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26-5 Thüringer Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen (Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz - ThürFlüAG -) Vom 16. Dezember 1997Fundstelle: GVBl 1997, S. 541
Geltungsbeginn: 30.7.2008, Geltungsende: 31.12.2012
Änderungen
- 1.
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265)
- 2.
§§ 1, 2, 3, 5, 7 und 10 geändert durch Gesetz vom 10. März 2005 (GVBl. S. 57)
- 3.
§§ 1 und 10 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. 446, 456)
- 4.
§§ 1 und 10 geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2008 (GVBl. 258)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Aufnahmepflicht
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet,
folgende Ausländer aufzunehmen und unterzubringen:
- 1.
Personen, deren Aufenthalt nach dem Asylverfahrensgesetz
gestattet ist,
- 2.
Personen, die einen Folgeantrag nach § 71
des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)
oder einen Zweitantrag nach §
71a
AsylVfG
stellen,
- 3.
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23
Abs. 1
oder § 24
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach
§ 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder 5
AufenthG
,
- 4.
Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23
Abs. 1
oder § 24
AufenthG, die nicht wegen des Krieges in ihrem Heimatland erteilt wurde, oder
einen Aufenthaltstitel nach §
23
Abs. 2 AufenthG
besitzen,
- 5.
Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22
, 23a
Abs. 1
oder § 25
Abs. 4 Satz 2 AufenthG
erteilt wurde,
- 6.
Personen, die eine Duldung nach §
60a
AufenthG
besitzen und Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebeandrohung
noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
- 7.
Personen, die nach §
15a
AufenthG
verteilt werden.
Dies gilt auch für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Personen
nach Satz 1, auch wenn sie die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.
§ 2
Unterbringung
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen die
in § 1
genannten Personen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften unterbringen.
Sie haben insoweit geeignete Gemeinschaftsunterkünfte in erforderlichem Umfang
einzurichten und zu unterhalten. Für den Betrieb der Gemeinschaftsunterkünfte
können sie sich Dritter bedienen.
(2) Das Land kann eigene Gemeinschaftsunterkünfte einrichten;
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte können
die in § 1
genannten Personen, die mehr als zwölf Monate in Gemeinschaftsunterkünften
untergebracht sind oder nach den Feststellungen des Landesverwaltungsamts voraussichtlich
länger als zwölf Monate in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht
werden, im Benehmen mit der jeweils betroffenen Gemeinde unter Berücksichtigung
wichtiger kommunaler Belange und einer ausgewogenen Verteilung auch in Einzelunterkünften
vorläufig unterbringen. Eine Einzelunterbringung kommt insbesondere für
Familien und Alleinstehende mit Kindern in Betracht. Von einer Einzelunterbringung
ist in der Regel abzusehen, wenn
- 1.
das Verhalten des Betroffenen die Besorgnis der Beeinträchtigung
von Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründet oder
- 2.
der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten entstehen.
Der Landkreis kann auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften
die Einzelunterbringung nach Satz 1 auf diese übertragen. Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
(4) Das für Ausländer- und Asylrecht zuständige
Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen
Ministerium durch Rechtsverordnung Art, Umfang und Ausstattung der Gemeinschafts-
und Einzelunterkünfte sowie die Grundsätze der Versorgung und sozialen
Betreuung der in § 1
genannten Personen zu regeln.
§ 3
Verteilung und Zuweisung
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Verteilung
der in § 1
genannten Personen auf die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Kriterien
der Zuweisung in Gemeinschafts- und in Einzelunterkünfte durch Rechtsverordnung
zuregeln. Die Rechtsverordnung bestimmt auch den Schlüssel, nach dem die in
§ 1
genannten Personen auf die Landkreise und kreisfreien Städte zu verteilen sind.
Örtlichen Besonderheiten, Unterbringungskapazitäten und Unterbringungsnotständen
kann durch Regelungen zur Über- und Unterschreitung der Verteilungsquote Rechnung
getragen werden.
(2) Zuständige Behörde für die Erstverteilung
der Personen nach 1 auf die Landkreise und kreisfreien Städte und deren Zuweisung
in Gemeinschafts- oder Einzelunterkünfte ist das Landesverwaltungsamt.
(3) In den Fällen eines gegenwärtigen, auf andere
Weise nicht oder nicht rechtzeitig abwendbaren Unterbringungsnotstands in den Aufnahmeeinrichtungen
des Landes kann das Landesverwaltungsamt im Einzelfall abweichend von den Festlegungen
der nach Absatz 1 vorgesehenen Rechtsverordnung anordnen, daß Personen, die
beabsichtigen, einen Asylantrag zu stellen oder als Angehörige einer Personengruppe
im Sinne von § 1 Satz 1 Nr. 3
um Aufnahme und Unterbringung nachsuchen wollen, kurzfristig von den Landkreisen
und kreisfreien Städten aufgenommen und untergebracht werden.
§ 4
Übertragene Aufgaben
Die Landkreise, kreisfreien Städte und im Falle des § 2 Abs. 3 Satz 4
die kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften führen die
Aufgaben nach diesem Gesetz als Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis durch.
§ 5
Unterrichtungs- und Mitwirkungsrecht
(1) Die Aufsichtsbehörden können jederzeit über
die Aufnahme und Unterbringung der in §
1
genannten Personen und die getroffenen Maßnahmen Auskunft verlangen sowie
die Gemeinschafts- oder Einzelunterkünfte betreten, um die ordnungsgemäße
Unterbringung und Einhaltung der Ausstattungsrichtlinien zu überprüfen.
(2) Der Ausländerbeauftragte beim Thüringer Ministerium
für Soziales, Familie und Gesundheit wirkt in Ausländerangelegenheiten
von grundsätzlicher Bedeutung bei der Aufnahme und Unterbringung der in § 1
genannten Personen beratend mit.
§ 6
Benutzungsverhältnis, Gebühren,
Nutzungsentgelt und Erstattungspflichten
(1) Die Verhältnisse der Nutzung von Gemeinschafts- und
Einzelunterkünften zwischen den nach §
2
zuständigen Unterbringungsbehörden und den untergebrachten Personen nach
§ 1
sind öffentlich-rechtlich.
(2) Für die entstehenden Kosten der Unterbringung in
den Gemeinschafts- und Einzelunterkünften einschließlich der Heizungskosten
werden durch die nach § 2
zuständigen Unterbringungsbehörden Gebühren oder Nutzungsentgelte
erhoben. Soweit Gebühren erhoben werden, sind von den Betroffenen für die
Unterbringung und Heizung Monatspauschalen in Höhe von 150 Euro für den
Haushaltsvorstand und je 75 Euro für weitere Familienangehörige zu erstatten.
(3) Schuldner ist die jeweils untergebrachte Person. Ehepaare
sowie Eltern und ihre Kinder haften als Gesamtschuldner.
(4) Soweit Gebühren erhoben werden, finden die §§ 4
, 12 bis 14
und 16 bis 19
des Thüringer Verwaltungskostengesetzes
sowie die §§ 222
, 227
Abs. 1
und
§ 261
der Abgabenordnung
entsprechende Anwendung.
(5) Die Unterbringungsgebühren nach Absatz 2 Satz 2 erhöhen
sich für Personen nach § 1
nach einem Aufenthalt in Gemeinschafts- oder Einzelunterkünften von 18 Monaten
um 25 vom Hundert.
§ 7
Kostenregelung
(1) Das Land erstattet den Landkreisen, kreisfreien Städten
und Gemeinden auf Antrag die mit der Aufnahme und Unterbringung der Personen nach
§ 1
verbundenen notwendigen Kosten nach Maßgabe einer von dem für Ausländer-
und Asylrecht zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen
zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem für Soziales zuständigen
Ministerium zu erlassenden Rechtsverordnung, die das Verfahren, die Form, den Erstattungszeitraum
und die Höhe der Kostenerstattung regelt.
(2) Die nach Absatz 1 zu erlassende Rechtsverordnung kann
auch Regelungen über die Erstattung von Bewachungs- und Sozialbetreuungskosten
treffen.
(3) Zuständige Behörde für die Erstattung der
Kosten ist das Landesverwaltungsamt.
§ 8
Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten
jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 9
Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes, Artikel 8
der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden.
§ 10
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Es tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Erfurt, den 16. Dezember 1997
Der Präsident des Landtags
Dr. Pietzsch
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