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2128-4 Thüringer Gesetz |
| *) | Red. Anm.: Siehe Entscheidungsformel der Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2008 (GVBl. S. 62). |
(1) Das Rauchverbot gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Das Rauchverbot gilt ferner nicht für Räumlichkeiten, die Dritten zur privaten Nutzung überlassen sind.
(2) Die Leiter von Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 2 Nr. 2 und von Einrichtungen für ältere oder behinderte Menschen im Sinne des § 2 Nr. 6 können im Rahmen ihres Hausrechts Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen, soweit es aus konzeptionellen oder therapeutischen Gründen angezeigt ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.
(3) Die Leiter von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 Nr. 3 Buchst. b können, sofern es sich um stationäre Hilfeeinrichtungen handelt, das Rauchen für junge Erwachsene in einem ausgewiesenen untergeordneten Bereich des Außengeländes gestatten. Dieser Bereich ist gesondert zu kennzeichnen.
(4) Das Rauchverbot gilt nicht in Gaststätten,
die eine Gastfläche von bis zu 75 Quadratmetern haben,
die keinen abgetrennten Nebenraum haben,
zu denen Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, keinen Zutritt haben,
in denen zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle nicht verabreicht werden und
die im Eingangsbereich deutlich erkennbar als Rauchergaststätte, zu der Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sind.
(5) Das Rauchverbot gilt nicht in Spielkasinos und Spielhallen,
die eine für die Aufstellung von Spielgeräten freigegebene Gesamtfläche von bis zu 75 Quadratmetern
die keinen abgetrennten Nebenraum haben,
in denen zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle nicht verabreicht werden und
die im Eingangsbereich deutlich erkennbar als Raucher-Spielkasino oder Raucher-Spielhalle gekennzeichnet sind.
(6) Das Rauchverbot gilt nicht in Bier-, Wein- und Festzelten.
(1) Entgegen dem Verbot nach § 3 Abs. 1 können Leiter von Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 und Betreiber von Gaststätten nach § 2 Nr. 10 das Rauchen in einem abgetrennten Nebenraum gestatten. Der Raucherraum muss baulich von den übrigen Räumen so getrennt sein, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht.
(2) Absatz 1 gilt auch für Gaststätten, die in der Betriebsart einer Diskothek oder nach Art einer Diskothek geführt werden, sofern sich in dem Raucherraum keine Tanzfläche befindet.
(3) Entgegen dem Verbot nach § 3 Abs. 1 können Betreiber von Spielkasinos und Spielhallen nach § 2 Nr. 12 das Rauchen in einem abgetrennten Nebenraum gestatten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Zu Raucherräumen haben Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, keinen Zutritt. Raucherräume sind am Eingang deutlich sichtbar als solche zu kennzeichnen. In Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 ist diese Kennzeichnung mit dem Zusatz zu versehen, dass Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Zutritt verwehrt ist.
An den Orten, für die nach § 3 ein Rauchverbot besteht, ist dies deutlich sichtbar am Eingang der Einrichtung kenntlich zu machen.
(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach § 3 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach § 6 sind im Rahmen ihrer Befugnisse
die Leiter der jeweiligen Einrichtungen im Sinne des § 2 Nr. 1 bis 9 oder die von ihnen Beauftragten,
die Betreiber der Betriebe nach § 2 Nr. 10 bis 13 oder die von ihnen Beauftragten und
im Übrigen die Personen, die für bzw. anstelle der Eigentümer oder Betreiber das Hausrecht ausüben.
(2) Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß zu verhindern.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen einem Rauchverbot nach § 3 Abs. 1 raucht,
einer Kennzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 3 bis 5 oder § 5 Abs. 4 nicht entspricht,
einer Hinweispflicht nach § 6 nicht nachkommt oder
entgegen seinen Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 keine Maßnahme ergreift.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße in Höhe von zwanzig bis zweihundert Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße in Höhe von fünfzig bis fünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr. Für Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz im Anwendungsbereich des § 2 Nr. 1 Buchst. a ist der Präsident des Landtags zuständige Behörde.
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2008 in Kraft und nach Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Erfurt, den 20. Dezember 2007
Die Präsidentin des Landtags
Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski