|
2012-2 Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG -) Vom 4. Juni 1992Fundstelle: GVBl 1992, S. 199
Änderungen
- 1.
mehrfach geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. November 1997 (GVBl. S. 423)
- 2.
§§ 31, 34, 35 und 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1999 (GVBl, S. 454)
- 3.
§ 54 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265)
- 4.
mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (GVBl. S. 247)
- 5.
mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (GVBl. S. 247)
- 6.
§§ 26 und 28 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853)
- 7.
Inhaltsübersicht, §§ 5, 11, 14, 18, 19, 24, 25, 31, 33, 34, 37, 41, 43, 44, 46, 67 geändert, §§ 34a, 35 neu gefasst, § 34b neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 245)
- 8.
§§ 5, 18, 20, 26, 34a, 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2010 (GVBl. S. 291)
- 9.
§§ 34, 34a, 35, 37, 44, 67 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268, 271)
| Inhaltsübersicht |
Erster Abschnitt
Aufgaben und allgemeine Vorschriften |
| § 1
|
Begriff der Polizei |
| § 2
|
Aufgaben der Polizei |
| § 3
|
Verhältnis zu anderen Behörden |
| § 4
|
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
| § 5
|
Ermessen, Wahl der Mittel, Beweisverbote |
| § 6
|
Ausweispflicht des Polizeibeamten |
| § 7
|
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen |
| § 8
|
Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen oder das Verhalten von Tieren |
| § 9
|
Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme |
| § 10
|
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen |
| § 11
|
Einschränkung von Grundrechten |
Zweiter Abschnitt
Befugnisse der Polizei |
Erster Unterabschnitt
Allgemeine und besondere Befugnisse |
| § 12
|
Allgemeine Befugnisse |
| § 13
|
Befragung, Auskunftspflicht |
| § 14
|
Identitätsfeststellung |
| § 15
|
Prüfung von Berechtigungsscheinen |
| § 16
|
Erkennungsdienstliche Maßnahmen |
| § 17
|
Vorladung |
| § 18
|
Platzverweisung, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot |
| § 19
|
Gewahrsam |
| § 20
|
Richterliche Entscheidung |
| § 21
|
Behandlung festgehaltener Personen |
| § 22
|
Dauer der Freiheitsentziehung |
| § 23
|
Durchsuchung von Personen |
| § 24
|
Durchsuchung von Sachen |
| § 25
|
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen |
| § 26
|
Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen |
| § 27
|
Sicherstellung |
| § 28
|
Verwahrung |
| § 29
|
Verwertung, Vernichtung |
| § 30
|
Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten |
Zweiter Unterabschnitt
Datenerhebung und -verarbeitung |
| § 31
|
Grundsätze der Datenerhebung |
| § 32
|
Datenerhebung |
| § 33
|
Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonderen
Orten, zur Eigensicherung sowie durch anlassbezogene automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenerkennung |
| § 34
|
Besondere Mittel der Datenerhebung |
| § 34a
|
Überwachung der Telekommunikation, Datenerhebung von Mobilfunkkarten und
-endgeräten und sonstige Eingriffe |
| § 34b
|
Umgangsverbot mit personenbezogenen Daten aus der Telekommunikationsüberwachung,
Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter, Unterrichtung des Landtags |
| § 35
|
Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in Wohnungen |
| § 36
|
Besondere Bestimmungen über den Einsatz verdeckter Ermittler |
| § 37
|
Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und zur gezielten Kontrolle |
| § 38
|
Allgemeine Regeln über die Dauer der Datenspeicherung |
| § 39
|
Zweckbindung bei der Datenspeicherung, Datenveränderung und Datennutzung |
| § 40
|
Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten |
| § 41
|
Datenübermittlung |
| § 42
|
Automatisiertes Abrufverfahren |
| § 43
|
Datenabgleich |
| § 44
|
Rasterfahndung |
| § 45
|
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten |
| § 46
|
Errichtungsanordnung |
| § 47
|
Auskunftsrecht |
Dritter Abschnitt
Vollzugshilfe |
| § 48
|
Vollzugshilfe |
| § 49
|
Verfahren |
| § 50
|
Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung |
Vierter Abschnitt
Zwang |
Erster Unterabschnitt
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen |
| § 51
|
Zulässigkeit des Verwaltungszwanges |
| § 52
|
Zwangsmittel |
| § 53
|
Ersatzvornahme |
| § 54
|
Zwangsgeld |
| § 55
|
Ersatzzwangshaft |
| § 56
|
Unmittelbarer Zwang |
| § 57
|
Androhung der Zwangsmittel |
Zweiter Unterabschnitt
Ausübung unmittelbaren Zwanges |
| § 58
|
Rechtliche Grundlagen |
| § 59
|
Begriffsbestimmung |
| § 60
|
Handeln auf Anordnung |
| § 61
|
Hilfeleistung für Verletzte |
| § 62
|
Androhung unmittelbaren Zwanges |
| § 63
|
Fesselung von Personen |
| § 64
|
Allgemeine Bestimmungen für den Schußwaffengebrauch |
| § 65
|
Schußwaffengebrauch gegen Personen |
| § 66
|
Schußwaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge |
| § 67
|
Besondere Waffen, Sprengmittel |
Fünfter Abschnitt
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche |
| § 68
|
Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände |
| § 69
|
Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs |
| § 70
|
Ansprüche mittelbar Geschädigter |
| § 71
|
Verjährung des Ausgleichsanspruchs |
| § 72
|
Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche |
| § 73
|
Rückgriff gegen den Verantwortlichen |
| § 74
|
Rechtsweg |
| § 75
|
Kostenersatz |
Sechster Abschnitt
Schlußbestimmungen |
| § 76
|
Ausführungsvorschriften |
| § 76a
|
Gleichstellungsklausel |
| § 77
|
Aufhebung von Rechtsvorschriften |
| § 78
|
Inkrafttreten |
Der Thüringer Landtag hat das
folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt Aufgaben und allgemeine Vorschriften
§ 1
Begriff der Polizei
Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind die im Vollzugsdienst
tätigen Dienstkräfte der Polizei des Landes Thüringen.
§ 2
Aufgaben der Polizei
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, die allgemein oder im Einzelfall
bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen
und Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) sowie
Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können (Vorbereitung
auf die Gefahrenabwehr).
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem
Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und
wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich
erschwert werden würde.
(3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe
(§§ 48 bis 50).
(4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen,
die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.
§ 3
Verhältnis zu anderen Behörden
Die Polizei wird außer in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2
nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht
oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die anderen Behörden
unverzüglich von allen Vorgängen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung
der anderen Behörden bedeutsam erscheint; § 41 Abs. 2
bleibt unberührt.
§ 4
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen
hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich
am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen,
der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis
ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.
§ 5
Ermessen, Wahl der Mittel, Beweisverbote
(1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem
Ermessen.
(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht,
so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Den Betroffenen ist auf Antrag
zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit
dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
(3) Eine Maßnahme nach diesem Gesetz, die sich gegen
eine in
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4
der Strafprozessordnung (StPO), jeweils auch in Verbindung mit
§ 53a
StPO, genannte Person richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde,
über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig.
Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet und verwertet werden. Aufzeichnungen
hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung
und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze
2 bis 3 gelten entsprechend, wenn durch diese Maßnahme, die sich nicht gegen
eine in
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4
StPO, jeweils auch in Verbindung mit
§ 53a
StPO, genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden,
über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.
(4) Soweit durch eine Maßnahme nach diesem Gesetz eine
in
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder 5
StPO, jeweils auch in Verbindung mit
§ 53a
StPO, genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse
erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte,
ist dies insbesondere unter der Voraussetzung, dass eine auf bestimmte Tatsachen
gestützte dringende Gefahr vorliegt, im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit
zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen
oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.
(5) Der Absatz 4 gilt nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass
- 1.
die in den
§§ 53
und
53a
StPO
genannten Personen für die Gefahr verantwortlich im Sinne des § 7
oder § 8
sind oder
- 2.
an der Vorbereitung einer Straftat beteiligt sind oder
- 3.
diese über den Inhalt das Zeugnis nach den
§§ 53
und
53a
StPO
nicht verweigern könnten.
Die Verwendung und Verwertung von Daten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist zur
Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder einer dringenden Gefahr
für Leib oder Freiheit einer Person zulässig. Vor einer Verwendung und
Verwertung der Daten ist über deren Zulässigkeit eine richterliche Entscheidung
herbeizuführen. Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung auch der Leiter der
Polizeibehörde treffen, bei Verhinderung dessen Stellvertreter. Bei Gefahr im
Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Zuständig
ist das Gericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz
hat. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 -2587-) in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend.
(6) § 35 Abs.
2 Satz 2
bleibt unberührt.
(7) Der Kernbereich privater Lebensgestaltung im Sinne dieses
Gesetzes umfasst innere Vorgänge wie Empfindungen, Gefühle, Überlegungen,
Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art, aber auch Gefühlsäußerungen,
Äußerungen des unbewussten Erlebens, Ausdrucksformen der Sexualität
sowie die Kommunikation mit Personen des besonderen Vertrauens, wie
- 1.
engsten Familienangehörigen, beispielsweise Ehepartnern,
Lebenspartnern, Geschwistern oder Verwandten in gerader Linie,
- 2.
sonstigen engsten Vertrauten,
über derartige Inhalte,
soweit diese keine Hinweise auf konkrete begangene oder geplante Straftaten enthalten
und keinen unmittelbaren Bezug zu Gefahren haben.
§ 6
Ausweispflicht des Polizeibeamten
Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen, bei
Dienstausübung in Zivilkleidung grundsätzlich unaufgefordert, hat der Polizeibeamte
sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt
wird. Das Nähere wird durch Dienstvorschrift geregelt.
§ 7
Verantwortlichkeit für das
Verhalten von Personen
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen
gegen sie zu richten.
(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, unter Betreuung
oder unter vorläufige Betreuung gestellt, können Maßnahmen auch gegen
die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt
ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen
auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt
hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit
andere Bestimmungen dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften regeln, gegen
wen eine Maßnahme zu richten ist.
§ 8
Verantwortlichkeit für den
Zustand von Sachen oder das Verhalten von Tieren
(1) Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr aus,
so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten,
soweit die jeweilige Situation nicht ein anderes Vorgehen erfordert.
(2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer
oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber
der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten
ausübt.
(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache oder einem
herrenlosen Tier aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet
werden, der das Eigentum an der Sache oder dem Tier aufgegeben hat.
(4) § 7 Abs. 4
gilt entsprechend.
§ 9
Unmittelbare Ausführung einer
Maßnahme
(1) Die Polizei kann eine Maßnahme selbst oder durch
einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme
durch Inanspruchnahme der nach den §§
7
oder 8
Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der
Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Entstehen der Polizei durch die unmittelbare Ausführung
einer Maßnahme Kosten (Gebühren, Auslagen), so sind die nach den §§ 7
oder 8
Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 10
Inanspruchnahme nichtverantwortlicher
Personen
(1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen
als die nach den §§ 7
oder 8
Verantwortlichen richten, wenn
- 1.
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
- 2.
Maßnahmen gegen die nach den §§
7
oder 8
Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg
versprechen,
- 3.
die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte
abwehren kann und
- 4.
die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung
höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten
werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
(3) § 7 Abs.
4
gilt entsprechend.
§ 11
Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel
2
Abs. 2
Satz 1
des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs.
1 Satz 1
der Verfassung des Freistaats Thüringen), Freiheit der Person (Artikel 2
Abs. 2
Satz 2
des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs.
1 Satz 2
der Verfassung des Freistaats Thüringen), Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
(Artikel 10
des Grundgesetzes, Artikel 7
der Verfassung des Freistaats Thüringen), Freizügigkeit (Artikel 11
des Grundgesetzes, Artikel 5
der Verfassung des Freistaats Thüringen), Schutz der personenbezogenen
Daten (
Artikel 6 Abs. 2
der Verfassung des Freistaats Thüringen) und Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13
des Grundgesetzes
,Artikel 8
der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden.
Zweiter Abschnitt Befugnisse der Polizei
Erster Unterabschnitt Allgemeine und besondere Befugnisse
§ 12
Allgemeine Befugnisse
(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen,
um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 13 bis 47
die Befugnisse der Polizei besonders regeln.
(2) Eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 kann die
Polizei insbesondere dann treffen, wenn sie notwendig ist, um
- 1.
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhüten oder
zu unterbinden,
- 2.
durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen oder
- 3.
Gefahren abzuwehren oder Zustände zu beseitigen, die Leben, Gesundheit
oder die Freiheit der Person oder die Sachen oder Tiere, deren Erhaltung im öffentlichen
Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen.
Straftaten im Sinne dieses Gesetzes sind rechtswidrige Taten, die den Tatbestand
eines Strafgesetzes verwirklichen. Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieses Gesetzes
sind rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch
andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind (§
2 Abs. 4) hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften
Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem
Gesetz zustehen.
§ 13
Befragung, Auskunftspflicht
(1) Die Polizei kann jede Person befragen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß sie sachdienliche Angaben machen kann, die für
die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für
die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
(2) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 zulässig
ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift
und Staatsangehörigkeit anzugeben. Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet,
soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen.
§ 14
Identitätsfeststellung
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,
- 1.
zur Abwehr einer Gefahr,
- 2.
wenn die Person sich an einem Ort aufhält,
- a)
von dem aufgrund
tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß dort
- aa)
Personen Straftaten
verabreden, vorbereiten oder verüben,
- bb)
sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen, oder
- cc)
sich Straftäter verbergen, oder
- b)
an dem Personen der Prostitution nachgehen,
- 3.
wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung,
einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders
gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten
begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen
oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind,
- 4.
an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um
Straftaten im Sinne von § 100 a
der Strafprozeßordnung (StP0)
oder § 27
des Versammlungsgesetzes
zu verhindern,
- 5.
auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und
anderen Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden
Verkehr) und öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs zur Verhütung
oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten
Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität,
soweit dies nicht Aufgabe der Bundespolizei ist,
- 6.
wenn die Person sich in einem Fahrzeug befindet, dessen amtliches Kennzeichen
zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist, oder
- 7.
zum Schutz privater Rechte (§
2 Abs. 2).
(2) Die Polizei kann zur Feststellung der Identität
die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere
anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er mitgeführte
Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten
werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 3 können
der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden.
§ 15
Prüfung von Berechtigungsscheinen
Die Polizei kann verlangen, daß ein Berechtigungsschein
zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene aufgrund einer Rechtsvorschrift
verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
§ 16
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen
vornehmen, wenn
- 1.
eine nach §
14
zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter
erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder
- 2.
dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist,
weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe
bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit
des Betroffenen die Gefahr der Wiederholung besteht.
(2) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 entfallen, sind
die erkennungsdienstlichen Unterlagen unverzüglich zu vernichten.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
- 1.
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
- 2.
die Aufnahme von Lichtbildern,
- 3.
die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
- 4.
Messungen.
§ 17
Vorladung
(1) Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich
vorladen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person
sachdienliche Angaben machen kann, die zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen
Aufgabe erforderlich sind, oder
- 2.
das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich
ist.
(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden.
Bei der Festsetzung des Zeitpunktes soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse
des Betroffenen Rücksicht genommen werden.
(3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden
Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,
- 1.
wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder
- 2.
zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.
(4) Die im Strafverfahrensrecht bestehenden Bestimmungen
über verbotene Vernehmungsmethoden gelten entsprechend.
§ 18
Platzverweisung, Wohnungsverweisung,
Aufenthaltsverbot
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person
vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten
eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen angeordnet
werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.
(2) Die Polizei kann eine Person ihrer Wohnung einschließlich
deren unmittelbarer Umgebung verweisen (Wohnungsverweisung) und ihr die Rückkehr
in diesen Bereich untersagen (Rückkehrverbot), wenn dies erforderlich ist, um
eine von der Person ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leben, Gesundheit,
Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung von einer in derselben Wohnung lebenden
Person abzuwehren. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden mit Ablauf des
zehnten Tages nach ihrer Anordnung, wenn nicht im Einzelfall ein kürzerer Zeitraum
festgesetzt wird. Die Maßnahme ist in ihrem örtlichen Umfang auf das erforderliche
Maß zu beschränken. Der betroffenen Person soll Gelegenheit gegeben werden,
dringend benötigte Gegenstände des persönlichen und beruflichen Bedarfs
mitzunehmen. Die Polizei hat die gefährdete Person über den örtlichen
Umfang und über die Dauer der Maßnahme nach Satz 1 zu informieren. Die
Polizei übermittelt, soweit die gefährdete Person zustimmt, deren personenbezogene
Daten an eine geeignete Beratungsstelle.
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person
in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, so kann ihr
für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich
dort aufzuhalten. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist das Gemeindegebiet
oder ein Gebietsteil innerhalb einer Gemeinde. Die Maßnahme ist zeitlich und
örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken.
Sie darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. Die Maßnahme
darf den Zugang zur Wohnung des Betroffenen oder die Wahrnehmung seiner berechtigten
Interessen im bestimmten örtlichen Bereich nicht beschränken. Absatz 1
und die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.
§ 19
Gewahrsam
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.
das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib
und Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem
die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser
Lage befindet oder
- 2.
das unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung
oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung
zu verhindern; die Annahme, daß eine Person eine solche Tat begehen oder zu
ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, daß
- a)
sie die Begehung
der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat oder Transparente oder sonstige
Gegenstände mit einer solchen Aufforderung mit sich führt; dies gilt auch
für Flugblätter solchen Inhalts, soweit sie in einer Menge mitgeführt
werden, die zur Verteilung geeignet ist, oder
- b)
bei ihr Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden,
die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei
derartigen Taten verwendet werden, oder ihre Begleitperson solche Gegenstände
mit sich führt und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben mußte,
oder
- c)
sie bereits in der Vergangenheit aus vergleichbarem Anlaß bei der
Begehung von Straftaten im Sinne von §
31 Abs. 5
oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 31 Abs. 6
als Störer angetroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung
dieser Verhaltensweise zu erwarten ist,
oder
- 3.
das unerläßlich ist, um eine Platzverweisung, eine Wohnungsverweisung,
ein Rückkehrverbot oder ein Aufenthaltsverbot nach § 18
durchzusetzen.
(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut
der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten
oder dem Jugendamt zuzuführen.
(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von
Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der
Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb
der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.
§ 20
Richterliche Entscheidung
(1) Wird eine Person aufgrund von § 14 Abs. 2 Satz 3, §
17 Abs. 3
oder § 19
festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über
Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Der
Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen
ist, daß die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen
Maßnahmen ergehen würde.
(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet
sich nach Buch 7
FamFG
. Für die Gerichtskosten gelten
§ 128c
der Kostenordnung
sowie die
§§ 80
bis
85
FamFG
.
§ 21
Behandlung festgehaltener Personen
(1) Wird eine Person aufgrund von § 14 Abs. 2 Satz 3, §
17 Abs. 3
oder § 19
festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben.
(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit
zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen,
soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Unberührt
bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung.
Die Polizei soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die festgehaltene Person
nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung
ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person
minderjährig, unter Betreuung oder unter vorläufige Betreuung gestellt,
so ist in jedem Fall unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge
für die Person obliegt.
(3) Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere
ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen
untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden.
Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden,
die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordern.
(4) Wird über die Zulässigkeit und Fortdauer der
Freiheitsentziehung eine richterliche Entscheidung nach § 20
herbeigeführt und diese im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen,
so gelten die §§ 171
, 173 bis 175
und 178 Abs. 3
des Strafvollzugsgesetzes
entsprechend.
§ 22
Dauer der Freiheitsentziehung
Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
- 1.
wenn der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen
ist,
- 2.
wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung
für unzulässig erklärt wird,
- 3.
in jedem Falle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
24 Stunden nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung
durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. In der richterlichen Entscheidung
ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie
darf nicht mehr als zehn Tage betragen.
§ 23
Durchsuchung von Personen
(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 4
eine Person durchsuchen, wenn
- 1.
sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten
werden kann,
- 2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen oder Tiere mit
sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
- 3.
sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
- 4.
sie sich an einem der in §
14 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5
genannten Orte aufhält,
- 5.
sie sich in einem Objekt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 3
oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, oder
- 6.
sie zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.
(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach
diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen,
anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn dies nach
den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr
für Leib und Leben erforderlich ist.
