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221-1-13 Thüringer Verordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen (Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung - ThürLVVO -) Vom 24. März 2005 Fundstelle: GVBl 2005, S. 161
Geltungsbeginn: 1.9.2010, Geltungsende: 31.3.2016
Änderungen:
- 1.
§§ 3, 4 und 7 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Mai 2005 (GVBl. S. 169)
- 2.
§§ 4 und 11 geändert, Anlage aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601, 649)
- 3.
§ 13 geändert durch Verordnung vom 5. März 2010 (GVBl. S. 56)
- 4.
mehrfach geändert durch Verordnung vom 10. August 2010 (GVBl. S. 276)
Aufgrund des § 57 Abs. 5 Satz 1 und 2
des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG)
in der Fassung vom 24. Juni 2003 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel
16 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853), verordnet das Kultusministerium
im Benehmen mit der Hochschulkonferenz:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das hauptberuflich tätige
wissenschaftliche und künstlerische Personal mit Lehraufgaben an den staatlichen
Hochschulen des Landes.
§ 2
Lehrverpflichtung
(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden
(LVS) ausgedrückt.
(2) Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst mindestens 45 Minuten
Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Bei künstlerisch-musikalischem
Einzel- und Gruppenunterricht umfasst eine Lehrveranstaltungsstunde 60 Minuten.
(3) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester
ausgedrückt werden, sind entsprechend umzurechnen. Hierzu ist die Summe der
Lehrstunden einer Lehrveranstaltung durch die Zahl der Wochen der Vorlesungszeit
des Semesters zu teilen; je Tag werden höchstens acht Lehrveranstaltungsstunden
berücksichtigt. In gleicher Weise sind die Lehrveranstaltungen umzurechnen,
die sich nicht auf alle Unterrichtswochen der Vorlesungszeit eines Semesters erstrecken
oder die in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden.
§ 3
Lehrveranstaltungen,
Anrechnungen auf die Lehrverpflichtung
(1) Lehrveranstaltungen sind in der Regel von dem zur Lehre
verpflichteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personal, vorzugsweise
von den zur Gruppe der Hochschullehrer gehörenden Personen (
§ 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürHG), anzubieten.
(2) Zur Erfüllung der Lehrverpflichtung sind grundsätzlich
diejenigen Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen, die im jeweiligen Semester
nach den Prüfungsund Studienordnungen sowie Studienplänen eines grundständigen,
postgradualen oder weiterbildenden Studiengangs (
§ 51
Abs. 4 ThürHG) für ein ordnungsgemäßes Studium verbindlich
sind (erforderliches Lehrangebot) und im Hauptamt erbracht werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Dekan oder der Leiter
der Selbstverwaltungseinheit mit Zustimmung des Präsidiums bis zu 5 v. H. der
Gesamtlehrkapazität aller Lehrenden der Selbstverwaltungseinheit einer Universität
und bis zu 10 v. H. der Musikhochschule oder einer Fachhochschule für im Hauptamt
zu erbringende und auf die Lehrverpflichtung anrechenbare Lehrangebote im Rahmen
von Weiterbildungsangeboten nach
§ 51
ThürHG, einschließlich von Lehrangeboten im Rahmen von weiterbildenden
Studiengängen nach
§ 51
Abs. 4 ThürHG, berücksichtigen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch
die ordnungsgemäße Erbringung des erforderlichen Lehrangebots der Selbstverwaltungseinheit
nicht beeinträchtigt wird.
(4) Über die nach Absatz 2 zu berücksichtigenden
Lehrveranstaltungen hinaus kann der Dekan oder der Leiter der Selbstverwaltungseinheit
an einer Universität oder der Musikhochschule mit Zustimmung des Präsidiums
bis zu 5 v. H. der Gesamtlehrkapazität aller Hochschullehrer der Selbstverwaltungseinheit
für auf die Lehrverpflichtung anrechenbare Lehrangebote in der Doktorandenausbildung
nach
§ 54
Abs. 3 und 4 ThürHG
berücksichtigen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch die ordnungsgemäße
Erbringung des erforderlichen Lehrangebots der Selbstverwaltungseinheit nicht beeinträchtigt
wird.
(5) Andere als in den Absätzen 2 bis 4 genannte Lehrveranstaltungen
können nur dann berücksichtigt werden, wenn das erforderliche Lehrangebot
nach Absatz 2 auf dem vom Lehrenden zu vertretenden Fachgebiet durch haupt- oder
nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches oder künstlerisches
Personal angeboten werden. Die Anzahl der nach Satz 1 berücksichtigten Lehrveranstaltungen
ist dem Dekan oder dem Leiter der Selbstverwaltungseinheit, der der Lehrende zugeordnet
ist, anzuzeigen.
