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15-3 Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen (ThürGIG) Vom 16. Dezember 2005Fundstelle: GVBl 2005, S. 383
Änderungen
- 1.
Inhaltsübersicht, § 22 geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (GVBl. S. 340)
| Inhaltsübersicht |
Erster
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
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| § 1
|
Ziel des Gesetzes |
| § 2
|
Ausgestaltung von Rechten und Pflichten |
| § 3
|
Behinderung |
| § 4
|
Benachteiligung |
| § 5
|
Barrierefreiheit |
Zweiter
Abschnitt
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
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| § 6
|
Geltungsbereich |
| § 7
|
Benachteiligungsverbot |
| § 8
|
Gleichstellungsgebot |
| § 9
|
Grundsätzliche Aufgaben |
| § 10
|
Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr |
| § 11
|
Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderer Kommunikationshilfen |
| § 12
|
Recht auf gemeinsamen Unterricht |
| § 13
|
Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken |
| § 14
|
Barrierefreies Internet und Intranet |
| § 15
|
Zielvereinbarungen |
Dritter
Abschnitt
Interessenvertretung für die Gleichstellung
von Menschen mit Behinderungen
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| § 16
|
Bestellung eines Beauftragten für Menschen mit Behinderungen |
| § 17
|
Aufgaben des Beauftragten für Menschen mit Behinderungen |
| § 18
|
Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen |
| § 19
|
Kommunale Beauftragte für Menschen mit Behinderungen |
Vierter
Abschnitt
Rechtsbehelfe
|
| § 20
|
Rechtsschutz durch Verbände |
Fünfter
Abschnitt
Schlussbestimmungen
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| § 21
|
Gleichstellungsbestimmung |
| § 22
|
Inkrafttreten |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen von Menschen mit
Behinderungen zu verhindern und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen sowie
die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft
herzustellen und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.
§ 2
Ausgestaltung von Rechten und Pflichten
Bei der Ausgestaltung von Rechten oder Pflichten nach diesem
Gesetz ist die Leistungsfähigkeit der kommunalen Träger öffentlicher
Verwaltung zu berücksichtigen. Die entstehenden Kosten müssen vertretbar
sein.
§ 3
Behinderung
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion,
geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger
als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
§ 4
Benachteiligung
Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen aufgrund ihrer
Behinderung im Vergleich zu nicht behinderten Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich
behandelt und dadurch in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.
§ 5
Barrierefreiheit
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel,
technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische
und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete
Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen
Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich
und nutzbar sind.
Zweiter Abschnitt Verpflichtung zur Gleichstellung
und Barrierefreiheit
§ 6
Geltungsbereich
(1) Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften,
deren Behörden und Dienststellen sowie die landesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, die in § 1
genannten Ziele im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs aktiv zu fördern.
(2) Die in Absatz 1 benannten Stellen wirken darauf hin, dass
auch Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar
oder mittelbar ganz oder überwiegend in ihrer Hand befinden, diese Ziele berücksichtigen.
(3) Empfänger öffentlicher Zuwendungen können
nach Maßgabe der jeweiligen haushalts- und förderrechtlichen Bestimmungen
verpflichtet werden, die in § 1
genannten Ziele zu beachten.
§ 7
Benachteiligungsverbot
(1) Die Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne
des § 6 Abs. 1
dürfen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Aufgaben Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen.
(2) Macht ein behinderter Mensch eine Benachteiligung durch
einen der in § 6 Abs. 1
genannten Träger öffentlicher Verwaltung glaubhaft, so muss der Träger
beweisen, dass eine Ungleichbehandlung nicht vorliegt, sie durch zwingende Gründe
geboten ist oder dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe hierfür
vorliegen.
(3) Besondere Benachteiligungsverbote zugunsten von Menschen
mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
bleiben unberührt.
§ 8
Gleichstellungsgebot
(1) In Bereichen bestehender Benachteiligungen im Sinne des
§ 4
sind besondere Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen zulässig,
wenn sie dem Abbau und der Beseitigung dieser Benachteiligungen dienen.
(2) Bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zur Durchsetzung
der Gleichstellung von Frau und Mann ist den besonderen Belangen behinderter Frauen
Rechnung zu tragen. Das
Thüringer Gleichstellungsgesetz
vom 3. November 1998 (GVBl. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung bleibt hiervon
unberührt.
(3) Soweit möglich, soll die Pflege von Menschen mit
Behinderungen auf deren Wunsch von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt
werden.
§ 9
Grundsätzliche Aufgaben
Bei der Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
sind die Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen zu prüfen und deren Gleichstellung
sicherzustellen.
§ 10
Herstellung von Barrierefreiheit
in den Bereichen Bau und Verkehr
(1) Neubauten sowie Um- oder Erweiterungsbauten der in § 6 Abs. 1
genannten Stellen sind nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften barrierefrei
zu gestalten; dies gilt auch für die nicht öffentlich zugänglichen
Bereiche, soweit damit kein unverhältnismäßiger Mehraufwand verbunden
ist.
(2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche
Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen
und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe
der einschlägigen Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten.
(3) Bei der Ausbildung der Bauberufe sowie von Städte-
und Verkehrsplanern sind die Belange des barrierefreien Bauens in angemessenem Umfang
zu berücksichtigen.
§ 11
Recht auf Verwendung von Gebärdensprache
oder
anderer Kommunikationshilfen
(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige
Sprache anerkannt.
(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform
der deutschen Sprache anerkannt.
(3) Hör- und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach Absatz 6 gegenüber den Trägern öffentlicher
Verwaltung nach § 6 Abs. 1
das Recht, die Deutsche Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden
oder andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung
eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.
(4) Die Träger öffentlicher Verwaltung haben auf
Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch einen Gebärdensprachdolmetscher
oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen
und die notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz
6 zu tragen. Sie haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des Bedarfs die dafür
erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
(5) Hör- oder sprachbehinderten Eltern nicht hör-
oder sprachbehinderter Kinder werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
Absatz 6 auf Antrag die notwendigen Aufwendungen für die Kommunikation mit der
Schule in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden
oder über andere geeignete Kommunikationshilfen erstattet.
(6) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung
- 1.
Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung eines
Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen,
- 2.
Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder
anderer geeigneter Hilfen für die Kommunikation zwischen hör- oder sprachbehinderten
Menschen und den Trägern öffentlicher Verwaltung,
- 3.
die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine
Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den
Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und
- 4.
welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im
Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind.
§ 12
Recht auf gemeinsamen Unterricht
(1) Schüler mit Behinderungen haben das Recht gemeinsam
mit Schülern ohne Behinderungen unterrichtet zu werden. Dabei soll der gemeinsame
Unterricht Maßnahmen der individuellen Förderung und des sozialen Lernens
ausgewogen miteinander verknüpfen. Eine Unterrichtung an Förderschulen
erfolgt dann, wenn der gemeinsame Unterricht mit Schülern ohne Behinderungen
nicht möglich oder eine gesonderte Förderung erforderlich ist. Die Eltern
werden in die Schulwahl einbezogen. Dabei wird den Eltern von Schülern mit Behinderungen
eine individuelle und schulartneutrale Beratung gewährt.
(2) Unter Berücksichtigung der physischen, kognitiven,
sensorischen oder psychischen Einschränkungen von Schülern mit Behinderungen
erfolgt die Förderung und Unterrichtung nach einem auf ihre Fähigkeiten
abgestimmten Lehr- und Förderplan.
§ 13
Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
(1) Die Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne
des § 6 Abs. 1
haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen,
öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen
zu berücksichtigen. Blinden und sehbehinderten Menschen sollen nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach Absatz 2 auf Verlangen Bescheide, öffentlich-rechtliche
Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten in einer für sie wahrnehmbaren
Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im
Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Vorschriften über Form, Bekanntmachung
und Zustellung von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung unter
Berücksichtigung der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen
Möglichkeiten, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art und Weise die
in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich
gemacht werden.
§ 14
Barrierefreies Internet und Intranet
(1) Die Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne
des § 6 Abs. 1
gestalten ihre Online-Auftritte und -Angebote sowie die von ihnen zur Verfügung
gestellten Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung
nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung schrittweise
technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt
genutzt werden können.
(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung nach
Maßgabe der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen
Möglichkeiten
- 1.
die in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung einzubeziehenden
Gruppen von Menschen mit Behinderungen,
- 2.
die anzustrebenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen
Anwendung,
- 3.
die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen und
- 4.
die Übergangsfristen zur Anpassung bereits bestehender Angebote.
§ 15
Zielvereinbarungen
(1) Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche
Vorschriften entgegenstehen, können zur Herstellung der Barrierefreiheit zwischen
Landesverbänden von Menschen mit Behinderungen einerseits und Unternehmen oder
Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen sowie den nach § 6 Abs. 1
verpflichteten Stellen andererseits für den jeweiligen sachlichen und räumlichen
Organisations- oder Tätigkeitsbereich der Beteiligten Zielvereinbarungen getroffen
werden.
(2) Die Zielvereinbarungen sind an das Zielvereinbarungsregister
zu melden, das von der Geschäftsstelle des Thüringischen Landesbeirats
für die Belange von Menschen mit Behinderungen geführt wird.