(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts
oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung
zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist.
§ 24
Durchsuchung von Sachen
(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 4
eine Sache durchsuchen, wenn
- 1.
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 23
durchsucht werden darf,
- 2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person
befindet, die
- a)
in Gewahrsam
genommen werden darf,
- b)
widerrechtlich festgehalten wird oder
- c)
hilflos ist,
- 3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere
Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
- 4.
sie sich an einem der in §
14 Abs. 1 Nr. 2 oder 5
genannten Orte befindet oder
- 5.
sie sich in einem Objekt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 3
oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen,
- 6.
es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine
Person befindet, deren Identität nach §
14 Abs. 1 Nr. 4
festgestellt werden darf oder die zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist; die
Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.
(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen
Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so sollen seine Vertreter oder
ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt
ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu
erteilen.
§ 25
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers
betreten und durchsuchen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr
eine Person befindet, die nach § 17
Abs. 3
vorgeführt oder nach § 19
in Gewahrsam genommen werden darf,
- 2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Sache oder
ein Tier befindet, die oder das nach §
27 Nr. 1
sichergestellt werden darf,
- 3.
das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit einer Person oder für Sachen oder Tiere von bedeutendem Wert erforderlich
ist,
- 4.
von der Wohnung Emissionen oder durch Personen verursachter Lärm ausgehen,
die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft
wohnender Personen zu schädigen.
Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und
Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(2) Während der Nachtzeit (
§ 104 Abs. 3
der Strafprozeßordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung
nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zulässig.
(3) Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren
jederzeit betreten werden, wenn
- 1.
aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß
anzunehmen ist, daß dort
- a)
Personen Straftaten
verabreden, vorbereiten oder verüben,
- b)
sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder
- c)
sich Straftäter verbergen,
oder
- 2.
sie der Prostitution dienen.
(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie
andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich
sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung
stehen, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 2 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit
betreten werden.
§ 26
Verfahren bei der Durchsuchung
von Wohnungen
(1) Durchsuchungen von Wohnungen dürfen, außer
bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist
das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen des des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend.
(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber
das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter
oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund
der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen
nicht gefährdet wird.
(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift, aber
nicht in elektronischer Form, zu fertigen. Sie muß die verantwortliche Dienststelle,
Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten.
Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder
der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist
hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter
ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift, aber nicht in elektronischer
Form, auszuhändigen.
(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung
einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich
oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Betroffenen
lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit
und Ort der Durchsuchung schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zu bestätigen.
§ 27
Sicherstellung
Die Polizei kann eine Sache oder ein Tier sicherstellen,
- 1.
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
- 2.
um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen
Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache oder eines Tiers zu schützen,
oder
- 3.
wenn sie oder es von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem
Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und diese Person die Sache
oder das Tier verwenden kann, um
- a)
sich zu töten
oder zu verletzen,
- b)
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
- c)
fremde Sachen zu beschädigen oder fremde Tiere anzugreifen oder
- d)
sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
§ 28
Verwahrung
(1) Sichergestellte Sachen oder Tiere sind in Verwahrung
zu nehmen. Läßt die Beschaffenheit der Sachen oder Tiere das nicht zu
oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig, sind die Sachen
oder Tiere auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Fall
kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.
(2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung, aber nicht in
elektronischer Form, auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen läßt
und die sichergestellten Sachen oder Tiere bezeichnet. Kann nach den Umständen
des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung
eine Niederschrift, aber nicht in elektronischer Form, aufzunehmen, die auch erkennen
läßt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer
oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich
zu unterrichten.
(3) Wird eine sichergestellte Sache oder ein sichergestelltes
Tier verwahrt, so hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen.
Das gilt nicht, wenn die Sache oder das Tier durch den Dritten auf Verlangen eines
Berechtigten verwahrt wird.
(4) Die verwahrten Sachen oder Tiere sind zu verzeichnen
und erforderlichenfalls so zu kennzeichnen, daß Verwechslungen vermieden werden.
§ 29
Verwertung, Vernichtung
(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig,
wenn
- 1.
ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
- 2.
ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig
hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,
- 3.
sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, daß
weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen
sind,
- 4.
sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben
werden kann, ohne daß die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten
würden, oder
- 5.
der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist
abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt
worden ist, daß die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist
abgeholt wird.
(2) Der Betroffene, der Eigentümer und andere Personen,
denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden.
Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die
Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.
(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet;
§ 979
Abs. 1
des
Bürgerlichen Gesetzbuches
gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein
aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu
erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft
werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Läßt
sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem
gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht
oder vernichtet werden, wenn
- 1.
im Fall einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung
berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden,
oder
- 2.
die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist. Absatz
2 gilt sinngemäß.
(5) Für Tiere gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.
§ 30
Herausgabe sichergestellter Sachen
oder des Erlöses, Kosten
(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung
weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt
worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen
anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe
ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung
eintreten würden.
(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös
herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist
der Erlös nach den Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches
zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre
nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(3) Für die Sicherstellung, Verwertung und für
Maßnahmen nach § 29 Abs. 4
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Kosten nach Satz 1 und die
Kosten nach § 21 Abs. 1
des Thüringer Verwaltungskostengesetzes
für die Verwahrung haben die nach den §§
7
und 8
Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der geschuldeten Beträge abhängig
gemacht werden; ist eine Sache verwertet worden, so können die geschuldeten
Beträge aus dem Erlös gedeckt werden. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben werden.
(4) § 983
des Bürgerlichen Gesetzbuches
bleibt unberührt.
(5) Für Tiere gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.
Zweiter Unterabschnitt Datenerhebung und -verarbeitung
§ 31
Grundsätze der Datenerhebung
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten nur erheben,
soweit dies durch dieses Gesetz oder besondere Rechtsvorschriften über die Datenerhebung
der Polizei zugelassen ist.
(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den
Betroffenen zu erheben. Personenbezogene Daten des Betroffenen können auch bei
Behörden, öffentlichen Stellen oder bei Dritten erhoben werden, wenn die
Datenerhebung beim Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben
gefährden würde.
(3) Personenbezogene Daten sind von der Polizei grundsätzlich
offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar
ist oder sein soll, ist zulässig, wenn die Erfüllung polizeilicher Aufgaben
auf andere Weise gefährdet oder erheblich erschwert würde oder wenn anzunehmen
ist, daß dies den überwiegenden Interessen des Betroffenen entspricht.
(4) Werden Daten beim Betroffenen oder bei Dritten offen
erhoben, sind diese in geeigneter Weise hinzuweisen auf
- 1.
die Rechtsgrundlage der Datenerhebung und
- 2.
eine im Einzelfall bestehende gesetzliche Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit
der Auskunft.
Der Hinweis kann zunächst unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung
der polizeilichen Aufgabe oder die schutzwürdigen Belange Dritter beeinträchtigt
oder gefährdet würden.
(5) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes sind
unter der Voraussetzung, dass die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt,
- 1.
aus dem Strafgesetzbuch:
- a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der
Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den
§§ 80
bis
82
,
94
,
95 Abs. 3
und
§ 96 Abs. 1
, jeweils auch in Verbindung mit
§ 97b
, sowie nach den
§§ 97a
,
98 Abs. 1 Satz 2
,
§ 99 Abs. 2
und den
§§ 100
,
100a Abs. 4
,
- b)
Bildung krimineller Vereinigungen nach
§ 129 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Halbsatz 2
und Bildung terroristischer Vereinigungen nach
§ 129a Abs. 1, 2, 4, 5 Satz 1 Alternative 1
, jeweils auch in Verbindung mit
§ 129b Abs. 1
,
- c)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den
§§ 146
und
151
, jeweils auch in Verbindung mit
§ 152
sowie nach
§ 152a Abs. 3
und
§ 152 Abs. 1 bis 4
,
- d)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des
§ 176a Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3
,
§ 177 Abs. 2 Nr. 2
oder
§ 179 Abs. 5 Nr. 2
,
- e)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften in den Fällen
des
§ 184b Abs. 3
,
- f)
Mord und Totschlag nach den
§§ 211
,
212
,
- g)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der
§§ 234
,
234a Abs. 1, 2
, der
§§ 239a
,
239b
und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung
der Arbeitskraft nach
§ 232 Abs. 3, 4 oder 5
,
§ 233 Abs. 3
, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt,
- h)
Bandendiebstahl nach
§ 244 Abs. 1 Nr. 2
und schwerer Bandendiebstahl nach
§ 244a
,
- i)
schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach
§ 250 Abs. 1 oder 2
,
§ 251
,
- j)
räuberische Erpressung nach
§ 255
und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach
§ 253
unter den in
§ 253 Abs. 4 Satz 2
genannten Voraussetzungen,
- k)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige
Bandenhehlerei nach den
§§ 260
,
260a
,
- l)
besonders schwerer Fall der Geldwäsche, Verschleierung unrechtsmäßig
erlangter Vermögenswerte nach
§ 261
unter den in
§ 261 Abs. 4 Satz 2
genannten Voraussetzungen,
- m)
besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach
§ 335 Abs. 1
unter den in
§ 335 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
genannten Voraussetzungen,
- 2.
aus dem Asylverfahrensgesetz:
- a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
nach
§ 84 Abs. 3
,
- b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen
Asylantragstellung nach
§ 84a Abs. 1
,
- 3.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
- a)
Einschleusen von Ausländern nach
§ 96 Abs. 2
,
- b)
Einschleusen mit Todesfolge
oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach
§ 97
,
- 4.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
- a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Abs. 3
unter der in
§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
genannten Voraussetzung,
- b)
eine Straftat nach den
§§ 29a
,
30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4
,
§ 30a
,
- 5.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
- a)
eine Straftat nach
§ 19 Abs. 2
oder
§ 20 Abs. 1
, jeweils auch in Verbindung mit
§ 21
,
- b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach
§ 22a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
,
- 6.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
- a)
Völkermord nach
§ 6
,
- b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach
§ 7
,
- c)
Kriegsverbrechen nach den
§§ 8
bis
12
,
- 7.
aus dem Waffengesetz:
- a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach
§ 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
,
- b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach
§ 52 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5
.