§ 4
Umfang der Lehrverpflichtung
(1) An den Universitäten und der Musikhochschule beträgt
die Lehrverpflichtung der
| 1.
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Professoren
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a)
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mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern
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9 LVS,
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b)
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mit Lehrtätigkeit in künstlerischen und gestalterischen Fächern
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18 LVS,
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| 2.
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Juniorprofessoren
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a)
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in der ersten Anstellungsphase
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aa) in wissenschaftlichen Fächern
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4 LVS,
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bb) in künstlerischen und gestalterischen Fächern
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12 LVS,
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b)
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in der zweiten Anstellungsphase
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aa) in wissenschaftlichen Fächern
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6 LVS,
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bb) in künstlerischen und gestalterischen Fächern
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16 LVS,
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| 3.
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wissenschaftlichen Mitarbeiter, die ihre Dienstleistungen
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a)
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zu gleichen Teilen in Forschung und Lehre erbringen
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6 bis 10 LVS,
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b)
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überwiegend im Bereich der Forschung erbringen
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2 bis 6 LVS,
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c)
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überwiegend im Bereich der Lehre erbringen
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10 bis 16 LVS,
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die Regellehrverpflichtung beträgt 8 LVS; bei wissenschaftlichen
Mitarbeitern, die befristet beschäftigt sind und denen nach
§ 84
Abs. 3 Satz 2 ThürHG
die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde, beträgt
die Lehrverpflichtung bis zu 4 LVS; sie kann auf 6 LVS erhöht werden, sobald
das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde; |
| 4.
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künstlerischen Mitarbeiter, ausgehend von einer Regellehrverpflichtung
von 18 LVS 16 bis 20 LVS;
bei künstlerischen Mitarbeitern, die befristet beschäftigt sind und denen
nach
§ 84
Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 ThürHG
die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde, beträgt
die Lehrverpflichtung bis zu 12 LVS; sie kann auf 16 LVS erhöht werden, sobald
das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde,
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| 5.
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Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Lehraufgaben
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a)
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in wissenschaftlichen Fächern sowie Lektoren
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14 bis 20 LVS,
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b)
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in künstlerischen und gestalterischen Fächern
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20 bis 26 LVS.
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Unabhängig von dem in Satz 1 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung sind
die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 genannten Hochschullehrer verpflichtet, sich
im Umfang von durchschnittlich einer Stunde je Woche an den Aufgaben nach § 50
ThürHG
zu beteiligen; § 11
gilt entsprechend.
(2) An den Fachhochschulen beträgt die Lehrverpflichtung
der
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1.
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Professoren
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18 LVS,
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|
2.
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Lehrkräfte für besondere Aufgaben
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20 bis 26 LVS.
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Soweit an Fachhochschulen wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter
beschäftigt werden, gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 entsprechend.
Unabhängig von dem in Satz 1 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung sind
die Professoren verpflichtet, sich im Umfang von durchschnittlich einer Stunde je
Woche an den Aufgaben nach §
50
ThürHG
zu beteiligen; § 11
gilt entsprechend.
(3) Das in einem Semester zu erbringende Lehrdeputat von Lehrkräften
für besondere Aufgaben muss unter Berücksichtigung der Anrechnungsfaktoren
nach § 5
im Durchschnitt aller Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der jeweiligen
Hochschule an den Universitäten 18 Lehrveranstaltungsstunden und an der Musikhochschule
sowie den Fachhochschulen 24 Lehrveranstaltungsstunden betragen. Unter Berücksichtigung
der Anrechnungsfaktoren nach § 5
soll die wöchentliche Lehrbelastung 24 Lehrstunden mit einem zeitlichen Umfang
entsprechend § 2 Abs. 2
nicht übersteigen.
(4) Hochschullehrer können gemäß der Funktionsbeschreibung
der jeweiligen Stelle vom Präsidenten ausschließlich oder überwiegend
mit Aufgaben in der Forschung, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen
Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung betraut
werden, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Erbringung des
nach Prüfungs- und Studienordnungen sowie Studienplänen erforderlichen
Lehrangebots (§ 3 Abs. 2)
nicht beeinträchtigt wird. Die Höhe der Lehrverpflichtung beträgt
mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden. Bei einer ausschließlichen Betrauung
mit Aufgaben in der Forschung, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen
Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung besteht
keine Lehrverpflichtung. Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die ihr entsprechende
Lehrverpflichtung sind spätestens nach sechs Semestern zu überprüfen.
