2020-4 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003Fundstelle: GVBl. 2003, S. 41
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§ 22
Gemeindeorgane
(1) Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.
Sie verwalten die Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Der Gemeinderat
führt in den Städten die Bezeichnung Stadtrat.
(2) Die vom Bürgermeister geleitete Behörde führt
in den Gemeinden die Bezeichnung Gemeindeverwaltung, in den Städten die Bezeichnung
Stadtverwaltung, in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde oder der Stadt.
(3) Der Gemeinderat beschließt über die Aufgaben
des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, soweit er nicht die Beschlussfassung einem
beschließenden Ausschuss übertragen hat (§ 26 Abs. 1) oder der Bürgermeister zuständig ist. Der
Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse. Über
den Vollzug der Beschlüsse hat der Bürgermeister dem Gemeinderat und den
Ausschüssen regelmäßig zu berichten. Der Gemeinderat hat das Recht
und auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, vom Bürgermeister
in diesen Angelegenheiten Auskunft zu fordern und Akteneinsicht durch von ihm damit
beauftragte Ausschüsse oder bestimmte Gemeinderatsmitglieder zu nehmen. |