Darüber hinaus sind schwere Straftaten im Sinne dieses Gesetzes unter der
Voraussetzung, dass die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt,
- 1.
aus dem Strafgesetzbuch:
- a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats sowie des Landesverrats und der Gefährdung
der äußeren Sicherheit nach den
§§ 80
bis
82
,
84
bis
86
,
87
bis
89
,
94
bis
100a
,
- b)
Abgeordnetenbestechung nach
§ 108e
,
- c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den
§§ 109d
bis
109h
,
- d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den
§§ 129
bis
130
,
- e)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der
§§ 176a
,
176b
,
177 Abs. 2 Nr. 2
und des
§ 179 Abs. 5 Nr. 2
,
- f)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften nach
§ 184b Abs. 1 bis 2
- g)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den
§§ 232
bis
233a
,
234a
,
- h)
Bandendiebstahl nach
§ 244 Abs. 1 Nr. 2
und schwerer Bandendiebstahl nach
§ 244a
,
- i)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den
§§ 249
bis
255
,
- j)
Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
nach
§ 261 Abs. 1, 2 und 4
,
- k)
Betrug und Computerbetrug unter den in
§ 263 Abs. 3 Satz 2
genannten Voraussetzungen und im Fall des
§ 263 Abs. 5
, jeweils auch in Verbindung mit
§ 263a Abs. 2
,
- l)
Subventionsbetrug unter den in
§ 264 Abs. 2 Satz 2
genannten Voraussetzungen und im Fall des
§ 264 Abs. 3
in Verbindung mit
§ 263 Abs. 5
,
- m)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in
§ 267 Abs. 3 Satz 2
genannten Voraussetzungen und im Fall des
§ 267 Abs. 4
, jeweils auch in Verbindung mit
§ 268 Abs. 5
oder
§ 269 Abs. 3
, sowie nach
§ 275 Abs. 2
und
§ 276 Abs. 2
,
- n)
Bankrott unter den in
§ 283a Satz 2
genannten Voraussetzungen,
- o)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach
§ 298
und, unter den in
§ 300 Satz 2
genannten Voraussetzungen, nach
§ 299
,
- p)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der
§§ 306
bis
306c
,
307 Abs. 1 bis 3
, des
§ 308 Abs. 1 bis 3
, des
§ 309 Abs. 1 bis 4
, des
§ 310 Abs. 1
, der
§§ 313
,
314
,
315 Abs. 3
, des
§ 315b Abs. 3
sowie der
§§ 316a
und
316c
,
- q)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den
§§ 332
und
334
,
- 2.
aus der Abgabenordnung:
- a)
Steuerhinterziehung unter den in
§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5
genannten Voraussetzungen,
- b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
nach
§ 373
,
- c)
Steuerhehlerei im Fall des
§ 374 Abs. 2
,
- 3.
aus dem Arzneimittelgesetz: Straftaten nach
§ 95 Abs. 1 Nr. 2a
unter den in
§ 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b
genannten Voraussetzungen,
- 4.
aus dem Asylverfahrensgesetz: gewerbs- und bandenmäßige Verleitung
zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach
§ 84a
,
- 5.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz: Straftaten nach
§ 34 Abs. 1 bis 6
,
- 6.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
- a)
Straftaten nach einer in
§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
- b)
Straftaten nach den
§§ 29a
,
30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4
sowie den
§§ 30a
und
30b
,
- 7.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz: Straftaten nach
§ 29 Abs. 1
unter den in
§ 29 Abs. 3 Satz 2
genannten Voraussetzungen,
- 8.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
- a)
Straftaten nach
§ 19 Abs. 1 bis 3
und
§ 20 Abs. 2
sowie
§ 20a Abs. 1 bis 3
, jeweils auch in Verbindung mit
§ 21
,
- b)
Straftaten nach
§ 22a Abs. 3
,
- 9.
aus dem Waffengesetz:
- a)
Straftaten nach
§ 51 Abs. 3
,
- b)
Straftaten nach
§ 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. c und d sowie Abs. 5 und 6
.
(6) Ordnungswidrigkeiten, die auf Grund ihrer Begehungsweise,
ihrer Dauer oder Schwere eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen und geeignet
sind, die Sicherheit der Bevölkerung zu beeinträchtigen, insbesondere solche,
die sich auf eine Schädigung der Umwelt oder auf gemeinschaftswidrige Wirtschaftsformen
beziehen, stehen Straftaten von erheblicher Bedeutung gleich.
§ 32
Datenerhebung
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten über die
in den §§ 7, 8
und 10
genannten Personen und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich
ist
- 1.
zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung
von Straftaten (§ 2 Abs. 1),
- 2.
zum Schutz privater Rechte (§
2 Abs. 2),
- 3.
zur Vollzugshilfe (§ 2 Abs.
3) oder
- 4.
zur Erfüllung ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragenen
Aufgaben (§ 2 Abs. 4)
und die §§ 12 bis 47
die Befugnisse der Polizei nicht besonders regeln.
(2) Die Polizei kann ferner über
- 1.
Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von
denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
- 2.
Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,
- 3.
Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit,
- 4.
Personen, deren besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr
benötigt werden,
Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Informationen
über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit
zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Vorbereitung für
die Hilfeleistung in Gefahrenfällen erforderlich ist.
§ 33
Datenerhebung bei öffentlichen
Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonderen Orten, zur Eigensicherung sowie durch
anlassbezogene automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenerkennung
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, auch durch den
Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder Aufzeichnungen,
bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen,
die nicht dem
Versammlungsgesetz
unterliegen, erheben, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen,
daß Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen.
(2) Die Polizei kann
- 1.
an einem öffentlich zugänglichen Ort, soweit tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten verabredet, vorbereitet
oder verübt werden sollen,
- 2.
an oder in gefährdeten Anlagen oder Objekten nach § 14 Abs. 1 Nr. 3
oder in deren unmittelbaren Nähe, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen,
Objekte, Sach- oder Vermögenswerte gefährdet sind,
zur Gefahrenabwehr mittels
Bildübertragung offen beobachten oder Bildaufzeichnungen von Personen anfertigen.
Die Maßnahme ist durch geeignete Hinweise erkennbar zu machen.
(3) Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden,
wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Bild- und Tonaufnahmen oder Aufzeichnungen
und daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens einen Monat nach der Datenerhebung
zu löschen oder zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
von erheblicher Bedeutung oder Straftaten benötigt werden. Maßnahmen nach
Absatz 2 bedürfen der Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums.
Dieses unterrichtet den Landesbeauftragten für den Datenschutz.
(4) Die Aufzeichnungs- und Übertragungsgeräte nach
Absatz 2 sollen mit technischen Vorkehrungen ausgestattet sein, die insbesondere
durch Aufnahme-, Löschungs-, Sperrungs- und Berechtigungssysteme eine hohe Datensicherheit
und einen hohen Datenschutz gewährleisten.
(5) Für Datenerhebungen durch die Polizei bei oder im
Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen und Aufzügen gelten die §§ 12 a
und 19 a
des Versammlungsgesetzes
. § 41 Abs. 2
bleibt unberührt.
(6) Die Polizei kann zum Schutz der Polizeibeamten bei Personen-
oder Fahrzeugkontrollen an öffentlich zugänglichen Orten Bildaufzeichnungen
durch den offenen Einsatz technischer Mittel anfertigen; dies gilt auch dann, wenn
Dritte unvermeidbar betroffen sind. Der Einsatz der technischen Mittel ist, falls
er nicht offenkundig ist, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder
der betroffenen Person mitzuteilen. Die Bildaufzeichnungen sind, soweit sie nicht
zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden, spätestens nach 48 Stunden
zu löschen. § 40 Abs. 4 Satz 1
und 2
bleibt unberührt.
(7) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, wenn eine Anhaltemöglichkeit
der Person zur Identitätsfeststellung gewährleistet ist, personenbezogene
Daten (Kraftfahrzeugkennzeichen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung) durch
den Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen
automatisiert erheben (automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenerkennung) und zur
Datenübertragung zwischenspeichern, um diese Daten für einen sofortigen
Datenabgleich zur Verhütung oder Unterbindung von Straftaten oder zur Eigentumssicherung
nutzen zu können. Die automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenerkennung darf
nicht flächendeckend durchgeführt werden.
§ 34
Besondere Mittel der Datenerhebung
(1) Besondere Mittel der Datenerhebung sind
- 1.
die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person,
die durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen durchgeführt
werden soll (längerfristige Observation),
- 2.
der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung des Aufenthaltsorts
einer Person, zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen, zum Abhören
oder zur Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes,
- 3.
der Einsatz von Polizeibeamten unter einer Legende (verdeckte Ermittler),
- 4.
der Einsatz sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter und
- 5.
der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten
nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen).
(2) Die Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie
zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe erforderlich sind und eine dafür
wesentliche Aufklärung auf andere Weise erheblich erschwert oder entscheidend
verzögert würde und die Maßnahme nicht außer Verhältnis
zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. § 34b Abs. 1 bis 3
gilt entsprechend.
(3) Die Polizei kann durch eine Maßnahme personenbezogene
Daten erheben über
- 1.
die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den
Voraussetzungen des § 10
über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leben, Gesundheit
oder Freiheit einer Person oder für Sachen, soweit eine gemeine Gefahr besteht,
erforderlich ist,
- 2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie insbesondere
eine Straftat im Sinne des § 31 Abs.
5
begehen wollen,
- 3.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für
die für die Gefahr Verantwortlichen nach den Nummern 1 oder 2 bestimmte oder
von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben (Nachrichtenmittler);
die Datenerhebung ist insoweit auf die Gewinnung von Hinweisen bezüglich der
angenommenen Straftaten beschränkt und muss zu deren vorbeugender Bekämpfung
zwingend erforderlich sein.
(4) Datenerhebungen nach den Absätzen 2 und 3 dürfen
auch durchgeführt werden, soweit sie unvermeidliche Folge der Maßnahme
sind.
(5) Die Datenerhebung nach Absatz 1 Nr. 5 über die in
den §§ 7, 8
und 10
genannten Personen und andere Personen ist zulässig, soweit dies zur Gefahrenabwehr,
insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten im Sinne des § 31 Abs. 5
oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 31 Abs. 6
erforderlich ist.