(5) Hochschullehrer an Universitäten und an der Musikhochschule
mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern können gemäß
der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle vom Präsidenten überwiegend
mit Lehrtätigkeit betraut werden. Die Höhe der Lehrverpflichtung beträgt
höchstens zwölf Lehrveranstaltungsstunden. Die Funktionsbeschreibung der
Stelle und die dieser entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach sechs
Semestern zu überprüfen.
(6) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird bei Teilzeitbeschäftigung
um den Anteil reduziert, der der Differenz zwischen der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung
und der Vollbeschäftigung entspricht. Satz 1 soll in den Fällen entsprechend
Anwendung finden, in denen nach dem
Thüringer Hochschulgesetz
oder anderen Rechtsvorschriften eine Freistellung oder Entlastung von den Dienstaufgaben
vorgesehen ist.
(7) Sind für die Lehrverpflichtung Bandbreiten nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 3 bis 5, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2
vorgesehen, setzt der Präsident im Benehmen mit dem Dekan oder Leiter der Selbstverwaltungseinheit,
dem der Lehrende zugeordnet ist, unter Berücksichtigung des Gesamtlehrangebots
der Hochschule die Höhe der Lehrverpflichtung fest. Der Präsident kann
die Festsetzung nach Satz 1 auf den Dekan oder den Leiter der Selbstverwaltungseinheit,
dem der Lehrende zugeordnet ist, übertragen und sich ein Zustimmungserfordernis
vorbehalten. Die Festsetzung der Lehrverpflichtung ist spätestens nach sechs
Semestern zu überprüfen.
§ 5
Anrechnung auf die Lehrverpflichtung
(1) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien,
künstlerischer Einzel- und Gruppenunterricht sowie Demonstrationen in der Zahntechnik,
an Fachhochschulen auch Seminarunterricht und Praktika, werden auf die Lehrverpflichtung
voll angerechnet (Anrechnungsfaktor 1). Satz 1 gilt entsprechend für Lehrveranstaltungen,
die im Rahmen besonderer Studienformen, beispielsweise dem Projektstudium, abgehalten
werden und die hinsichtlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitungszeit mit den
in Satz 1 genannten Lehrveranstaltungsarten gleichwertig sind.
(2) Andere als die in den Absätzen 1, 3 und 4 aufgezählten
Lehrveranstaltungsarten, insbesondere Praktika an Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 ThürHG
, sprachpraktischer sowie sportpraktischer Unterricht, schulpraktische Studien
oder Unterricht am Krankenbett werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet
(Anrechnungsfaktor 0,5).
(3) Exkursionen werden zu 30 v. H. auf die Lehrverpflichtung
angerechnet (Anrechnungsfaktor 0,3); je Tag werden höchstens zehn Lehrstunden
zugrunde gelegt.
(4) Zahnmedizinische Praktika und Lehrveranstaltungen, bei
denen eine ständige Betreuung der Studierenden nicht erforderlich ist oder bei
denen Lehrende die Studierenden im Wesentlichen beaufsichtigen, werden mit dem Anrechnungsfaktor
0,3 auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Entwurfsübungen in der Architektur
werden ebenfalls mit dem Anrechnungsfaktor 0,3 auf die Lehrverpflichtung angerechnet;
soweit sie eine ständige Betreuung der Studierenden erfordern, beträgt
der Anrechnungsfaktor 0,5.
(5) Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschulen
und die damit verbundenen Betreuungstätigkeiten sind keine Lehrveranstaltungen
im Sinne der vorstehenden Bestimmungen; dies gilt nicht für praktikumsbegleitende
Lehrveranstaltungen.
(6) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehrere Lehrende
beteiligt sind, werden den einzelnen Lehrenden nach dem Maß ihrer jeweiligen
Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend
durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrenden insgesamt höchstens
dreifach, bei einem Lehrenden höchstens einmal angerechnet werden. Über
das Maß der Anrechnung entscheidet der Dekan oder, soweit es sich um Lehrveranstaltungen
nach § 3 Abs. 2 Satz 1
handelt, der Leiter der Einrichtung oder Betriebseinheit, der der Lehrende zugeordnet
ist.
(7) Besondere Belastungen durch Betreuungstätigkeiten
für Diplom-, Magister-, Bachelor-/ Bakkalaureus- oder Masterarbeiten oder andere
Studienabschlussarbeiten und vergleichbare Studienarbeiten können unter Berücksichtigung
des notwendigen Aufwands und der Auslastung der jeweiligen Lehreinheit bis zu einem
Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung
angerechnet werden, sofern das nach Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehene
Lehrangebot gewährleistet bleibt.
(8) Die Erstellung und Betreuung von Multimedia-Angeboten
kann in einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang, jedoch höchstens bis zu
25 v. H. der festgelegten Lehrverpflichtung angerechnet werden. Die Dauer der Anrechnung
ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Voraussetzung für die Anrechnung
auf die Lehrverpflichtung ist die Sicherung des Gesamtlehrangebots im jeweiligen
Fach. Die vorgesehene Art der Erfüllung der Lehrverpflichtung ist dem Dekan
anzuzeigen und bedarf der vorherigen Genehmigung.
§ 6
Wechselnder oder abweichender Lehrbedarf
(1) Die zuständige Selbstverwaltungseinheit kann den
Umfang der Lehrtätigkeit eines Lehrenden so festlegen, dass bei Abweichung von
der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt in drei aufeinander
folgenden Studienjahren erfüllt wird.
(2) Kann in einem Fachgebiet wegen der Besonderheiten des
Fachgebiets oder eines Überangebots an Lehrveranstaltungsstunden ein Lehrender
seine Lehrverpflichtung nicht erfüllen und kann diese auch nicht in verwandten
Fachgebieten, in der Weiterbildung oder im Durchschnitt dreier aufeinander folgender
Studienjahre erbracht werden, so kann der Präsident nach Anhörung der Selbstverwaltungseinheit
die Lehrverpflichtung entsprechend ermäßigen.
(3) Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Absatz
2 ist auf Befreiungen und Ermäßigungen nach den §§ 8
und 9
anzurechnen. Der Präsident hat die Ermäßigung dem für das Hochschulwesen
zuständigen Ministerium anzuzeigen.
(4) Beim Vorliegen besonderer Gründe kann die Hochschule
die Lehrverpflichtung von Lehrenden, deren Lehrverpflichtung in § 4 Abs. 1
geregelt ist, in einem Fach zeitlich befristet erhöhen. Die erhöhte Lehrverpflichtung
ist bei den übrigen dienstlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen. Der
Präsident hat die Erhöhung dem für das Hochschulwesen zuständigen
Ministerium anzuzeigen.
§ 7
Ausgleichsmöglichkeiten
(1) Unter der Voraussetzung, dass das nach Prüfungsordnungen,
Studienordnungen und Studienplänen für das jeweilige Semester vorgesehene
Gesamtlehrangebot in einem Fach erfüllt wird, können die Lehrenden ihre
Lehrverpflichtung, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auch dadurch
erfüllen, dass
- 1.
ein Lehrender seine Lehrverpflichtung
- a)
im Durchschnitt
dreier aufeinander folgender Studienjahre oder
- b)
im Rahmen eines Zeitkontos
erfüllt;
- 2.
Lehrende einer Lehreinheit ihre Lehrverpflichtung innerhalb des jeweiligen
Semesters untereinander ausgleichen; Hochschullehrer können nur untereinander
ausgleichen.
Voraussetzung für die Erfüllung der Lehrverpflichtung nach Satz 1 Nr.
1 Buchst. b ist, dass
- 1.
ein einheitliches Zeitkontenmodell in der Hochschule eingeführt
ist,
- 2.
das Zeitkonto des Lehrenden ein Guthaben (bereits erbrachte und über
dem Umfang der Lehrverpflichtung liegende Lehrveranstaltungsstunden) aufweist und
- 3.
Defizite (unter dem Umfang der Lehrverpflichtung liegende Lehrveranstaltungsstunden)
auf dem Zeitkonto des Lehrenden bis zu seinem Ausscheiden aus der Hochschule ausgeglichen
werden können.
Die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrenden soll in einem Semester die Hälfte
der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Art der Erfüllung
der Lehrverpflichtung ist dem Dekan im Voraus anzuzeigen und von diesem zu genehmigen.
