2128-2

Thüringer Gesetz über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten (Thüringer Kurortegesetz - ThürKOG -)

Vom 10. Juni 1994

Fundstelle: GVBl 1994, S. 625



Änderungen:

1.

§ 22 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001, GVBl. S. 265

2.

§ 15 Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002, GVBl. S. 467)

Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1 Kurorte
§ 2 Natürliche Heilmittel
§ 3 Arten von Kurorten
§ 4 Heilbad
§ 5 Ort mit Heilquellen- oder Peloid-Kurbetrieb
§ 6 Kneippheilbad
§ 7 Kneippkurort
§ 8 Heilklimatischer Kurort
§ 9 Luftkurort
§ 10 Erholungsort
Zweiter Abschnitt
Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten
§ 11 Anerkennung von Kurorten
§ 12 Anerkennung von Erholungsorten
§ 13 Antragstellung
§ 14 Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der Anerkennung
§ 15 Führen von Artbezeichnungen
§ 16 Zuständigkeit und Verfahren
§ 17 Übertragung von Zuständigkeiten
Dritter Abschnitt
Landesfachausschuß für Kur- und Bäderwesen
§ 18 Errichtung und Zusammensetzung
§ 19 Aufgaben
§ 20 Einberufung und Geschäftsordnung
Vierter Abschnitt
Übergangs-, Bußgeld- und Schlußbestimmungen
§ 21 Übergangsbestimmungen
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 1

Kurorte

Kurorte sind Gemeinden und Gemeindeteile, die besondere natürliche Gegebenheiten, natürliche Heilmittel des Bodens und des Klimas, zweckentsprechende medizinische und andere Einrichtungen und einen artgemäßen Kurortcharakter für Kuren zur Heilung, Linderung oder Vorbeugung menschlicher Krankheiten aufweisen.

§ 2

Natürliche Heilmittel

(1) Natürliche Heilmittel sind insbesondere Heilquellen, Heilgase, Peloide (Moor- oder Heilschlamm) und Heilklima.

(2) Die Eignung der natürlichen Heilmittel zu Heilzwecken muß durch wissenschaftliche Analysen und Gutachten nachgewiesen sein und periodisch überprüft werden.

(3) Wasservorkommen gelten nur dann als Heilquellen, wenn sie aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihren Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen und als Heilquellen nach den Bestimmungen des Thüringer Wassergesetzes staatlich anerkannt sind.

§ 3

Arten von Kurorten

Es werden folgende Arten von Kurorten unterschieden:

1.

Heilbad (Mineral-, Thermal-, Sole- oder Moorbad) (§ 4),

2.

Ort mit Heilquellen- oder Peloid-Kurbetrieb (§ 5),

3.

Kneippheilbad (§ 6),

4.

Kneippkurort (§ 7),

5.

Heilklimatischer Kurort (§ 8),

6.

Luftkurort (§ 9).

§ 4

Heilbad

Heilbad (Mineral-, Thermal-, Sole- oder Moorbad) ist ein Kurort,

1.

der ein natürliches ortsgebundenes Heilmittel des Bodens besitzt, welches sich nach wissenschaftlichen Erfahrungen oder dem jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kurmäßig bewährt hat,

2.

dessen Lage- und Witterungsklima, Bioklima und Immissionssituation, Trinkwasserversorgung, Abwasser- und Abfallbeseitigung die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigen und nach meteorologischem, luft- und kommunalhygienischem Standard überwacht werden (Klimaanalyse); die Klimaanalyse (Klimagutachten) wird durch den Deutschen Wetterdienst erstellt,

3.

der über medizinische und andere leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung des natürlichen Heilmittels, Einrichtungen zur Betreuung des Kurgastes und ein leistungsfähiges Hotel-, Pensions- und Gaststättengewerbe verfügt; leistungsfähige Kur- und Erholungseinrichtungen erfordern einen Kurpark, ein Kurmittelhaus zur Abgabe von Behandlungen, Einrichtungen der Bewegungstherapie und Gymnastik, ausgedehnte Park- und Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz, Wege für Terrainkuren, Sport-, Spiel- und Liegewiesen, Lese- und Gesellschaftsräume, hygienisch einwandfreie Unterkunftseinrichtungen und eine kurgemäße Verpflegung (Diätverpflegung auf Grundlage wissenschaftlicher Diätetik),