(6) Der Einsatz von besonderen Mitteln nach Absatz 1, ausgenommen
die Anfertigung von Bildaufnahmen, darf nur vom Leiter der zuständigen Polizeibehörde
oder seinem Stellvertreter angeordnet werden. Die Anordnung hat schriftlich unter
Angabe der für sie maßgeblichen Gründe zu erfolgen und ist auf höchstens
drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere
Monate ist zulässig, soweit die in den Absätzen 2, 3 und 5 bezeichneten
Voraussetzungen fortbestehen.
(7) Für Maßnahmen nach Absatz 1 sowie den §§ 34a, 35, 37
und 44
gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.
(8) Aus solchen Maßnahmen gewonnene personenbezogene
Daten sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere
Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
(9) Die Behörde, auf deren Antrag oder Anordnung eine
Maßnahme zur Datenerhebung ergangen ist, hat die Betroffenen nach Satz 3 über
die durchgeführten Maßnahmen zu benachrichtigen, wenn diese bekannt sind
und nicht überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen.
Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer zu benachrichtigenden Person
sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität
der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung
ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden
Beeinträchtigung geboten ist. Zu benachrichtigen sind im Fall
- 1.
des Einsatzes besonderer Mittel der Datenerhebung nach Absatz
1 die Zielperson sowie erheblich mitbetroffene Personen,
- 2.
der Datenerhebung und Eingriffe durch Telekommunikationsüberwachung
nach § 34a
- a)
die Personen, die Straftaten begehen wollen,
- b)
die für die Gefahr verantwortlichen Personen,
- c)
die Nachrichtenmittler,
- d)
sonstige Beteiligte der überwachten Kommunikation,
- 3.
des Einsatzes von technischen Mitteln in Wohnungen nach § 35
- a)
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtete,
- b)
sonstige überwachte Personen,
- c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung
der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
- 4.
der polizeilichen Beobachtung und der gezielten Kontrolle nach § 37
die Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
- 5.
der Rasterfahndung nach §
44
die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen
geführt wurden.
Der Benachrichtigung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Die Benachrichtigung
unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen
Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer unbeteiligten Person
unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen war und
anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat.
(10) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung
- 1.
des Zwecks der Maßnahme,
- 2.
von Leben, Leib oder Freiheit und von bedeutenden Vermögenswerten
oder
- 3.
auch bei der weiteren Verwendung des verdeckten Einsatzes einer Person
nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5
möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind
die Gründe aktenkundig zu machen. Die Benachrichtigung nach diesem Gesetz unterbleibt,
wenn wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen
den Betroffenen eingeleitet worden ist und Zwecke der Strafverfolgung entgegenstehen;
die Benachrichtigungspflicht nach der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(11) Erfolgt die nach Absatz 10 zurückgestellte Benachrichtigung
nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen
weitere Zurückstellungen der richterlichen Entscheidung. Die Dauer der Zurückstellung
wird richterlich bestimmt. Aufgrund richterlicher Entscheidung kann von einer Benachrichtigung
endgültig abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen dafür mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere
Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden,
so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme.
Im Fall des § 35
beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.
(12) Richterliche Entscheidungen nach Absatz 11 trifft das
mit der Sache befasste Amtsgericht. Soweit für die Anordnung der Maßnahme
eine amtsrichterliche Anordnungszuständigkeit nicht besteht, entscheidet das
zuständige Verwaltungsgericht.
§ 34 a
Überwachung der Telekommunikation,
Datenerhebung
von Mobilfunkkarten und -endgeräten und sonstige
Eingriffe
(1) Die Polizei kann unter Mitwirkung eines Diensteanbieters
(
§ 3 Nr. 6
des Telekommunikationsgesetzes - TKG -)
- 1.
die laufenden Telekommunikationsinhalte überwachen
und aufzeichnen,
- 2.
die innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegten
Inhalte und
- 3.
Verkehrsdaten (
§ 96 Abs. 1
und
§ 113a
TKG) erheben.
Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Diensteanbieter, gelten für
sie nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen
dieses Gesetzes und des Telemediengesetzes.
(2) Die Polizei kann mit Hilfe von eigenen technischen Erfassungsanlagen
- 1.
die laufenden Telekommunikationsinhalte überwachen
und aufzeichnen,
- 2.
die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer
der darin verwendeten Karte und
- 3.
die Standortdaten des Mobilfunkendgerätes (
§ 96 Abs. 1 Nr. 1
TKG)
erheben. Ferner kann die Polizei die laufenden Telekommunikationsinhalte in der
Weise überwachen und aufzeichnen, dass mit informationstechnischen Programmen
in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn
- 1.
durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass
ausschließlich eine laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet
wird, und
- 2.
der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die
Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation in unverschlüsselter
Form zu ermöglichen.
Im Übrigen ist ein Zugriff
auf Dateien sowie alle anderen auf dem informationstechnischen System integrierten
technischen Systemkomponenten unzulässig.
(3) Eine Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2
ist nur zulässig
- 1.
bei einer für eine Gefahr verantwortlichen Person,
soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit
des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
oder für Sachen, soweit eine gemeine Gefahr besteht, zwingend erforderlich ist,
- 2.
bei einer Person zur Verhütung einer Straftat, wenn konkrete Planungs-
und Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen
die begründete Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat im Sinne des § 31 Abs. 5
begangen werden soll, wobei solche Tatsachen insbesondere darin bestehen können,
dass die Person
- a)
mit einer anderen Person die Begehung einer solchen Straftat
verabredet,
- b)
eine andere Person zur Begehung einer solchen Straftat anzuwerben versucht,
- c)
sich zur Begehung einer solchen Straftat ernstlich bereit erklärt,
- d)
Tatmittel für eine solche Straftat beschafft oder Verhandlungen zu
diesem Zweck aufnimmt,
- e)
ein mögliches Tatobjekt einer solchen Straftat auskundschaftet,
- f)
sich zur Begehung einer solchen Straftat schulen ließ oder lässt
oder
- g)
sich ein Alibi für eine solche Straftat verschafft, oder
- 3.
bei Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- a)
sie für nach den Nummern 1 oder 2 verantwortliche Personen
bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben
sowie
- b)
die nach den Nummern 1 oder 2 verantwortlichen Personen ihre Kommunikationseinrichtungen
benutzen werden
und die Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe ohne die Erkenntnisse aus dieser
Maßnahme oder den damit verbundenen Maßnahmen wesentlich erschwert oder
aussichtslos wäre. Die Datenerhebung von Verkehrsdaten nach Absatz 1 Nr. 3 kann
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 mit der Maßgabe, dass eine dringende
Gefahr nach Satz 1 Nr. 1 oder eine in Satz 1 Nr. 2 beschriebene Straftat nach § 31 Abs. 5 Satz 1
vorliegt, auch für einen zurückliegenden Zeitraum verlangt werden, der
zwei Monate nicht überschreiten darf. Die Erhebung dieser Daten über andere
als die in Satz 1 genannten Personen ist zulässig, soweit dies eine unvermeidliche
Folge der Maßnahme ist.
(4) Die Polizei kann, wenn und soweit dies zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder
eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zwingend erforderlich
ist, durch den Einsatz technischer Mittel Kommunikationsverbindungen unterbrechen
oder verhindern. Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen unter diesen Voraussetzungen
nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn eine gegenwärtige Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit einer Person durch andere Mittel nicht abgewehrt werden
kann.
(5) Eine Maßnahme nach Absatz 1 bis 4 darf nur auf
Antrag des Leiters der Polizeibehörde oder bei Verhinderung seines Stellvertreters
durch den Richter angeordnet werden. Soweit eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz
1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Absatz 3 Satz 2 sowie nach Absatz
4 erforderlich ist, kann die Anordnung bei Gefahr im Verzug der Leiter der Polizeibehörde
oder bei Verhinderung sein Stellvertreter treffen. Die Anordnung nach Satz 2 tritt
außer Kraft, wenn sie nicht unverzüglich, jedoch spätestens binnen
drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. Für die Entscheidung ist das
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat.
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend.
(6) Der Antrag ergeht schriftlich. Er enthält
- 1.
soweit bekannt, den Namen und die Anschrift des Betroffenen,
gegen den sich die Maßnahme richtet,
- 2.
bei einer Überwachung oder Datenerhebung der Telekommunikation zusätzlich
- a)
die Rufnummer oder
- b)
eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung
des Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese
zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, oder
- c)
auch die Bezeichnung des informationstechnischen Systems,
- 3.
die Art, den Umfang und die Dauer der Maßnahme unter Benennung des
Endzeitpunktes und
- 4.
die wesentlichen Gründe.
Die Anordnung ist auf den nachfolgend genannten Zeitraum zu befristen:
- 1.
in den Fällen der Absätze 2 und 4 Satz 1 höchstens
zwei Wochen,
- 2.
im Fall des Absatzes 4 Satz 2 höchstens drei Tage,
- 3.
in allen anderen Fällen höchstens auf drei Monate.
Auf Antrag ist eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als den in Satz 3
genannten Zeitraum möglich, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung
der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Die Beendigung der Maßnahme ist dem
Richter binnen drei Werktagen mitzuteilen, soweit eine richterliche Anordnung erging.
(7) Die erhebende Stelle prüft unverzüglich, ob
die personenbezogenen Daten im Rahmen der Aufgabenerfüllung allein oder zusammen
mit bereits vorliegenden Daten nach den Absätzen 1 bis 4 erforderlich sind.
Soweit diese Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind und nicht für
eine Übermittlung an andere Stellen benötigt werden, sind sie unverzüglich
zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren.
§ 34b
Umgangsverbot mit personenbezogenen
Daten aus
der Telekommunikationsüberwachung, Mitwirkungspflichten
der Diensteanbieter, Unterrichtung des
Landtags
(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die
Annahme vor, dass durch die Maßnahme nach § 34a
allein Kenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden,
ist sie unzulässig. Soweit im Rahmen der Maßnahmen neben einer automatischen
Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, gilt für die Unterbrechung
der Maßnahme § 35 Abs. 6
entsprechend.
(2) Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung,
die durch eine Maßnahme nach §
34a
erlangt worden sind, dürfen nicht verwendet oder verwertet werden und sind
unverzüglich zu löschen. Absatz 3 findet auf diese Daten keine Anwendung.
