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2128-2 Thüringer Gesetz über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten (Thüringer Kurortegesetz - ThürKOG -) Vom 10. Juni 1994 Fundstelle: GVBl 1994, S. 625
Änderungen:
- 1.
§ 22 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001, GVBl. S. 265
- 2.
§ 15 Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002, GVBl. S. 467)
| Inhaltsübersicht |
Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen |
| § 1
|
Kurorte |
| § 2
|
Natürliche Heilmittel |
| § 3
|
Arten von Kurorten |
| § 4
|
Heilbad |
| § 5
|
Ort mit Heilquellen- oder Peloid-Kurbetrieb |
| § 6
|
Kneippheilbad |
| § 7
|
Kneippkurort |
| § 8
|
Heilklimatischer Kurort |
| § 9
|
Luftkurort |
| § 10
|
Erholungsort |
Zweiter Abschnitt
Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten |
| § 11
|
Anerkennung von Kurorten |
| § 12
|
Anerkennung von Erholungsorten |
| § 13
|
Antragstellung |
| § 14
|
Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der Anerkennung |
| § 15
|
Führen von Artbezeichnungen |
| § 16
|
Zuständigkeit und Verfahren |
| § 17
|
Übertragung von Zuständigkeiten |
Dritter Abschnitt
Landesfachausschuß für Kur- und Bäderwesen |
| § 18
|
Errichtung und Zusammensetzung |
| § 19
|
Aufgaben |
| § 20
|
Einberufung und Geschäftsordnung |
Vierter Abschnitt
Übergangs-, Bußgeld- und Schlußbestimmungen |
| § 21
|
Übergangsbestimmungen |
| § 22
|
Ordnungswidrigkeiten |
| § 23
|
Inkrafttreten und Außerkrafttreten |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen
§ 1
Kurorte
Kurorte sind Gemeinden und Gemeindeteile, die besondere natürliche
Gegebenheiten, natürliche Heilmittel des Bodens und des Klimas, zweckentsprechende
medizinische und andere Einrichtungen und einen artgemäßen Kurortcharakter
für Kuren zur Heilung, Linderung oder Vorbeugung menschlicher Krankheiten aufweisen.
§ 2
Natürliche Heilmittel
(1) Natürliche Heilmittel sind insbesondere Heilquellen,
Heilgase, Peloide (Moor- oder Heilschlamm) und Heilklima.
(2) Die Eignung der natürlichen Heilmittel zu Heilzwecken
muß durch wissenschaftliche Analysen und Gutachten nachgewiesen sein und periodisch
überprüft werden.
(3) Wasservorkommen gelten nur dann als Heilquellen, wenn
sie aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihren Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet
sind, Heilzwecken zu dienen und als Heilquellen nach den Bestimmungen des Thüringer
Wassergesetzes staatlich anerkannt sind.
§ 3
Arten von Kurorten
Es werden folgende Arten von Kurorten unterschieden:
- 1.
Heilbad (Mineral-, Thermal-, Sole- oder Moorbad) (§ 4),
- 2.
Ort mit Heilquellen- oder Peloid-Kurbetrieb (§ 5),
- 3.
Kneippheilbad (§ 6),
- 4.
Kneippkurort (§ 7),
- 5.
Heilklimatischer Kurort (§
8),
- 6.
Luftkurort (§ 9).
§ 4
Heilbad
Heilbad (Mineral-, Thermal-, Sole- oder Moorbad) ist ein Kurort,
- 1.
der ein natürliches ortsgebundenes Heilmittel des Bodens
besitzt, welches sich nach wissenschaftlichen Erfahrungen oder dem jeweiligen wissenschaftlichen
Erkenntnisstand kurmäßig bewährt hat,
- 2.
dessen Lage- und Witterungsklima, Bioklima und Immissionssituation, Trinkwasserversorgung,
Abwasser- und Abfallbeseitigung die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht
beeinträchtigen und nach meteorologischem, luft- und kommunalhygienischem Standard
überwacht werden (Klimaanalyse); die Klimaanalyse (Klimagutachten) wird durch
den Deutschen Wetterdienst erstellt,
- 3.