4.

der einen artgemäßen Kurortcharakter aufweist, der durch die Bauleitplanung gesichert ist, welche die Erhaltung der gewachsenen Struktur unter Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Umwelt gewährleistet; der artgemäße Kurortcharakter erfordert eine einwandfreie Trinkwasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, eine einwandfreie Lebensmittelversorgung, umfassende Maßnahmen der Verkehrsberuhigung insbesondere im Kurgebiet und für die Dauer des Kurbetriebes einen ortsansässigen Kur- oder Badearzt und

5.

bei dem die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen ärztlich erprobt, wissenschaftlich anerkannt und bekanntgegeben sind.

§ 5

Ort mit Heilquellen- oder Peloid-Kurbetrieb

Ort mit Heilquellen- oder Peloid-Kurbetrieb ist ein Kurort,

1.

der eine natürliche ortsgebundene Heilquelle oder ein Heilgasvorkommen besitzt oder natürliche Peloide als Heilmittel nutzt,

2.

der über zweckentsprechende medizinische und andere ausreichende Kureinrichtungen zur Anwendung des Heilmittels und über Park- und Grünanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz verfügt,

3.

bei dem ein artgemäßer Kurortcharakter vorhanden ist, der durch die Bauleitplanung gesichert ist, welche die Erhaltung der gewachsenen Struktur des Kurbetriebes unter Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Umwelt gewährleistet; der artgemäße Kurortcharakter erfordert eine kurärztliche Versorgung, hygienisch einwandfreie Unterkunftseinrichtungen, Lese- und Aufenthaltsräume, Sport- und Spieleinrichtungen und

4.

bei dem die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen ärztlich erprobt, wissenschaftlich anerkannt und bekanntgegeben sind.

§ 6

Kneippheilbad

Kneippheilbad ist ein Kurort,

1.

der wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrungen bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität (therapeutisch anwendbares Klima; Klimaanalyse durch den Deutschen Wetterdienst) besitzt,

2.

der über artgemäße Kureinrichtungen und ein leistungsfähiges Hotel-, Pensions- und Gaststättengewerbe (Kneippsanatorien, Kurhotel, Kurheime, Kurpensionen) verfügt; artgemäße Kureinrichtungen sind vollständige Kureinrichtungen zur Durchführung einer Kneipptherapie, Wassertretstellen, Armbadanlagen, ein ausgedehntes gekennzeichnetes Wegenetz für Terrainkuren, ein Kurpark, Sport-, Spiel- und Liegewiesen, Einrichtungen der Bewegungstherapie,

3.

der einen für ein Heilbad artgemäßen Kurortcharakter (§ 4 Nr. 4) aufweist, der durch die Bauleitplanung gesichert ist, welche die Erhaltung der gewachsenen Struktur des Heilbades unter Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Umwelt gewährleistet,

4.

bei dem die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen ärztlich erprobt, wissenschaftlich anerkannt und bekanntgegeben sind und

5.

der auf ein mindestens zehnjähriges Bestehen als Kneippkurort verweisen kann.

§ 7

Kneippkurort

Kneippkurort ist ein Kurort,

1.

der wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrungen bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität (therapeutisch anwendbares Klima; Klimaanalyse durch den Deutschen Wetterdienst) besitzt,

2.

der über artgemäße Kureinrichtungen und ein leistungsfähiges Hotel-, Pensions- und Gaststättengewerbe verfügt; artgemäße Kureinrichtungen umfassen beim Kneippkurort vollständige Einrichtungen zur Durchführung einer Kneipptherapie, mindestens drei Kneippkurbetriebe mit einer Kapazität von zusammen über 100 Betten, einen Kurpark, Sport-, Spiel- und Liegewiesen, Waldanlagen mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Terrainkuren und Einrichtungen der Bewegungstherapie,

3.

der einen artgemäßen Kurortcharakter aufweist, der durch die Bauleitplanung gesichert ist, welche die Erhaltung der gewachsenen Strukturen des Kurortes unter Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Umwelt gewährleistet; der artgemäße Kurortcharakter erfordert die ständige Ortsansässigkeit eines Kneippbadearztes und eines geprüften Kneippschen Badearztes sowie die unter § 4 Nr. 4 genannten Voraussetzungen und

4.

bei dem die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen ärztlich erprobt, wissenschaftlich anerkannt und bekanntgegeben sind.

