223-1 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003Fundstelle: GVBl 2003, S. 238
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§ 55 a
Zusammenarbeit zwischen Schule
und Jugendhilfe
(1) Die Schulen arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
mit den Jugendämtern und den Trägern der freien Jugendhilfe zusammen, stimmen
sich insbesondere bei schulbezogenen Jugendhilfemaßnahmen mit diesen ab und
entwickeln hierfür geeignete Kooperationsstrukturen. Näheres kann durch
eine Vereinbarung zur Kooperation von Jugendhilfe und Schule zwischen den kommunalen
Spitzenverbänden und dem Land geregelt werden.
(2) Werden in der Schule Anzeichen für Vernachlässigung,
Misshandlung, sexuellen Missbrauch oder eine sonstige ernsthafte Gefährdung
des Wohls eines Schülers wahrgenommen, so hat die Schule dem nachzugehen. Zur
Abschätzung des Gefährdungsrisikos bezieht die Schule den Schulpsychologischen
Dienst oder andere erfahrene Fachkräfte ein. Die Eltern sind zu beteiligen,
wenn dadurch der wirksame Schutz des Schülers nicht in Frage gestellt wird.
Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines
Schülers informiert die Schule das Jugendamt. Die Schule unterstützt im
Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags die vom Jugendamt oder anderen Stellen
angebotenen Hilfen. |