2013-1-8

Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums (ThürVwKostOKM)

Vom 23. Juni 1998

Fundstelle: GVBl 1998, S. 241

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

Anlage

(§ 1)

Verwaltungskostenverzeichnis

Nr.

Gebührentatbestand

Bemessungs­grundlage

Gebühr in Euro

 

1

2

3

4

 

1

Öffentliche Leistungen des Kultusministeriums

 

 

 

1.1

Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrags und Nachdiplomierung

 

 

 

1.1.1

Erteilung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung über:

 

 

 

1.1.1.1

allgemein bildende Schulabschlüsse:

 

 

 

1.1.1.1.1

Hauptschulabschluss

 

18,00 bis 50,00

 

1.1.1.1.2

Realschulabschluss

 

18,00 bis 50,00

 

1.1.1.1.3

Fachhochschulreife, (allgemeine oder fachgebundene) Hochschulreife einschließlich der Ermittlung der Durchschnittsnote

 

20,00 bis 60,00

 

1.1.1.2

berufsbildende Schulabschlüsse

 

30,00 bis 75,00

 

1.1.1.3

Bildungsabschlüsse an Hochschulen, kirchlichen Einrichtungen, Fach- und Ingenieurschulen

 

 

 

1.1.1.3.1

mit Ausfertigung einer Urkunde über die Nachdiplomierung nach den §§ 109 , 110 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) in der jeweils geltenden Fassung

 

60,00 bis 300,00

 

1.1.1.3.2

ohne Ausfertigung einer Urkunde über die Nachdiplomierung nach Nr. 1.1.1.3.1

 

45,00 bis 300,00

 

1.1.2

Zweitausfertigung einer Bescheinigung bzw. Urkunde nach

 

 

 

1.1.2.1

Nummer 1.1.1.1

 

15,00

 

1.1.2.2

Nummer 1.1.1.2

 

15,00

 

1.1.2.3

Nummer 1.1.1.3.1

 

15,00

 

1.1.2.4

Nummer 1.1.1.3.2

 

15,00

 

1.2

Feststellung der Gleichwertigkeit von allgemein bildenden Schulabschlüssen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden:

 

 

 

1.2.1

Hauptschulabschluss

 

30,00 bis 80,00

 

1.2.2

Realschulabschluss

 

40,00 bis 90,00

 

1.2.3

Fachhochschulreife, (allgemeine oder fachgebundene) Hochschulreife einschließlich der Ermittlung der Durchschnittsnote

 

50,00 bis 120,00

 

1.3

Feststellung der Gleichwertigkeit von berufsbildenden Schulabschlüssen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden

 

30,00 bis 140,00

 

1.4.

Zweitausfertigung einer Bescheinigung nach

 

 

 

1.4.1

Nummer 1.2

 

15,00

 

1.4.2

Nummer 1.3

 

15,00

 

1.5

öffentliche Leistungen, die von den Schulen, den Staatlichen Schulämtern oder dem Kultusministerium zur Begründung oder im Rahmen eines bestehenden Schulverhältnisses erbracht werden, insbesondere für die Bearbeitung und Bescheidung von Anträgen auf

 

 

 

1.5.1

Genehmigung eines Gastschulverhältnisses

 

gebührenfrei

 

1.5.2

Genehmigung zum Schulbesuch außerhalb des Landes zur Erfüllung der Schulpflicht

 

gebührenfrei

 

1.5.3

Befreiung von der Berufsschulpflicht oder das Ruhen der Berufsschulpflicht

 

gebührenfrei

 

1.5.4

Genehmigung zum Besuch berufsvorbereitender Maßnahmen der Arbeitsverwaltung

 

gebührenfrei

 

1.6

Führung ausländischer Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen nach § 53 ThürHG

 

 

 

1.6.1

Genehmigung zur Führung deutscher Hochschulgrade nach § 53 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 ThürHG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902) in der jeweils geltenden Fassung

 

60,00 bis 300,00

 

1.6.2

Erteilung einer schriftlichen Auskunft auf der Grundlage der Erkenntnisse der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen

 

60,00 bis 300,00

 

1.6.3

Zweitausfertigung einer Genehmigung bzw. Bescheinigung nach den Nr. 1.6.1 und 1.6.2

 

20,00

 

1.7

Zweitausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen über den Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten aufgrund von Rekonstruktionen

 

20,00 bis 85,00

 

1.8

Zulassung zur Externenprüfung an berufsbildenden Schulen nach § 9 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der jeweiligen Prüfungsordnung