§ 8

Heilklimatischer Kurort

Heilklimatischer Kurort ist ein Kurort,

1.

der wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrungen kurmäßig bewährte klimatische Eigenschaften (kurmäßig therapeutisch anwendbares Klima) besitzt, die durch eine Klimastation laufend überwacht werden (erweiterte Klimaanalyse); die erweiterte Klimaanalyse wird durch den Deutschen Wetterdienst erstellt,

2.

der den wissenschaftlichen Nachweis einer entsprechenden Luftqualität besitzt, deren quantitative Kennzeichnung durch Luftgütegrade erfolgt und deren Bewertung den Kriterien der Luftqualität des Deutschen Bäderverbandes e.V. (siehe "Begriffsbestimmungen für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen", Hrsg. Deutscher Bäderverband e.V., Gütersloh 1991, Druckhaus Flöttmann, Pkt. 3.4.2.4) entspricht,

3.

der über verschiedenartige, leistungsfähige Einrichtungen mit therapeutischen Möglichkeiten zur Durchführung einer zweckentsprechenden Klimakur und physikalischen Therapie und ein leistungsfähiges Hotel-, Pensions- und Gaststättengewerbe verfügt,

4.

der einen heilbadgemäßen Kurortcharakter (§ 4 Nr. 4) aufweist, der durch die Bauleitplanung gesichert ist, welche die Erhaltung der gewachsenen Strukturen des Kurortes unter Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Umwelt gewährleistet und

5.

bei dem die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen ärztlich erprobt, wissenschaftlich anerkannt und bekanntgegeben sind.

§ 9

Luftkurort

Luftkurort ist ein Kurort,

1.

der wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrungen bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität (therapeutisch anwendbares Klima; Klimaanalyse durch den Deutschen Wetterdienst) besitzt,

2.

der über artgemäße Kureinrichtungen, wie allgemein zugängliche Informationsquellen über das therapeutisch anwendbare Klima und seine Nutzung durch den Gast, über Spiel-, Sport- und Liegewiesen, ein Frei- oder Hallenbad in angemessener Entfernung, ein gekennzeichnetes Wegenetz und ein leistungsfähiges Hotel-, Pensions- und Gaststättengewerbe verfügt und

3.

der einen artgemäßen Kurortcharakter aufweist, der durch die Bauleitplanung gesichert ist, welche die Erhaltung der gewachsenen Strukturen des Luftkurortes unter Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Umwelt gewährleistet. Ein artgemäßer Luftkurortcharakter erfordert hygienisch einwandfreie Unterkunftseinrichtungen, eine den Heilanzeigen entsprechende kurgemäße Verpflegung, Lesezimmer, Gesellschaftsräume, zentrale Auskunftsstelle, Einrichtungen für Erste Hilfe, Rettungswesen, Krankentransport, ärztliche und apothekenmäßige Versorgung und öffentliche Toiletten in einwandfreiem Zustand.

§ 10

Erholungsort

Erholungsorte sind Gemeinden oder Gemeindeteile,

1.

die landschaftlich bevorzugt und klimatisch begünstigt sind mit geeigneten lufthygienischen Verhältnissen,

2.

die für die Erholung geeignete Einrichtungen, erschlossene Freiflächen, Sport- und Spieleinrichtungen, hygienisch einwandfreie Unterkunftseinrichtungen, ein markiertes Wanderwegenetz, Lese- und Aufenthaltsräume, eine zentrale Auskunftsstelle aufweisen und die Erhaltung der landschaftlichen Strukturen unter Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Umwelt sichern und

3.

bei denen die Aufenthaltsdauer der Gäste in der Regel mindestens drei Tage im Jahresdurchschnitt beträgt sowie ein leistungsfähiges Beherbergungs- und Gaststättengewerbe vorhanden ist.

Zweiter Abschnitt

Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten

§ 11

Anerkennung von Kurorten

(1) Bei der staatlichen Anerkennung als Kurort wird eine Artbezeichnung nach § 3 mit dem Zusatz "staatlich anerkannt" verliehen.