der über medizinische und andere leistungsfähige Einrichtungen
zur Anwendung des natürlichen Heilmittels, Einrichtungen zur Betreuung des Kurgastes
und ein leistungsfähiges Hotel-, Pensions- und Gaststättengewerbe verfügt;
leistungsfähige Kur- und Erholungseinrichtungen erfordern einen Kurpark, ein
Kurmittelhaus zur Abgabe von Behandlungen, Einrichtungen der Bewegungstherapie und
Gymnastik, ausgedehnte Park- und Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz, Wege
für Terrainkuren, Sport-, Spiel- und Liegewiesen, Lese- und Gesellschaftsräume,
hygienisch einwandfreie Unterkunftseinrichtungen und eine kurgemäße Verpflegung
(Diätverpflegung auf Grundlage wissenschaftlicher Diätetik),
- 4.
der einen artgemäßen Kurortcharakter aufweist, der durch die
Bauleitplanung gesichert ist, welche die Erhaltung der gewachsenen Struktur unter
Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Umwelt gewährleistet; der artgemäße
Kurortcharakter erfordert eine einwandfreie Trinkwasserversorgung, Abwasser- und
Abfallentsorgung, eine einwandfreie Lebensmittelversorgung, umfassende Maßnahmen
der Verkehrsberuhigung insbesondere im Kurgebiet und für die Dauer des Kurbetriebes
einen ortsansässigen Kur- oder Badearzt und
- 5.
bei dem die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen ärztlich erprobt,
wissenschaftlich anerkannt und bekanntgegeben sind.
§ 5
Ort mit Heilquellen- oder Peloid-Kurbetrieb
Ort mit Heilquellen- oder Peloid-Kurbetrieb ist ein Kurort,
- 1.
der eine natürliche ortsgebundene Heilquelle oder ein
Heilgasvorkommen besitzt oder natürliche Peloide als Heilmittel nutzt,
- 2.
der über zweckentsprechende medizinische und andere ausreichende Kureinrichtungen
zur Anwendung des Heilmittels und über Park- und Grünanlagen mit gekennzeichnetem
Wegenetz verfügt,
- 3.
bei dem ein artgemäßer Kurortcharakter vorhanden ist, der durch
die Bauleitplanung gesichert ist, welche die Erhaltung der gewachsenen Struktur des
Kurbetriebes unter Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Umwelt gewährleistet;
der artgemäße Kurortcharakter erfordert eine kurärztliche Versorgung,
hygienisch einwandfreie Unterkunftseinrichtungen, Lese- und Aufenthaltsräume,
Sport- und Spieleinrichtungen und
- 4.
bei dem die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen ärztlich erprobt,
wissenschaftlich anerkannt und bekanntgegeben sind.
§ 6
Kneippheilbad
Kneippheilbad ist ein Kurort,
- 1.
der wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrungen bewährte
klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität (therapeutisch
anwendbares Klima; Klimaanalyse durch den Deutschen Wetterdienst) besitzt,
- 2.
der über artgemäße Kureinrichtungen und ein leistungsfähiges
Hotel-, Pensions- und Gaststättengewerbe (Kneippsanatorien, Kurhotel, Kurheime,
Kurpensionen) verfügt; artgemäße Kureinrichtungen sind vollständige
Kureinrichtungen zur Durchführung einer Kneipptherapie, Wassertretstellen, Armbadanlagen,
ein ausgedehntes gekennzeichnetes Wegenetz für Terrainkuren, ein Kurpark, Sport-,
Spiel- und Liegewiesen, Einrichtungen der Bewegungstherapie,
- 3.
der einen für ein Heilbad artgemäßen Kurortcharakter (§ 4 Nr. 4) aufweist, der durch die Bauleitplanung
gesichert ist, welche die Erhaltung der gewachsenen Struktur des Heilbades unter
Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Umwelt gewährleistet,
- 4.
bei dem die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen ärztlich erprobt,
wissenschaftlich anerkannt und bekanntgegeben sind und
- 5.
der auf ein mindestens zehnjähriges Bestehen als Kneippkurort verweisen
kann.