(3) Die durch eine Maßnahme nach § 34a
erlangten personenbezogenen Daten,
- 1.
deren Verwendung zu den nach § 39
genannten Zwecken nicht erforderlich ist oder
- 2.
für die ein Verwendungs- und Verwertungsverbot besteht,
sind zu sperren, wenn sie zum Zweck der Information der Betroffenen nach § 34 Abs. 9 Satz 3
und zur gerichtlichen Überprüfung der Erhebung oder Verwendung der Daten
noch benötigt werden; andernfalls sind sie unverzüglich zu löschen.
Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. Diese Daten
dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle genutzt werden
und sind zu löschen, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich
sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erfassung
folgt.
(4) Beruht die Anordnung für eine Datenerhebung auf
§ 34a Abs. 1, hat jeder, der
geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt
(Diensteanbieter), die Umsetzung der Maßnahme zu ermöglichen und die erforderlichen
Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Die Polizei kann unter den Voraussetzungen
des § 34a Abs. 4
auch einen Betreiber, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringt oder daran mitwirkt, dazu verpflichten, die Kommunikationsverbindungen zu
unterbrechen oder zu verhindern. Ob und in welchem Umfang der nach § 34a Abs. 1 oder 4
Verpflichtete Vorkehrungen für die technische oder organisatorische Umsetzung
der Überwachungsmaßnahme zu treffen hat, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz
und der Telekommunikationsüberwachungsverordnung.
(5) Bei einer Maßnahme nach § 34a Abs. 2 Satz 2
ist technisch sicherzustellen, dass
- 1.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen
vorgenommen werden, die für die Erfassung und Ausleitung von Sprachsignalen
am Audiosystem unerlässlich sind, und
- 2.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme,
soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Programm ist nach dem Stand der Wissenschaft und Technik gegen
unbefugte Nutzung zu schützen. Die überwachte und aufgezeichnete Telekommunikation
ist nach dem Stand der Wissenschaft und Technik gegen Veränderung, unbefugte
Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(6) Bei einer Maßnahme nach § 34a Abs. 2
sind zum Zwecke der Datenschutzkontrolle und der Beweissicherung entsprechend des
Einsatzmittels
- 1.
die Bezeichnung der technischen Erfassungsanlage, Ort und
der Zeitpunkt des Einsatzes,
- 2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und
die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
- 3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen,
und
- 4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt,
zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um dem
Betroffenen oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu
ermöglichen, ob die Maßnahme nach §
34a Abs. 2
rechtmäßig durchgeführt worden ist. Sie sind bis zum Ablauf des
auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und sodann zu löschen,
es sei denn, dass sie für den in Satz 2 genannten Zweck erforderlich sind.
(7) Die Polizei hat denjenigen, die geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken,
für ihre bei der Durchführung der Maßnahmen nach § 34a
erhaltenen Leistungen eine angemessene Entschädigung zu gewähren, deren
Umfang sich nach
§ 23 Abs. 1
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
bemisst.
(8) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich
über die nach § 34a Abs. 1 bis
4
durchgeführten Maßnahmen.
§ 35
Besondere Bestimmungen über
den Einsatz
technischer Mittel in Wohnungen
(1) Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer
Mittel in oder aus Wohnungen (§ 25
Abs. 1 Satz 2) personenbezogene Daten erheben,
- 1.
über die für eine Gefahr Verantwortlichen, wenn
dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, erforderlich ist oder
- 2.
über Personen, wenn Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen
mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass
diese Personen eine besonders schwere Straftat (§ 31 Abs. 5 Satz 1) begehen wollen
und die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftaten auf andere Weise
unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Erhebung
personenbezogener Daten über andere als die in Satz 1 genannten Personen ist
zulässig, soweit dies unvermeidliche Folge der Maßnahme ist.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet
werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere beruhend
auf der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten oder dem Verhältnis
der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung
Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden. In den Fällen
der
§§ 53
und
53a
StPO
ist eine Maßnahme nach Absatz 1 unzulässig.
(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen die in Absatz
1 genannten Personen richten und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. Hierzu
kann die Polizei deren Wohnungen betreten, wenn dies erforderlich ist, um die technischen
Voraussetzungen des Einsatzes besonderer Mittel zu schaffen.
(4) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag
des Leiters der Polizeibehörde oder seines Stellvertreters gerichtlich angeordnet
werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Leiter der Polizeibehörde
oder bei Verhinderung sein Stellvertreter treffen. Bei Gefahr im Verzug ist die richterliche
Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung eines Behördenleiters
nach Satz 2 tritt außer Kraft, wenn sie nicht unverzüglich, jedoch spätestens
binnen drei Werktagen, durch den Richter bestätigt wird. Für die Entscheidung
ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die antragstellende Polizeibehörde
ihren Sitz hat. Für die richterliche Anordnung gelten die Bestimmungen des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend.
(5) Der Antrag ergeht schriftlich. Er enthält
- 1.
soweit bekannt, den Namen und die Anschrift der Person,
gegen die sich die Maßnahme richtet,
- 2.
die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
- 3.
die Art, den Umfang und die Dauer der Maßnahme und
- 4.
die wesentlichen Gründe.
Die Maßnahme ist auf höchstens
einen Monat zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als einen weiteren
Monat sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen unter Berücksichtigung
der gewonnenen Erkenntnisse für die Anordnung fortbestehen. Bestehen die Voraussetzungen
der Anordnung nicht mehr fort, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden
(§ 4 Abs. 3). Die Beendigung ist
dem Richter unverzüglich mitzuteilen.
(6) Das Abhören und Beobachten nach Absatz 1 ist unverzüglich
zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
oder einem Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgern (§ 5 Abs. 3 und 4) zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen
über die Voraussetzungen einer Unterbrechung Zweifel, darf nur eine automatische
Aufzeichnung fortgesetzt werden. Diese automatischen Aufzeichnungen sind unverzüglich
dem anordnenden Richter zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung
der Daten vorzulegen. Ist das Abhören und Beobachten nach Satz 1 unterbrochen
worden, so darf die Maßnahme nur fortgesetzt werden, wenn der Kernbereich privater
Lebensgestaltung oder ein geschütztes Vertrauensverhältnis nicht mehr verletzt
sein könnte.
(7) Dennoch
- 1.
nach Absatz 6 Satz 1 aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
oder
- 2.
aus einem Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgern nach
§ 5 Abs. 3 und 4
erlangte Erkenntnisse
dürfen nicht verwendet oder verwertet werden und sind unverzüglich zu
löschen.
(8) Die Anordnung eines verdeckten Einsatzes technischer
Mittel in oder aus Wohnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen
Einsatz tätigen Personen obliegt dem Leiter der Polizeibehörde oder dessen
Stellvertreter. Eine anderweitige Nutzung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu Zwecken
der Abwehr einer dringenden Gefahr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit
der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche
Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Absatz 4 Satz 5 und 6 sowie Absatz 7
Satz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung. Aufzeichnungen aus einem solchen Einsatz
sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, soweit sie
nicht zur Gefahrenabwehr benötigt werden; die Löschung ist zu protokollieren.
(9) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich
über den nach Absatz 1 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig,
nach Absatz 8 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Die Parlamentarische Kontrollkommission
übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.
§ 36
Besondere Bestimmungen über
den Einsatz verdeckter Ermittler
(1) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung
der Legende erforderlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert
oder gebraucht werden. Ein verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung seines Auftrages
unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.
(2) Ein verdeckter Ermittler darf unter der Legende mit Einverständnis
des Berechtigten dessen Wohnung betreten. Im übrigen richten sich die Befugnisse
eines verdeckten Ermittlers nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der
Strafprozeßordnung
.
§ 37
Ausschreibung zur polizeilichen
Beobachtung und zur gezielten Kontrolle
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere
die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten
Fahrzeugs, zur polizeilichen Beobachtung in einer Datei speichern (Ausschreibung
zur polizeilichen Beobachtung), wenn
- 1.
die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher begangenen
Straftaten erwarten läßt, daß sie auch künftig Straftaten von
erheblicher Bedeutung begehen wird oder
- 2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person Straftaten im
Sinne von § 31 Abs. 5
begehen wird,
und die polizeiliche Beobachtung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten
erforderlich ist. Im Fall eines Antreffens der Person oder des Fahrzeugs können
Erkenntnisse über das Antreffen sowie über Nachrichtenmittler und mitgeführte
Sachen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden.
(2) Die Polizei kann eine Person sowie das amtliche Kennzeichen
des von ihr genutzten Fahrzeugs zur gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn
- 1.
die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher begangenen
Straftaten erwarten lässt oder
- 2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Person künftig Straftaten im Sinne von § 31 Abs. 5 Satz 1
begehen wird und die Ausschreibung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten
erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Ausschreibung darf nur durch den Leiter der Polizeibehörde
angeordnet werden. Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Zur
Verlängerung der Laufzeit bedarf es einer neuen Anordnung.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht
mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, daß er
nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder
gezielten Kontrolle unverzüglich zu löschen.
§ 38
Allgemeine Regeln über die
Dauer der Datenspeicherung
Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß
zu beschränken. Für automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, zu
denen spätestens überprüft werden muß, ob die suchfähige
Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine). Für
nichtautomatisierte Dateien und Akten sind Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen
festzulegen. Dabei sind der Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des Anlasses
der Speicherung zu berücksichtigen. Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen
für die in Dateien oder Akten suchfähig gespeicherten personenbezogenen
Daten von Kindern dürfen zwei Jahre nicht überschreiten; die Frist beginnt
mit dem Tag der ersten Speicherung.
§ 39
Zweckbindung bei der Datenspeicherung,
Datenveränderung und Datennutzung
Die Speicherung, Veränderung und Nutzung darf nur zu
dem Zweck erfolgen, zu dem die Daten erlangt worden sind. Die Nutzung sowie die weitere
Speicherung und Veränderung zu einem anderen Zweck ist jedoch zulässig,
soweit die Polizei die Daten auch zu diesem Zweck erheben dürfte.
§ 40
Speicherung, Veränderung und
Nutzung von Daten
(1) Die Polizei kann rechtmäßig erlangte personenbezogene
Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur
Vorgangsverwaltung erforderlich ist.