(2) Auf Antrag wird für eine Gemeinde eine der in § 3 aufgeführten Artbezeichnungen anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen für die Artbezeichnung unter Berücksichtigung der im Kur- und Bäderwesen allgemein anerkannten Grundsätze unter Beachtung der Erfordernisse des Baurechts, des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Ziele der Raumordnung und Landesplanung erfüllt.

(3) In Ausnahmefällen kann für einen Kurort eine zweite Artbezeichnung anerkannt werden.

§ 12

Anerkennung von Erholungsorten

(1) Bei der staatlichen Anerkennung als Erholungsort wird die Artbezeichnung mit dem Zusatz "staatlich anerkannt" verliehen.

(2) Auf Antrag wird für eine Gemeinde die Artbezeichnung "Erholungsort" anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen für die Artbezeichnung nach § 10 unter Berücksichtigung der im Erholungswesen allgemein anerkannten Grundsätze erfüllt, insbesondere gilt dies für die allgemeinen gesundheitlichen Voraussetzungen.

§ 13

Antragstellung

(1) Die Anerkennung als Kurort oder Erholungsort setzt einen Antrag der Gemeinde voraus.

(2) Der Antrag ist zu begründen und bei dem Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur einzureichen. Beizufügen sind ferner:

1.

Beschluß der Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung mit der angestrebten Artbezeichnung,

2.

Gutachten für natürliche Heilmittel (balneologisch-chemisches Gutachten, mikrobiologisches Gutachten, Klimagutachten),

3.

beantworteter allgemeiner Erhebungsbogen,

4.

kommunalhygienische Einschätzung des Gesundheitsamtes

5.

Stellungnahme des Umweltamtes,

6.

Gutachten der unteren Wasserbehörde,

7.

Lageplan und Erläuterungen bestehender Kur- und Erholungseinrichtungen.

Die Begutachtungen sollten nicht länger als fünf Jahre zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegen.

§ 14

Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Anerkennung eine der in den §§ 4 bis 10 bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt war. Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die das Versagen der Anerkennung rechtfertigen würden.

(2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist die Gemeinde, für deren Gebiet die Artbezeichnung gilt, zu hören. Der Gemeinde ist in der Regel zunächst aufzugeben, den Mangel innerhalb einer angemessenen Zeit zu beseitigen.

(3) Die Anerkennung erlischt nach 15 Jahren, sofern nicht ein Jahr vor Erlöschen ein Antrag auf Verlängerung der Anerkennung gestellt worden ist.

§ 15

Führen von Artbezeichnungen

(1) Eine Artbezeichnung nach den §§ 3 oder 10 darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit einem Gemeindenamen nur verwendet werden, wenn sie anerkannt ist. Sie darf im amtlichen Verkehr nur mit dem Zusatz "staatlich anerkannt" verwendet werden.

(2) Ist eine Artbezeichnung nach § 3 nicht anerkannt, darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr auch die allgemeine Bezeichnung "Kurort" in Verbindung mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden.

(3) Andere Bezeichnungen als die in den §§ 3 und 10 genannten Artbezeichnungen dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden, wenn sie geeignet sind, eine Qualifikation nach Art der §§ 3 bis 10 vorzutäuschen.

§ 16

Zuständigkeit und Verfahren

(1) Für die Anerkennung der Artbezeichnung ist das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur zuständig. Die Anerkennung erfolgt unter Mitwirkung des Landesfachausschusses für Kur- und Bäderwesen (§ 18).

(2) Antragsberechtigt ist die Gemeinde, auf deren Gebiet sich die beantragte Artbezeichnung erstrecken soll. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragstellung zur Erlangung der staatlichen Anerkennung stehen, trägt die antragstellende Gemeinde.

(3) Die Anerkennung einer Artbezeichnung sowie deren Rücknahme, Widerruf, Erlöschen oder Verlängerung werden im Thüringer Staatsanzeiger bekanntgegeben.

§ 17

Übertragung von Zuständigkeiten

Der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung die Befugnis zur Anerkennung der Artbezeichnung "Erholungsort" auf nachgeordnete Behörden übertragen und bestimmen, daß bei der nachgeordneten Behörde ein Fachausschuß für die Anerkennung von Erholungsorten errichtet wird, der an die Stelle des Landesfachausschusses für Kur- und Bäderwesen tritt. Die Geschäftsordnung des Fachausschusses bedarf der Genehmigung durch das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur.