§ 7
Kneippkurort
Kneippkurort ist ein Kurort,
- 1.
der wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrungen bewährte
klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität (therapeutisch
anwendbares Klima; Klimaanalyse durch den Deutschen Wetterdienst) besitzt,
- 2.
der über artgemäße Kureinrichtungen und ein leistungsfähiges
Hotel-, Pensions- und Gaststättengewerbe verfügt; artgemäße
Kureinrichtungen umfassen beim Kneippkurort vollständige Einrichtungen zur Durchführung
einer Kneipptherapie, mindestens drei Kneippkurbetriebe mit einer Kapazität
von zusammen über 100 Betten, einen Kurpark, Sport-, Spiel- und Liegewiesen,
Waldanlagen mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Terrainkuren und Einrichtungen
der Bewegungstherapie,
- 3.
der einen artgemäßen Kurortcharakter aufweist, der durch die
Bauleitplanung gesichert ist, welche die Erhaltung der gewachsenen Strukturen des
Kurortes unter Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Umwelt gewährleistet;
der artgemäße Kurortcharakter erfordert die ständige Ortsansässigkeit
eines Kneippbadearztes und eines geprüften Kneippschen Badearztes sowie die
unter § 4 Nr. 4
genannten Voraussetzungen und
- 4.
bei dem die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen ärztlich erprobt,
wissenschaftlich anerkannt und bekanntgegeben sind.
§ 8
Heilklimatischer Kurort
Heilklimatischer Kurort ist ein Kurort,
- 1.
der wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrungen kurmäßig
bewährte klimatische Eigenschaften (kurmäßig therapeutisch anwendbares
Klima) besitzt, die durch eine Klimastation laufend überwacht werden (erweiterte
Klimaanalyse); die erweiterte Klimaanalyse wird durch den Deutschen Wetterdienst
erstellt,
- 2.
der den wissenschaftlichen Nachweis einer entsprechenden Luftqualität
besitzt, deren quantitative Kennzeichnung durch Luftgütegrade erfolgt und deren
Bewertung den Kriterien der Luftqualität des Deutschen Bäderverbandes e.V.
(siehe "Begriffsbestimmungen für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen",
Hrsg. Deutscher Bäderverband e.V., Gütersloh 1991, Druckhaus Flöttmann,
Pkt. 3.4.2.4) entspricht,
- 3.
der über verschiedenartige, leistungsfähige Einrichtungen mit
therapeutischen Möglichkeiten zur Durchführung einer zweckentsprechenden
Klimakur und physikalischen Therapie und ein leistungsfähiges Hotel-, Pensions-
und Gaststättengewerbe verfügt,
- 4.
der einen heilbadgemäßen Kurortcharakter (§ 4 Nr. 4) aufweist, der durch die Bauleitplanung gesichert
ist, welche die Erhaltung der gewachsenen Strukturen des Kurortes unter Berücksichtigung
des Schutzes von Natur und Umwelt gewährleistet und
- 5.
bei dem die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen ärztlich erprobt,
wissenschaftlich anerkannt und bekanntgegeben sind.
§ 9
Luftkurort
Luftkurort ist ein Kurort,
- 1.
der wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrungen bewährte
klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität (therapeutisch
anwendbares Klima; Klimaanalyse durch den Deutschen Wetterdienst) besitzt,
- 2.
der über artgemäße Kureinrichtungen, wie allgemein zugängliche
Informationsquellen über das therapeutisch anwendbare Klima und seine Nutzung
durch den Gast, über Spiel-, Sport- und Liegewiesen, ein Frei- oder Hallenbad
in angemessener Entfernung, ein gekennzeichnetes Wegenetz und ein leistungsfähiges
Hotel-, Pensions- und Gaststättengewerbe verfügt und
- 3.
der einen artgemäßen Kurortcharakter aufweist, der durch die
Bauleitplanung gesichert ist, welche die Erhaltung der gewachsenen Strukturen des
Luftkurortes unter Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Umwelt gewährleistet.