(2) Dabei kann die Polizei auch die im Rahmen der Verfolgung
von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 2 Abs. 1) speichern, verändern
und nutzen. Eine suchfähige Speicherung dieser Daten in Dateien und Akten ist
nur über Personen zulässig, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
eingeleitet worden ist. Die nach § 38
festzulegenden Überprüfungs- und Aufbewahrungsfristen für Daten nach
Satz 1 dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre
nicht überschreiten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis
eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor
Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer
mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Ist
der Verdacht der Straftat gegen die Person entfallen, sind ihre in diesem Zusammenhang
in Dateien suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen sowie
die zu ihrer Person suchfähig angelegten Akten zu vernichten.
(3) Die Polizei kann gespeicherte personenbezogene Daten
zu statistischen Zwecken nutzen. Die Daten sind zum frühest möglichen Zeitpunkt
zu anonymisieren.
(4) Die Polizei kann personenbezogene Daten zur polizeilichen
Aus- und Fortbildung nutzen. Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren. Einer
Anonymisierung bedarf es nicht, wenn diese dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht
und die berechtigten Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht
offensichtlich überwiegen.
§ 41
Datenübermittlung
(1) Zwischen Dienststellen der Polizei können in Übereinstimmung
mit datenschutzrechtlichen Regelungen personenbezogene Daten übermittelt werden,
soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt
entsprechend für die Datenübermittlung an Polizeidienststellen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union.§
39 Satz 1
gilt entsprechend.
(2) Sind andere Behörden oder öffentliche Stellen
für die Gefahrenabwehr zuständig, kann die Polizei diesen Behörden
oder öffentlichen Stellen die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten übermitteln,
soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers
erforderlich erscheint. Die Übermittlung personenbezogener Daten an das Landesamt
für Verfassungsschutz richtet sich nach dem
Thüringer Verfassungsschutzgesetz
.
(3) Im übrigen kann die Polizei personenbezogene Daten
an Behörden und öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur
- 1.
Erfüllung polizeilicher Aufgaben,
- 2.
Abwehr einer Gefahr durch den Empfänger oder
- 3.
Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl
oder für die schutzwürdigen Belange einzelner
erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 oder 3 kann die
Polizei personenbezogene Daten an nichtöffentliche Stellen oder Personen übermitteln.
Die Übermittlung personenbezogener Daten nach anderen Gesetzen bleibt unberührt.
(4) Die Polizei kann personenbezogene Daten an ausländische
öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln,
soweit
- 1.
sie dazu durch ein Gesetz, einen Rechtsakt der Europäischen
Union oder einen internationalen Vertrag verpflichtet ist oder
- 2.
dies zur Erfüllung einer Aufgabe der übermittelnden Dienststelle
der Polizei oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr durch den Empfänger erforderlich
ist.
Die Übermittlung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erfolgen, wenn für den Empfänger
den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Datenschutzbestimmungen gelten. Dies
gilt nicht, soweit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des
Betroffenen und der Bedeutung, die der Erfüllung der Aufgabe zukommt, Belange
der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit überwiegen. Die Übermittlung
unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines
deutschen Gesetzes verstoßen würde. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen,
dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu
dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(5) Die Polizei kann personenbezogene Daten nach den Absätzen
2 bis 4 nur zu dem Zweck übermitteln, zu dem sie die Daten erhoben oder gespeichert
hat. Abweichend von Satz 1 kann die Polizei personenbezogene Daten, die sie zur vorbeugenden
Bekämpfung von Straftaten nach §
34 Abs. 3 Nr. 2
erhoben oder nach § 40 Abs. 2 Satz
1
gespeichert hat, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 übermitteln, soweit
dies für die Erfüllung dort genannter Aufgaben durch den Empfänger
unerläßlich ist und dieser die Daten auf andere Weise nicht oder nicht
rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen
kann.
(6) Unterliegen die von der Polizei zu übermittelnden
Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, ist für die Zulässigkeit
der Übermittlung durch die Polizei ferner erforderlich, daß der Empfänger
die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Polizei
erhoben hat oder hätte erheben können.
(7) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen
können personenbezogene Daten an die Polizei übermitteln, soweit dies zur
Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint. Auf Verlangen sind
die Daten zu übermitteln. Die Polizei darf entsprechende Übermittlungsersuchen
nur stellen, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung vorliegen. Die Vorschriften
des
Thüringer Datenschutzgesetzes
und andere besondere Rechtsvorschriften über die Datenübermittlung bleiben
unberührt.
(8) Die übermittelnde Dienststelle der Polizei prüft
die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung aufgrund
eines Ersuchens einer anderen öffentlichen Stelle, hat die übermittelnde
Stelle lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der
Aufgaben des Empfängers liegt. Die Zulässigkeit der Übermittlung im
übrigen prüft sie nur, wenn hierfür im Einzelfall besonderer Anlaß
besteht. Der Empfänger hat der übermittelnden Stelle die zur Prüfung
erforderlichen Angaben zu machen.
(9) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen
Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck nutzen, zu
dem sie ihm übermittelt worden sind. Schutzwürdige Belange des Betroffenen
dürfen nicht verletzt werden.
§ 42
Automatisiertes Abrufverfahren
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das
die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig,
soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen
Belange der Betroffenen und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen
ist und den rechtlichen Bestimmungen des Datenschutzes entspricht. Der Abruf durch
andere als Dienststellen der Polizei ist ausgeschlossen.
(2) Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der Zustimmung
des für die Polizei zuständigen Ministeriums. Dieses unterrichtet den Landesbeauftragten
für den Datenschutz unter Übersendung der Errichtungsanordnung.
§ 43
Datenabgleich
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten der in den §§ 7
und 8
genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgleichen. Personenbezogene
Daten sonstiger Personen kann die Polizei abgleichen, wenn dies aufgrund tatsächlicher
Anhaltspunkte zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben geboten erscheint. Die Polizei
kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten
mit dem Fahndungsbestand abgleichen.
(2) Die Polizei kann die nach § 33 Abs. 7
erhobenen Daten mit den Sachfahndungsdateien des Informationssystems der Polizeien
des Bundes und der Länder (INPOL) und des Schengener Informationssystems automatisiert
abgleichen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung nach § 2
erforderlich ist. Der Abgleich mit anderen polizeilichen Dateien ist nicht zulässig.
Nach § 33 Abs. 7
erhobene Daten, die nach Durchführung des Datenabgleichs nach Satz 1 in den
Sachfahndungsdateien
- 1.
nicht enthalten sind (Nichttreffer), sind unverzüglich
automatisiert zu löschen,
- 2.
enthalten sind (Treffer), können nach den Vorschriften dieses Gesetzes
verwendet werden, wenn zuvor eine Anhaltekontrolle nach § 14 Abs. 2 Satz 2
erfolgt ist; andernfalls sind diese ebenfalls unverzüglich zu löschen.
Eine Verwendung der Daten zur Erstellung eines Bewegungsprofils ist unzulässig.
Automatisierte Abgleiche nach Satz 1 dürfen nicht protokolliert werden.
(3) Wird der Betroffene zur Durchführung einer nach
einer anderen Rechtsvorschrift zulässigen Maßnahme angehalten und kann
der Datenabgleich mit dem Fahndungsbestand nicht bis zum Abschluß dieser Maßnahme
vorgenommen werden, darf der Betroffene weiterhin für den Zeitraum angehalten
werden, der regelmäßig für die Durchführung eines Datenabgleichs
notwendig ist.
§ 44
Rasterfahndung
(1) Die Polizei kann von öffentlichen oder nichtöffentlichen
Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen
aus Dateien zum Zweck des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen
verlangen, wenn
- 1.
konkrete Planungs- und Vorbereitungshandlungen im Sinne
des § 34a Abs. 3 Nr. 2
die Annahme rechtfertigen, dass Personen besonders schwere Straftaten im Sinne des
§ 31 Abs. 5 Satz 1
begehen wollen oder
- 2.
dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit
des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
oder für Sachen, soweit eine gemeine Gefahr besteht, erforderlich ist.
(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift,
Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu beschränken.
Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit angemessenem Zeit- oder Kostenaufwand
nicht beseitigt werden können, weitere Daten übermittelt, dürfen diese
nicht verwertet werden.
(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt
sich, daß er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im
Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten auf dem Datenträger
zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt
zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, zu vernichten. Über die
getroffenen Maßnahmen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift
ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen
zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung der Unterlagen
nach Satz 1 folgt, zu vernichten.
(4) Die Rasterfahndung darf nur durch den Leiter der Polizeibehörde
mit Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums angeordnet
werden. Von der Maßnahme ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz
unverzüglich zu unterrichten.
§ 45
Berichtigung, Löschung und
Sperrung von Daten
(1) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu
berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, daß in Akten gespeicherte
personenbezogene Daten unrichtig sind, ist dies in der Akte zu vermerken oder auf
sonstige Weise festzuhalten. Bestreitet der Betroffene die Richtigkeit gespeicherter
Daten und läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen,
sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen.
(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu
löschen, und die dazugehörigen Unterlagen sind zu vernichten, wenn
- 1.
ihre Speicherung unzulässig ist oder
- 2.
bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8) oder aus
Anlaß einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, daß ihre Kenntnis
für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit
liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
Das Nähere über die Fristen für die Überprüfung (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8
in Verbindung mit §§ 38
und 40 Abs. 2) regelt das für
die Polizei zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
(3) Stellt die Polizei fest, daß unrichtige oder nach
Absatz 2 Nr. 1 zu löschende personenbezogene Daten übermittelt worden sind
und ist der Empfänger bekannt, ist ihm die Berichtigung oder Löschung mitzuteilen,
es sei denn, daß die Mitteilung für die Beurteilung der Person oder des
Sachverhalts nicht oder nicht mehr wesentlich ist.
(4) Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn
- 1.
Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige
Belange des Betroffenen beeinträchtigt würden,
- 2.
die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich
sind,
- 3.
die Nutzung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist oder
- 4.
dies wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich ist.
In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu
versehen. Sie dürfen nur zu den in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Zwecken oder
sonst mit Einwilligung des Betroffenen genutzt werden.
(5) Anstelle der Löschung und Vernichtung nach Absatz
2 Satz 1 Nr. 2 können die Datenträger an ein Staatsarchiv abgegeben werden,
soweit archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.