Dritter Abschnitt

Landesfachausschuß für Kur- und Bäderwesen

§ 18

Errichtung und Zusammensetzung

(1) Beim Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur wird ein Landesfachausschuß für Kur- und Bäderwesen (Landesfachausschuß) errichtet.

(2) Im Landesfachausschuß sind neben dem Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur folgende Stellen mit je einem Mitglied vertreten und stimmberechtigt:

1.

Innenministerium,

2.

Ministerium für Soziales und Gesundheit,

3.

Landesfremdenverkehrsverband e.V.,

4.

Heilbäderverband e.V.,

5.

Hotel - und Gaststättenverband e.V.,

6.

Regionalverbände des Fremdenverkehrs,

7.

Gemeinde- und Städtebund,

8.

Landkreistag,

9.

Industrie- und Handelskammern,

10.

Landesärztekammer,

11.

Gesetzliche Krankenkassen,

12.

Landesversicherungsanstalt,

13.

Deutscher Wetterdienst, Wetteramt Weimar.

(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 1 bis 13 aufgeführten Stellen auf fünf Jahre berufen. Eine Wiederberufung ist zulässig.

(4) Ein Vertreter der Staatskanzlei nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landesfachausschusses teil.

(5) Der Landesfachausschuß kann bei Bedarf ihm geeignet erscheinende Sachverständige zu seinen Beratungen hinzuziehen.

(6) Die Tätigkeit im Landesfachausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgesetzt wird.

§ 19

Aufgaben

(1) Der Landesfachausschuß berät das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur bei der Behandlung von Anträgen auf Anerkennung von Artbezeichnungen und bei deren Rücknahme, Widerruf oder Verlängerung ( §§ 13 und 14).

(2) Der Landesfachausschuß ist bei grundsätzlichen Fragen des Fremdenverkehrs anzuhören.

§ 20

Einberufung und Geschäftsordnung

(1) Der Landesfachausschuß wird vom Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur einberufen, dessen Vertreter den Vorsitz führt und dem die laufende Geschäftsführung obliegt. Er soll jährlich mindestens einmal zusammentreten.

(2) Der Landesfachausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur.

Vierter Abschnitt

Übergangs-, Bußgeld- und Schlußbestimmungen

§ 21

Übergangsbestimmungen

(1) Bestehende Kurorte und Erholungsorte in Thüringen genießen Bestandsschutz und behalten ihre gegenwärtige Artbezeichnung nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen vorläufig bei.

(2) Artbezeichnungen (§§ 3 und 10), die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geführt werden, gelten als nach diesem Gesetz anerkannt, wenn die Absicht, die Artbezeichnung weiterzuführen, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur schriftlich angezeigt wird. Die in den §§ 11 und 12 für die geführte Artbezeichnung geforderten Voraussetzungen sind im Laufe von sechs Jahren zu schaffen und nachzuweisen.

(3) Das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur kann diese Frist auf begründeten Antrag verlängern.

§ 22

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.

entgegen § 15 Abs. 1 eine Artbezeichnung nach den §§ 3 oder 10 verwendet,

2.

entgegen § 15 Abs. 2 die allgemeine Bezeichnung "Kurort" verwendet oder

3.

entgegen § 15 Abs. 3 eine andere Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine Qualifikation nach Art der §§ 3 bis 10 vorzutäuschen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 23

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

Kurortverordnung vom 3. August 1967 (GBl. II Nr. 88 S. 653), zuletzt geändert durch Nummer 30 der Verordnung vom 24. Juni 1971 (GBl. II Nr. 54 S. 465),

2.

Erste Durchführungsbestimmung zur Kurortverordnung vom 6. März 1968 (GBl. II Nr. 27 S.115),

3.

Zweite Durchführungsbestimmung zur Kurortverordnung vom 6. März 1968 (GBl. II Nr. 27 S. 121),

4.

Dritte Durchführungsbestimmung zur Kurortverordnung vom 6. März 1968 (GBl. II Nr. 27 S. 123).

Erfurt, den 10. Juni 1994

Der Präsident des Landtags

Dr. Müller