 

100,00 bis 610,00

 

1.9

öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Schulgesetzes

 

 

 

1.9.1

Anerkennung der Lehrerausbildung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz nach der Richtlinie 2005/36/EG ( § 30 des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes vom 12. März 2008 - GVBl. S. 45 - in der jeweils geltenden Fassung)

 

30,00 bis 280,00

 

1.9.2

Prüfung von Lehr- und Lernmitteln nach § 43 Abs. 3 ThürSchulG in Verbindung mit § 7 der Thüringer Lehr- und Lernmittelverordnung vom 1. März 2004 (GVBl. S. 432, 503) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

1.9.2.1

ohne Einsatz von Gutachtern

das 5-fache des Ladenpreises

15,00 bis 500,00

 

1.9.2.2

mit Einsatz von Gutachtern

das 20-fache des Ladenpreises

15,00 bis 1125,00

 

1.10

öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

1.10.1

Entscheidung über die erstmalige Genehmigung eines Antrags auf Errichtung und Betrieb von Ersatzschulen bzw. eines Bildungsgangs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie nach § 5 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürSchfTG

 

110,00 bis 1600,00

 

1.10.2

Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ThürSchfTG

 

110,00 bis 1600,00

 

1.10.3

Übertragung einer Genehmigung zum Betreiben einer bereits bestehenden Ersatzschule nach § 5 Abs. 7 ThürSchfTG

 

30,00 bis 280,00

 

1.10.4

Entscheidung über die erstmalige Genehmigung des Einsatzes von Lehrkräften nach § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 ThürSchfTG

je Lehrkraft

23,00 bis 115,00

 

1.10.5

Prüfung der anzeigepflichtigen Neueinstellung von Lehrkräften nach § 5 Abs. 6 Satz 3 ThürSchf TG . Das Gleiche gilt für die erstmalige Entscheidung nach Satz 1 für eine bereits nach § 5 Abs. 6 Satz 1 oder 2 ThürSchfTG genehmigte Lehrkraft.

je Lehrkraft

12,00 bis 115,00

 

1.10.6

Prüfung der Anzeige einer Ergänzungsschule nach § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürSchfTG

 

55,00 bis 1400,00

 

1.10.7

Prüfung anzeigepflichtiger Änderungen nach § 11 Abs. 3 ThürSchfTG

 

30,00 bis 310,00

 

1.10.8

Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule nach § 13 Abs. 1 ThürSchfTG

 

110,00 bis 1100,00

 

1.10.9

Feststellung der Eignung einer Schule zur Erfüllung der Schulpflicht nach § 13 Abs. 3 ThürSchfTG

 

55,00 bis 560,00

 

1.11

öffentliche Leistungen gegenüber nichtstaatlichen Hochschulen:

 

 

 

1.11.1

Staatliche Anerkennung einer nichtstaatlichen Hochschule nach § 102 Abs. 1 ThürHG

 

500,00 bis 5000,00

 

1.11.2

Verlängerung einer staatlichen Anerkennung nach § 102 Abs. 1 ThürHG

 

150,00 bis 2500,00

 

1.11.3

Genehmigung der Prüfungsordnungen einer nichtstaatlichen Hochschule nach § 103 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ThürHG

 

150,00 bis 2500,00

 

1.11.4

Genehmigung der Einstellung von hauptberuflich Lehrenden sowie der Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge nach § 103 Abs. 5 Satz 1 ThürHG

 

150,00 bis 2500,00

 

1.11.5

Gestattung gegenüber dem Träger der Einrichtung, an hauptberuflich Lehrende die Bezeichnung "Professor" zu verleihen nach § 103 Abs. 5 Satz 2 und 3 ThürHG

 

150,00 bis 2500,00

 

1.11.6

Genehmigung einer Bestellung von Honorarprofessoren durch den Träger der Hochschule nach § 103 Abs. 6 Satz 3 ThürHG

 

150,00 bis 2500,00

 

1.11.7

Widerruf der Genehmigung nach § 103 Abs. 6 Satz 5 ThürHG , sofern dies der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten hat

 

150,00 bis 2500,00

 

1.11.8

Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung nach § 104 Abs. 2 und 3 ThürHG , sofern dies der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten hat

 

150,00 bis 2500,00

 

1.12

Verleihung und Bestätigung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft nach Artikel 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen, Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 und 7 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919

 

 

 

1.12.1

Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft

 

200,00 bis 4000,00

 

1.12.2

Bestätigung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften

 

gebührenfrei

 

1.12.3

Ablehnung des Antrags auf Verleihung oder Bestätigung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegenüber einer Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft

75 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.12.1

 

 

1.13

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 und 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung

 

30,00 bis 150,00

 

1.14

Gewährung eines Nutzungsrechts an einer Publikation des Kultusministeriums oder des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien

 

17,00 bis 170,00

2

Öffentliche Leistungen der Denkmalfachbehörde

 

 

 

Erteilung von Steuerbescheinigungen nach § 31 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465, 562) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 7i , 10f , 10g und 11b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 S. 179) in der jeweils geltenden Fassung

 

12,00 bis 160,00

3

Öffentliche Leistungen der Staatsarchive

 

 

 

aufgrund des Thüringer Archivgesetzes vom 23. April 1992 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung und der Thüringer Archiv-Benutzungsordnung vom 26. Februar 1993 (GVBl. S. 225) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.1

Benutzung von Archivgut

 

 

3.1.1

Vorlage von Archivalien in den Räumen der Staatsarchive nach § 3 in Verbindung mit § 5 der Thüringer Archiv-Benutzungsordnung

 

 

3.1.1.1

 

je Tag

6,00

3.1.1.2

 

je Monat

40,00

3.1.1.3

 

je Jahr

110,00

3.1.2

Zuschlag zu Nr. 3.1.1 für die Vorlage von Archivgut, dessen Format oder Überlieferungsform besondere technische Vorkehrungen erfordert (Karten, Plakate, Bilder, Tonträger, Filme) in den Räumen der Staatsarchive

je Tag

3,50

3.1.3

Vorlage von Archivalien außerhalb der Räume der Staatsarchive ( § 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Thüringer Archiv-Benutzungsordnung)

je Archiva­lieneinheit und Benutzertag

7,00

3.1.4

Bearbeitung von Anfragen (schriftliche Auskünfte, die Recherchen in Findmitteln, Archivgut und Literatur erfordern)

nach Zeitaufwand

mindestens 11,00

 

Anmerkung zu Nr. 3.1.1 bis 3.1.4:

Die Benutzung zu wissenschaftlichen oder Unterrichtszwecken oder zu Zwecken der Erforschung der Landes- und Heimatgeschichte sowie bei mündlichen und schriftlichen Auskünften zu diesen Zwecken ist gebührenfrei. Auslagen der Dienststellen sind zu erstatten, § 16 Abs. 1 ThürVwKostG bleibt unberührt.

 

 

3.1.5

Bearbeitung von Reproduktionsaufträgen einschließlich der Vornahme von gesetzlich erforderlicher Anonymisierung nach § 3 Abs. 9 des Thüringer Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. 276) in der jeweils geltenden Fassung

nach Zeitaufwand

mindestens 11,00

 

Anmerkung zu Nr. 3.1.5:

Auslagen nach Nr. 3.2 sind zusätzlich zu berücksichtigen, § 16 Abs. 1 ThürVwKostG bleibt unberührt.

 

 

3.1.5.1

Siegelreproduktionen

 

 

 

3.1.5.1.1

Abdruck in Siegellack

je Siegel nach Zeitaufwand

mindestens 11,00

 

3.1.5.1.2

Nachbildung aus Wachs

je Siegel nach Zeitaufwand

mindestens 40,00

 

3.1.5.1.3

Abguss in Silikon-Kautschuk

je Siegel nach Zeitaufwand

mindestens 60,00

 

3.1.6

Wiedergabe von Archivgut (bei gewerblicher und freiberuflicher Nutzung)

 

 

 

3.1.6.1

Wiedergabe in Publikationen im Druck oder auf elektronischen Speichermedien bei einer Auflage

 

 

 

3.1.6.1.1

 

bis

500 Exemplare

je Reproduk­tionseinheit

6,00

 

3.1.6.1.2

501

bis

1000 Exemplare

je Reproduk­tionseinheit

11,00

 

3.1.6.1.3

1001

bis

3000 Exemplare

je Reproduk­tionseinheit

16,00

 

3.1.6.1.4

3001

bis

5000 Exemplare

je Reproduk­tionseinheit

27,00

 

3.1.6.1.5

5001

bis

25000 Exemplare

je Reproduk­tionseinheit

37,00

 

3.1.6.1.6

25001

bis

50000 Exemplare

je Reproduk­tionseinheit

48,00

 

3.1.6.1.7

50001

bis

100000 Exemplare

je Reproduk­tionseinheit

65,00

 