§ 46
Errichtungsanordnung
(1) Vor dem erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren,
mit denen Polizeidienststellen personenbezogene Daten verarbeiten, sind in einer
Errichtungsanordnung die in
§ 10 Abs. 2
des Thüringer Datenschutzgesetzes
genannten Angaben festzulegen.
(2) Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des für
die Polizei zuständigen Ministeriums. Sie ist nach Erteilung der Zustimmung
dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen. Das gleiche gilt für
wesentliche Änderungen des Verfahrens.
(3) Die speichernde Stelle hat in angemessenem Abstand die
Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung ihrer Verfahren zu prüfen.
(4) Das für die Polizei zuständige Ministerium
kann hierzu das Nähere durch Verwaltungsvorschriften regeln.
§ 47
Auskunftsrecht
(1) Die Polizei erteilt dem Betroffenen auf Antrag über
die zu seiner Person gespeicherten Daten Auskunft. In dem Antrag sollen die Art der
personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, und der Grund
des Auskunftsverlangens näher bezeichnet werden. Die Polizei bestimmt das Verfahren,
insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Die Auskunft unterbleibt, soweit
- 1.
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die
Auskunftserteilung, insbesondere eine Ausforschung der Polizei, zu besorgen ist,
- 2.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden
oder dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, oder
- 3.
die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift
oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen
eines Dritten, geheimgehalten werden müssen, und das Interesse des Betroffenen
an der Auskunftserteilung nicht überwiegt.
(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung.
Wird die Auskunft verweigert, ist der Betroffene darauf hinzuweisen, daß er
sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(4) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie
auf sein Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit
nicht das für die Polizei zuständige Ministerium im Einzelfall feststellt,
daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde.
Die Mitteilung des Landesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse
auf den Erkenntnisstand der Polizei zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden
Auskunft zustimmt.
Dritter Abschnitt Vollzugshilfe
§ 48
Vollzugshilfe
(1) Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen
Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden
nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre
Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.
(2) Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung
verantwortlich. Im übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.
(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
§ 49
Verfahren
(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen; sie
haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben.
(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt
werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung
des Ersuchens zu verständigen.
§ 50
Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung
(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung
zum Inhalt, ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit
der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.
(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen,
hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde
diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich
nachträglich beantragt.
(3) Die §§
21
und 22
gelten entsprechend.
Vierter Abschnitt Zwang
Erster Unterabschnitt Erzwingung von Handlungen, Duldungen
und Unterlassungen
§ 51
Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
(1) Der Verwaltungsakt der Polizei, der auf die Vornahme
einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln
durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende
Wirkung hat.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt
angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist, insbesondere weil
Maßnahmen gegen Personen nach den §§
7 bis 10
nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und
die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.
§ 52
Zwangsmittel
(1) Zwangsmittel sind:
- 1.
Ersatzvornahme (§
53),
- 2.
Zwangsgeld (§ 54),
- 3.
unmittelbarer Zwang (§ 56).
(2) Zwangsmittel sind nach Maßgabe der §§ 57
und 62
anzudrohen.
(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe
oder Geldbuße angewandt und so lange wiederholt und gewechselt werden, bis
der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.
§ 53
Ersatzvornahme
(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren
Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt,
so kann die Polizei auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen
oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen.
(2) Es kann bestimmt werden, daß der Betroffene die
voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im voraus zu zahlen hat. Zahlt der Betroffene
die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme
nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben
werden. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald der Betroffene
die gebotene Handlung ausführt.
§ 54
Zwangsgeld
(1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens fünf und höchstens
zweitausendfünfhundert Euro schriftlich festgesetzt.
(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Betroffenen
eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.
(3) Zahlt der Betroffene das Zwangsgeld nicht fristgerecht,
so wird es im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Beitreibung unterbleibt,
sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme
gestattet.
(4) Für die Festsetzung des Zwangsgeldes werden vom
Betroffenen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Im übrigen gilt das
Thüringer Verwaltungskostengesetz
vom 7. August 1991 (GVBl. S. 321) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 55
Ersatzzwangshaft
(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht
auf Antrag der Polizei die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes
hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen
Tag, höchstens zwei Wochen.
(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Polizei von der
Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§
904
bis
910
der Zivilprozeßordnung
zu vollstrecken.
§ 56
Unmittelbarer Zwang
(1) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere
Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig
sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 58 bis 67
.
(2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist
ausgeschlossen.
(3) Für die Anwendung unmittelbaren Zwanges können
Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Im übrigen gilt das
Thüringer Verwaltungskostengesetz
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 57
Androhung der Zwangsmittel
(1) Zwangsmittel sind möglichst schriftlich anzudrohen.
Dem Betroffenen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtungen eine
angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn
eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Von der Androhung kann abgesehen
werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige
Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist.
(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden,
durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm
verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
(3) Die Androhung muß sich auf bestimmte Zwangsmittel
beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge
sie angewandt werden sollen.
(4) Wird die Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung
die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.
(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(6) Die Androhung ist zuzustellen. Das gilt auch dann, wenn
sie mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine
Zustellung vorgeschrieben ist.
(7) Für die Androhung können Kosten (Gebühren
und Auslagen) erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn nach Absatz 2 Satz 1 verfahren
wird und der Verwaltungsakt, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben
wird, kostenfrei ist. Im übrigen gilt das
Thüringer Verwaltungskostengesetz
in der jeweils geltenden Fassung.
Zweiter Unterabschnitt Ausübung unmittelbaren Zwanges
§ 58
Rechtliche Grundlagen
(1) Ist die Polizei nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften
zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der
Anwendung die §§ 59 bis 67
und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Bestimmungen
dieses Gesetzes.
(2) Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Bestimmungen
über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.
§ 59
Begriffsbestimmung
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen,
Sachen oder Tiere durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel oder durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche
Einwirkung auf Personen, Sachen oder Tiere.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere
Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge,
Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige
Stoffe (Sprengmittel).
(4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr
und Maschinenpistole zugelassen. Andere Waffen dürfen nur zugelassen werden,
wenn sie eine geringere Wirkung als Schusswaffen haben. Für die Verwendung durch
Spezialeinheiten kann das für die Polizei zuständige Ministerium Ausnahmen
zulassen.
§ 60
Handeln auf Anordnung
(1) Die Polizeibeamten sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang
anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Dies gilt nicht,
wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken
erteilt worden ist.
(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch
eine Straftat begangen würde. Befolgt der Polizeibeamte die Anordnung trotzdem,
so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten
Umständen offensichtlich ist, daß dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung
hat der Polizeibeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach
den Umständen möglich ist.
(4) Beamtenrechtliche Bestimmungen über das Demonstrationsrecht
sind nicht anzuwenden.
§ 61
Hilfeleistung für Verletzte
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit
es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche
Hilfe zu verschaffen.
§ 62
Androhung unmittelbaren Zwanges
(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen.
Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen,
insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr
notwendig ist. Als Androhung des Schußwaffengebrauchs gilt auch die Abgabe
eines Warnschusses.
(2) Schußwaffen dürfen nur dann ohne Androhung
gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib
oder Leben erforderlich ist.
(3) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung
unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, daß sich Unbeteiligte
noch entfernen können. Der Gebrauch von Schußwaffen gegen Personen in
einer Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Gebrauch durch
Warnschuß zu wiederholen. Beim Gebrauch von technischen Sperren und Dienstpferden
kann von einer Androhung abgesehen werden.
§ 63
Fesselung von Personen
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften
festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß sie
- 1.
Polizeibeamte, Dritte oder Tiere angreifen, Widerstand leisten
oder Sachen in erheblichem Maße beschädigen wird,
- 2.
fliehen wird oder befreit werden soll oder
- 3.
sich töten oder verletzen wird.
Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt
oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.
§ 64
Allgemeine Bestimmungen für
den Schußwaffengebrauch
(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn
andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich
keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn
der Zweck nicht durch Schußwaffengebrauch gegen Sachen oder Tiere erreicht
werden kann.
(2) Schußwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht
werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuß, der mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig,
wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder
der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen
Unversehrtheit ist.
(3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach
noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schußwaffen nicht gebraucht werden.
Das gilt nicht, wenn der Schußwaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr
einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist.
(4) Der Schußwaffengebrauch ist unzulässig, wenn
für den Polizeibeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet
werden. Dies gilt nicht, wenn der Schußwaffengebrauch das einzige Mittel zur
Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
§ 65
Schußwaffengebrauch gegen
Personen
(1) Schußwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht
werden
- 1.
um eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben
abzuwehren,
- 2.
um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens
oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder
Explosivmitteln zu verhindern,
- 3.
um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung
durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
- a)
eines Verbrechens
dringend verdächtig ist oder
- b)
eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß sie Schußwaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
- 4.
zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem
Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist
- a)
aufgrund richterlicher
Entscheidung wegen eines Verbrechens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines
Verbrechens oder
- b)
aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder aufgrund
des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß sie Schußwaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
- 5.
um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern.
(2) Schußwaffen dürfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht
gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes
handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll. Beim
Vollzug des Unterbindungsgewahrsams im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten
nach § 21 Abs. 4
dürfen zur Vereitelung einer Flucht oder zur Wiederergreifung keine Schußwaffen
angewendet werden.
§ 66
Schußwaffengebrauch gegen
Personen in einer Menschenmenge
(1) Schußwaffen dürfen gegen Personen in einer
Menschenmenge nur gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus schwerwiegende
Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und andere Maßnahmen
keinen Erfolg versprechen.
(2) Wer sich aus einer solchen Menschenmenge nach wiederholter
Androhung des Schußwaffengebrauchs nicht entfernt, obwohl ihm das möglich
ist, ist nicht Unbeteiligter im Sinne des §
64 Abs. 4
.
§ 67
Besondere Waffen, Sprengmittel
(1) Wird die Bundespolizei nach
§ 11 Abs. 1 oder 3
des Polizeiorganisationsgesetzes
zur Unterstützung der Polizei im Gebiet des Landes in den Fällen des
Artikels 35 Abs. 2 Satz 1
oder des
Artikels 91 Abs. 1
des Grundgesetzes
eingesetzt, so sind für die Bundespolizei auch die in § 59 Abs. 4
nicht genannten Waffen, die sie aufgrund §
2 Abs. 4
in Verbindung mit § 18
des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher
