2020-4 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003Fundstelle: GVBl. 2003, S. 41
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§ 120
Beanstandungspflicht
(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse,
Anordnungen und sonstige Maßnahmen der Gemeinde oder des Landkreises sowie
Bürgerentscheide, die geltendes Recht verletzen, beanstanden und verlangen,
dass sie aufgehoben werden. Kommen Gemeinden und Landkreise ihren gesetzlichen Pflichten
und Aufgaben nicht nach, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass sie
diese erfüllen.
(2) Die Fachaufsichtsbehörde kann der Gemeinde oder
dem Landkreis in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises Weisungen
erteilen. Zu weiter gehenden Eingriffen in die Verwaltungstätigkeit sind die
Fachaufsichtsbehörden unbeschadet der Entscheidung über Widersprüche
nicht befugt. |