Ein artgemäßer Luftkurortcharakter erfordert hygienisch einwandfreie Unterkunftseinrichtungen,
eine den Heilanzeigen entsprechende kurgemäße Verpflegung, Lesezimmer,
Gesellschaftsräume, zentrale Auskunftsstelle, Einrichtungen für Erste Hilfe,
Rettungswesen, Krankentransport, ärztliche und apothekenmäßige Versorgung
und öffentliche Toiletten in einwandfreiem Zustand.
§ 10
Erholungsort
Erholungsorte sind Gemeinden oder Gemeindeteile,
- 1.
die landschaftlich bevorzugt und klimatisch begünstigt
sind mit geeigneten lufthygienischen Verhältnissen,
- 2.
die für die Erholung geeignete Einrichtungen, erschlossene Freiflächen,
Sport- und Spieleinrichtungen, hygienisch einwandfreie Unterkunftseinrichtungen,
ein markiertes Wanderwegenetz, Lese- und Aufenthaltsräume, eine zentrale Auskunftsstelle
aufweisen und die Erhaltung der landschaftlichen Strukturen unter Berücksichtigung
des Schutzes von Natur und Umwelt sichern und
- 3.
bei denen die Aufenthaltsdauer der Gäste in der Regel mindestens drei
Tage im Jahresdurchschnitt beträgt sowie ein leistungsfähiges Beherbergungs-
und Gaststättengewerbe vorhanden ist.
Zweiter Abschnitt Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten
§ 11
Anerkennung von Kurorten
(1) Bei der staatlichen Anerkennung als Kurort wird eine
Artbezeichnung nach § 3
mit dem Zusatz "staatlich anerkannt" verliehen.
(2) Auf Antrag wird für eine Gemeinde eine der in § 3
aufgeführten Artbezeichnungen anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen für
die Artbezeichnung unter Berücksichtigung der im Kur- und Bäderwesen allgemein
anerkannten Grundsätze unter Beachtung der Erfordernisse des Baurechts, des
Umwelt- und Naturschutzes sowie der Ziele der Raumordnung und Landesplanung erfüllt.
(3) In Ausnahmefällen kann für einen Kurort eine
zweite Artbezeichnung anerkannt werden.
§ 12
Anerkennung von Erholungsorten
(1) Bei der staatlichen Anerkennung als Erholungsort wird
die Artbezeichnung mit dem Zusatz "staatlich anerkannt" verliehen.
(2) Auf Antrag wird für eine Gemeinde die Artbezeichnung
"Erholungsort" anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen für die Artbezeichnung
nach § 10
unter Berücksichtigung der im Erholungswesen allgemein anerkannten Grundsätze
erfüllt, insbesondere gilt dies für die allgemeinen gesundheitlichen Voraussetzungen.
§ 13
Antragstellung
(1) Die Anerkennung als Kurort oder Erholungsort setzt einen
Antrag der Gemeinde voraus.
(2) Der Antrag ist zu begründen und bei dem Ministerium
für Wirtschaft und Infrastruktur einzureichen. Beizufügen sind ferner:
- 1.
Beschluß der Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung
mit der angestrebten Artbezeichnung,
- 2.
Gutachten für natürliche Heilmittel (balneologisch-chemisches
Gutachten, mikrobiologisches Gutachten, Klimagutachten),
- 3.
beantworteter allgemeiner Erhebungsbogen,
- 4.
kommunalhygienische Einschätzung des Gesundheitsamtes
- 5.