3.1.6.1.8

100001

bis

150000 Exemplare

je Reproduk­tionseinheit

100,00

 

3.1.6.1.9

150001

bis

300000 Exemplare

je Reproduk­tionseinheit

135,00

 

3.1.6.1.10

 

über

300000 Exemplare

je Reproduk­tionseinheit

195,00

 

3.1.6.2

Neuauflagen, Nachdrucke, Übersetzungen oder Lizenzausgaben werden wie neue Publikationen entsprechend Nr. 3.1.6.1 behandelt

Gebühr nach Nr. 3.1.6.1

 

 

3.1.6.3

Nachlass für Publikationen auf CD/DVD bei gleichzeitiger Herausgabe einer gedruckten Ausgabe

50 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1.6.1

 

 

3.1.6.4

Betreuung von Aufnahmen für Film-, Fernseh- und Videoproduktionen

nach Zeitaufwand

 

 

3.1.6.5

Wiedergabe in Fernsehsendungen, Videoproduktionen und Kinofilmen

 

 

 

3.1.6.5.1

national

je Reproduk­tionseinheit

30,00

 

3.1.6.5.2

europaweit

je Reproduk­tionseinheit

45,00

 

3.1.6.5.3

weltweit

je Reproduk­tionseinheit

85,00

 

3.1.6.6

Wiedergabe durch Einblendung in Onlinedienste

je Reproduk­tionseinheit

75,00

 

3.1.6.7

Wiedergabe als Aktenedition auf CD/DVD oder Mikrofiches

je Reproduk­tionseinheit

0,02

mindestens 0,50

3.1.6.8

Wiedergabe von audiovisuellen Medien

je Reproduk­tionseinheit

25,00

3.1.6.9

Wiedergabe musikalischer oder szenischer Werke

je Aufführung

50,00 bis 500,00

3.2

Auslagen

 

 

3.2.1

Reproduktionen

 

 

3.2.1.1

Bildreproduktionen

 

 

3.2.1.1.1

Elektro-/Xerokopien von Archivgut DIN A4

je Stück

0,50

3.2.1.1.2

Elektro-/Xerokopien von Archivgut DIN A3

je Stück

0,55

3.2.1.1.3

Kopien auf der Grundlage von Benutzerfilmen und Digitalisaten DIN A 4

je Stück

0,20

3.2.1.1.4

Kopien auf der Grundlage von Benutzerfilmen und Digitalisaten DIN A3

je Stück

0,25

3.2.1.2

Aufnahmen auf Dokumenten-Mikrorollfilm (35 mm)

 

 

3.2.1.2.1

als Vorlage für Reader-Printer-Kopien

je Aufnahme

0,55

mindestens 3,50

3.2.1.2.2

von Sonderformaten (Karten, Urkunden, Pläne, Zeitungen)

je Aufnahme

2,30

3.2.1.3

Aufnahmen auf Bildfilm (Negativherstellung)

 

 

3.2.1.3.1

24 x 36 mm (Kleinbild)

je Aufnahme

2,50

3.2.1.3.2

4,5 x 6 cm (Mittelformat Rollfilm)

je Aufnahme

3,00

3.2.1.3.3

13 x 18 cm (Planfilm)

je Aufnahme

6,50

3.2.1.4

Color-Diapositive

 

 

3.2.1.4.1

24 x 36 mm (Kleinbild)

je Aufnahme

3,00

3.2.1.4.2

4,5 x 6 cm (Mittelformat Rollfilm)

je Aufnahme

8,00

3.2.1.4.3

13 x 18 cm (Planfilm)

je Aufnahme

17,00

3.2.1.5

Herstellung von Digitalisaten

 

 

3.2.1.5.1

CD/DVD

je Stück

5,00

3.2.1.5.2

Digitalisate

je Aufnahme

1,50

3.2.1.6

Rückvergrößerungen (schwarz-weiß) auf reproduktionsfähigem Bildpapier (Hochglanz)

 

 

3.2.1.6.1

13 x 18 cm

je Stück

2,30

3.2.1.6.2

18 x 24 cm

je Stück

4,50

3.2.1.6.3

24 x 30 cm

je Stück

7,00

3.2.1.6.4

30 x 40 cm

je Stück

10,00

3.2.1.6.5

40 x 50 cm

je Stück

15,00

3.2.2

Ausführung reprographischer Leistungen durch Dritte

 

in voller Höhe

3.2.3

Sonderleistungen (Verpackung, Versicherung, Beförderung)

 

in voller Höhe