Anwendung,
- 4.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die
Beziehungen zum Bund oder zu einem anderen Land haben kann.
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