Stellungnahme des Umweltamtes,
- 6.
Gutachten der unteren Wasserbehörde,
- 7.
Lageplan und Erläuterungen bestehender Kur- und Erholungseinrichtungen.
Die Begutachtungen sollten nicht länger als fünf Jahre zum Zeitpunkt
der Antragstellung zurückliegen.
§ 14
Rücknahme, Widerruf und Erlöschen
der Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden,
wenn zum Zeitpunkt der Anerkennung eine der in den §§ 4 bis 10
bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt war. Die staatliche Anerkennung
kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die das Versagen
der Anerkennung rechtfertigen würden.
(2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist die Gemeinde,
für deren Gebiet die Artbezeichnung gilt, zu hören. Der Gemeinde ist in
der Regel zunächst aufzugeben, den Mangel innerhalb einer angemessenen Zeit
zu beseitigen.
(3) Die Anerkennung erlischt nach 15 Jahren, sofern nicht
ein Jahr vor Erlöschen ein Antrag auf Verlängerung der Anerkennung gestellt
worden ist.
§ 15
Führen von Artbezeichnungen
(1) Eine Artbezeichnung nach den §§ 3
oder 10
darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit einem Gemeindenamen
nur verwendet werden, wenn sie anerkannt ist. Sie darf im amtlichen Verkehr nur mit
dem Zusatz "staatlich anerkannt" verwendet werden.
(2) Ist eine Artbezeichnung nach § 3
nicht anerkannt, darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr auch die allgemeine
Bezeichnung "Kurort" in Verbindung mit einem Gemeindenamen nicht verwendet
werden.
(3) Andere Bezeichnungen als die in den §§ 3
und 10
genannten Artbezeichnungen dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr
in Verbindung mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden, wenn sie geeignet sind,
eine Qualifikation nach Art der §§
3 bis 10
vorzutäuschen.
§ 16
Zuständigkeit und Verfahren
(1) Für die Anerkennung der Artbezeichnung ist das Ministerium
für Wirtschaft und Infrastruktur zuständig. Die Anerkennung erfolgt unter
Mitwirkung des Landesfachausschusses für Kur- und Bäderwesen (§ 18).
(2) Antragsberechtigt ist die Gemeinde, auf deren Gebiet
sich die beantragte Artbezeichnung erstrecken soll. Aufwendungen, die im Zusammenhang
mit der Antragstellung zur Erlangung der staatlichen Anerkennung stehen, trägt
die antragstellende Gemeinde.
(3) Die Anerkennung einer Artbezeichnung sowie deren Rücknahme,
Widerruf, Erlöschen oder Verlängerung werden im Thüringer Staatsanzeiger
bekanntgegeben.
§ 17
Übertragung von Zuständigkeiten
Der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur kann durch
Rechtsverordnung die Befugnis zur Anerkennung der Artbezeichnung "Erholungsort"
auf nachgeordnete Behörden übertragen und bestimmen, daß bei der
nachgeordneten Behörde ein Fachausschuß für die Anerkennung von Erholungsorten
errichtet wird, der an die Stelle des Landesfachausschusses für Kur- und Bäderwesen
tritt. Die Geschäftsordnung des Fachausschusses bedarf der Genehmigung durch
das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur.
Dritter Abschnitt Landesfachausschuß für
Kur- und Bäderwesen
§ 18
Errichtung und Zusammensetzung
(1) Beim Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur
wird ein Landesfachausschuß für Kur- und Bäderwesen (Landesfachausschuß)
errichtet.
(2) Im Landesfachausschuß sind neben dem Ministerium
für Wirtschaft und Infrastruktur folgende Stellen mit je einem Mitglied vertreten
und stimmberechtigt:
- 1.
Innenministerium,
- 2.
Ministerium für Soziales und Gesundheit,
- 3.
Landesfremdenverkehrsverband e.V.,
- 4.
Heilbäderverband e.V.,
- 5.
Hotel - und Gaststättenverband e.V.,
- 6.
Regionalverbände des Fremdenverkehrs,
- 7.
Gemeinde- und Städtebund,
- 8.
Landkreistag,
- 9.
Industrie- und Handelskammern,
- 10.
Landesärztekammer,
- 11.
Gesetzliche Krankenkassen,
- 12.
Landesversicherungsanstalt,
- 13.
Deutscher Wetterdienst, Wetteramt Weimar.
(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Ministerium
für Wirtschaft und Infrastruktur auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 1 bis 13
aufgeführten Stellen auf fünf Jahre berufen. Eine Wiederberufung ist zulässig.
(4) Ein Vertreter der Staatskanzlei nimmt mit beratender
Stimme an den Sitzungen des Landesfachausschusses teil.
(5) Der Landesfachausschuß kann bei Bedarf ihm geeignet
erscheinende Sachverständige zu seinen Beratungen hinzuziehen.
(6) Die Tätigkeit im Landesfachausschuß ist ehrenamtlich.
Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung
nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu
zahlen, deren Höhe vom Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgesetzt wird.
§ 19
Aufgaben
(1) Der Landesfachausschuß berät das Ministerium
für Wirtschaft und Infrastruktur bei der Behandlung von Anträgen auf Anerkennung
von Artbezeichnungen und bei deren Rücknahme, Widerruf oder Verlängerung
( §§ 13
und 14).
(2) Der Landesfachausschuß ist bei grundsätzlichen
Fragen des Fremdenverkehrs anzuhören.
§ 20
Einberufung und Geschäftsordnung
(1) Der Landesfachausschuß wird vom Ministerium für
Wirtschaft und Infrastruktur einberufen, dessen Vertreter den Vorsitz führt
und dem die laufende Geschäftsführung obliegt. Er soll jährlich mindestens
einmal zusammentreten.
(2) Der Landesfachausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Diese bedarf der Genehmigung durch das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur.
Vierter Abschnitt Übergangs-, Bußgeld-
und Schlußbestimmungen
§ 21
Übergangsbestimmungen
(1) Bestehende Kurorte und Erholungsorte in Thüringen
genießen Bestandsschutz und behalten ihre gegenwärtige Artbezeichnung
nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen vorläufig bei.
(2) Artbezeichnungen (§§
3
und 10), die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes geführt werden, gelten als nach diesem Gesetz anerkannt, wenn die Absicht,
die Artbezeichnung weiterzuführen, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes dem Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur schriftlich
angezeigt wird. Die in den §§
11
und 12
für die geführte Artbezeichnung geforderten Voraussetzungen sind im Laufe
von sechs Jahren zu schaffen und nachzuweisen.
(3) Das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur
kann diese Frist auf begründeten Antrag verlängern.
§ 22
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen §
15 Abs. 1
eine Artbezeichnung nach den §§
3
oder 10
verwendet,
- 2.
entgegen § 15 Abs. 2
die allgemeine Bezeichnung "Kurort" verwendet oder
- 3.
entgegen § 15 Abs. 3
eine andere Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine Qualifikation nach Art
der §§ 3 bis 10
vorzutäuschen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 23
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1.
Kurortverordnung vom 3. August 1967 (GBl. II Nr. 88 S.
653), zuletzt geändert durch Nummer 30 der Verordnung vom 24. Juni 1971 (GBl.
II Nr. 54 S. 465),
- 2.
Erste Durchführungsbestimmung zur Kurortverordnung vom 6. März
1968 (GBl. II Nr. 27 S.115),
- 3.
Zweite Durchführungsbestimmung zur Kurortverordnung vom 6. März
1968 (GBl. II Nr. 27 S. 121),
- 4.
Dritte Durchführungsbestimmung zur Kurortverordnung vom 6. März
1968 (GBl. II Nr. 27 S. 123).
Erfurt, den 10. Juni 1994
Der Präsident des Landtags
Dr. Müller
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