Dritter Abschnitt Interessenvertretung für die
Gleichstellung von
Menschen mit Behinderungen
§ 16
Bestellung eines Beauftragten für
Menschen
mit Behinderungen
(1) Der Ministerpräsident ernennt einen Beauftragten
für Menschen mit Behinderungen.
(2) Der Beauftragte ist unabhängig und ressortübergreifend
tätig. Er ist dem für Soziales zuständigen Minister zugeordnet.
§ 17
Aufgaben und Befugnisse des Beauftragten
für Menschen mit Behinderungen
(1) Aufgabe des Beauftragten für Menschen mit Behinderungen
ist es,
- 1.
darauf hinzuwirken, dass das in § 1
genannte Ziel verwirklicht und die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes, die
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie andere Rechtsvorschriften
zugunsten von Menschen mit Behinderungen eingehalten werden,
- 2.
bei der Erstellung von Rechtsvorschriften, die die Belange von Menschen
mit Behinderungen berühren, beratend mitzuwirken,
- 3.
darauf hinzuwirken, dass geschlechtsspezifische behinderungsbedingte Benachteiligungen
von behinderten Frauen abgebaut und verhindert werden,
- 4.
Ansprechpartner für die individuellen und allgemeinen Probleme von
Menschen mit Behinderungen, ihrer Angehörigen und von Verbänden und Institutionen
von Menschen mit Behinderungen zu sein,
- 5.
Öffentlichkeitsarbeit insbesondere mit dem Ziel zu betreiben, das
Verständnis der Allgemeinheit für Menschen mit Behinderungen zu erweitern,
- 6.
dem Landtag und der Landesregierung über seine Tätigkeit mindestens
einmal in der Legislaturperiode schriftlich Bericht zu erstatten,
- 7.
in regionalen und überregionalen Gremien mitzuarbeiten und
- 8.
eng mit Institutionen, Verbänden und Selbsthilfegruppen von Menschen
mit Behinderungen zusammenzuarbeiten.
(2) Die in §
6 Abs. 1
genannten Stellen unterstützen den Beauftragten bei der Erfüllung seiner
Aufgaben. Sie erteilen dem Beauftragten auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte
und gewähren Akteneinsicht unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften.
(3) Stellt der Beauftragte Verstöße gegen die
Bestimmungen dieses Gesetzes fest, fordert er zur Stellungnahme innerhalb einer von
ihm zu bestimmenden Frist auf und beanstandet diese nötigenfalls
- 1.
bei Verstößen der Landesverwaltung gegenüber
der zuständigen obersten Landesbehörde,
- 2.
bei Verstößen sonstiger in § 6 Abs. 1
genannter Stellen gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ.
Mit der Beanstandung können Vorschläge zur Beseitigung der Mängel
und zur Verbesserung der Umsetzung des Benachteiligungsverbots von Menschen mit Behinderungen
verbunden werden.
§ 18
Landesbeirat für Menschen
mit Behinderungen
(1) Bei dem für Soziales zuständigen Ministerium
wird für Fragen zur Lebenssituation und der Gleichstellung der Menschen mit
Behinderungen ein Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen gebildet. Das
Nähere über die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beirats regelt eine
Verwaltungsvorschrift des für Soziales zuständigen Ministeriums.
(2) Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen
berät die Landesregierung in grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik
und der Behindertenhilfe. Er soll zu allgemeinen Regelungen und Maßnahmen,
die die Lebenssituation der Menschen mit Behinderungen und deren Gleichstellung in
Thüringen betreffen, gehört werden.
(3) Dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen
können von dem für Soziales zuständigen Ministerium weitere Aufgaben
übertragen werden.
§ 19
Kommunale Beauftragte für
Menschen
mit Behinderungen
(1) Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit
Behinderungen können die Landkreise und die kreisfreien Städte einen kommunalen
Beauftragten zur Beratung in Fragen der Behindertenpolitik bestellen. Näheres
wird durch Satzung bestimmt.
(2) Der Beauftragte für Menschen mit Behinderungen bildet
zusammen mit den Kommunalen Beauftragten eine Landesarbeitsgemeinschaft, deren Aufgabe
der Erfahrungs- und Informationsaustausch sowie die Aus- und Weiterbildung der Beauftragten
im Sinne einer einheitlichen Beachtung bestehender Rechtsvorschriften zugunsten von
Menschen mit Behinderungen ist. Die Landesarbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.
Vierter Abschnitt Rechtsbehelfe
§ 20
Rechtsschutz durch Verbände
Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem
Gesetz verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände
klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Landesebene vertreten
und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesen Fällen müssen alle
Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten
Menschen selbst vorliegen.
Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 21
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten
jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 22
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 16. Dezember 2005
Die Präsidentin des Landtags
Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski
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