§ 8
Ermäßigung der Lehrverpflichtung
(1) Für die Wahrnehmung folgender Funktionen innerhalb
der Hochschule kann der Präsident auf Antrag die Lehrverpflichtung ermäßigen:
| 1.
|
Vizepräsidenten
|
bis zu 75 v. H.,
|
|
2.
|
Dekanen
|
bis zu 50 v. H.,
|
|
3.
|
Prodekanen
|
bis zu 25 v. H.,
|
|
4.
|
Studiendekanen
|
bis zu 25 v. H.
|
Werden von einem Lehrenden mehrere der in Satz 1 genannten Funktionen wahrgenommen,
kann nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt
werden. Werden Aufgaben nach Satz 1 Nr. 3 oder 4 in einer Selbstverwaltungseinheit
auf mehrere Lehrende übertragen, so können deren Lehrverpflichtungen jeweils
um bis zu 12,5 v. H. ermäßigt werden, jedoch in einer Selbstverwaltungseinheit
insgesamt um nicht mehr als 25 v. H.
(2) An Universitäten oder der Musikhochschule kann der
Präsident für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen in der Hochschule,
insbesondere für besondere Aufgaben der Studienreform oder besonderen Einsatz
im Fernstudium, Sprechern von Sonderforschungsbereichen und Studienfachberatern unter
Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach auf Antrag eine Ermäßigung
der Lehrverpflichtung gewähren; sie soll bei den einzelnen Lehrenden zwei Lehrveranstaltungsstunden
nicht überschreiten. Je Studiengang sollen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden
Ermäßigung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden.
(3) An Fachhochschulen kann der Präsident für die
Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie von weiteren Aufgaben
und Funktionen innerhalb der Fachhochschule, insbesondere für besondere Aufgaben
der Studienreform oder besonderen Einsatz im Fernstudium, Studienfachberatern sowie
dem Personal, das mit der Leitung und Verwaltung von Einrichtungen der Fachhochschule,
der Betreuung von Sammlungen einschließlich der Bibliotheken oder der Leitung
des Praktikantenamts beauftragt ist, eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung
gewähren, die bei dem einzelnen Lehrenden sechs Lehrveranstaltungsstunden nicht
überschreiten soll. Je Studiengang sollen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden
Ermäßigung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden.
Voraussetzung für eine Ermäßigung nach Satz 1 ist, dass die besonderen
Aufgaben von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und
deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen
Belastung nicht zumutbar ist. Abweichend von Satz 1 kann der Präsident für
die Durchführung von konkret umschriebenen und finanziell abgesicherten Forschungs-
und Entwicklungsaufgaben eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung bis zu
neun Lehrveranstaltungsstunden gewähren, wenn stattdessen in gleichem Umfang
Lehraufträge erteilt werden, die aus den Einnahmen dieser Forschungs- und Entwicklungsaufgaben
vergütet werden.
(4) Für die Wahrnehmung sonstiger unentgeltlicher, besonderer
Aufgaben und Funktionen in oder außerhalb der Hochschule, die die Ausübung
der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen und im Interesse der
Hochschule liegen, kann der Präsident auf Antrag im Einzelfall weitere über
die in den Absätzen 2 und 3 genannten hinausgehende Ermäßigungen
der Lehrverpflichtung gewähren. Der Gesamtumfang der Ermäßigungen
nach Satz 1 und Absatz 2 oder nach Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 darf 8 v. H. des Gesamtumfangs
der Lehrverpflichtung der Lehrenden der jeweiligen Hochschule nicht überschreiten.
Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung steht der Unentgeltlichkeit der
Aufgaben- oder Funktionswahrnehmung nicht entgegen.
(5) Liegen Ermäßigungsvoraussetzungen nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 und 3 sowie den Absätzen 2 und 3 vor, soll die
Lehrtätigkeit eines Lehrenden während eines Semesters 50 v. H. der jeweiligen
Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.
(6) Zur Wahrnehmung von Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung
und für diagnostische Leistungen sowie in der Betreuung von Studierenden des
dritten klinischen Ausbildungsabschnitts im Studiengang Medizin kann das für
das Hochschulwesen zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung von Lehrenden
ermäßigen. Der Gesamtumfang der Verminderung der Lehrverpflichtung durch
die Selbstverwaltungseinheit darf die Summe der Regellehrverpflichtungen des Personals
nicht übersteigen, das dem Personalbedarf für die in Satz 1 genannten Aufgaben
entspricht. Dieser Personalbedarf wird nach Maßgabe der
Thüringer Vergabeverordnung
vom 18. Juni 2009 (GVBl. S. 485) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt.
(7) Alle Regelungen zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung
stehen unter dem Vorbehalt, dass durch die Ermäßigung nicht die ordnungsgemäße
Erbringung des nach den Prüfungsordnungen, Studienordnungen und Studienplänen
vorgesehenen Gesamtlehrangebots beeinträchtigt wird.
§ 9
Erprobungsklausel zur Einführung
von
Fakultäts- oder Fachbereichsdeputaten
(1) Die Hochschulen können mit Zustimmung des für
das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums für ihre Selbstverwaltungseinheiten
nach
§ 34
Abs. 1 ThürHG, insbesondere Fakultäten, Fachbereiche, Abteilungen
oder Departments, Fakultäts- oder Fachbereichsdeputate festlegen. Das Fakultäts-
oder Fachbereichsdeputat darf die Summe der individuellen Lehrverpflichtungen aller
Lehrpersonen der Selbstverwaltungseinheit ohne Berücksichtigung von Ermäßigungen
nach § 8 Abs. 1 bis 4
nicht unterschreiten. Ist ein Vertreter eines Fachs, das zur Selbstverwaltungseinheit
gehört, einer anderen Selbstverwaltungseinheit zugeordnet, so kann ihn diese
Selbstverwaltungseinheit mit seiner Zustimmung und unter Zustimmung der anderen Selbstverwaltungseinheit
ganz oder teilweise in das Fakultäts- oder Fachbereichsdeputat einbeziehen.
Für die Verteilung des Fakultäts- oder Fachbereichsdeputats auf die einzelnen
Lehrpersonen der Selbstverwaltungseinheit gilt § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2
entsprechend; die in § 4 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
festgelegten Bandbreiten sollen dabei berücksichtigt werden. Die den Lehrpersonen
nach Satz 4 übertragene Lehrverpflichtung ist zu dokumentieren sowie deren Erfüllung
jeweils zum Ende des Semesters zu prüfen und zu dokumentieren. Die Festlegung
von Fakultäts- oder Fachbereichsdeputaten ist auf drei Jahre begrenzt. Nach
einer positiven von der Hochschule durchzuführenden Evaluation kann eine Verlängerung
gewährt werden.
(2) In Fällen des Absatzes 1 kann abweichend von § 8 Abs. 1 bis 4
für eine Selbstverwaltungseinheit vom Präsidenten eine Ermäßigungspauschale
in Höhe von bis zu 12 v. H. des Fakultäts- oder Fachbereichsdeputats festgelegt
werden, durch die alle in § 8
genannten sowie sonstige Ermäßigungen abgedeckt werden. Für die
Verteilung der Ermäßigungspauschale auf die einzelnen Lehrenden der Selbstverwaltungseinheit
gelten § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2
sowie § 8 Abs. 7
entsprechend.
§ 10
Schwerbehinderte Menschen
Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne
des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
kann auf Antrag vom Präsident ermäßigt werden
- 1.
bei einem Grad der Behinderung
von mindestens 50 v. H. bis
zu 12 v. H.,
- 2.
bei einem Grad der Behinderung
von mindestens 70 v. H. bis
zu 18 v. H.,
- 3.
bei einem Grad der Behinderung
von mindestens 90 v. H. bis
zu 25 v. H.
§ 11
Dokumentation der Lehrverpflichtung
Die Hochschule regelt, in welcher Form die Erfüllung
der Lehrverpflichtung, die Gewährung von Ermäßigungen und die Anordnung
von Erhöhungen innerhalb der Hochschule dokumentiert wird.
§ 12
Übergangsbestimmungen
(1) Für die am Tag des Inkrafttretens der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung an den Hochschulen
des Landes beschäftigten Hochschuldozenten, Oberassistenten und Oberingenieure
sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten gilt die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6
in der vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer
Lehrverpflichtungsverordnung geltenden Fassung bestimmte Lehrverpflichtung fort.
(2) Für die am Tag des Inkrafttretens der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung an den Hochschulen
des Landes beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter
gilt bis zu einer Neufestsetzung der individuellen Lehrverpflichtung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4
die individuelle Lehrverpflichtung weiter, die für sie in ihrer Eigenschaft
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter am Tag vor dem Inkrafttreten
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung
galt.
§ 13
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten
jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 14
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.
(2) Die Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung
vom 21. Oktober 1994 (GVBl. S. 1187), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 19. Oktober 2000 (GVBl. S. 416), tritt mit Ablauf des 20. April 2005
außer Kraft.
Erfurt, den 24. März 2005
Der Kultusminister
Goebel
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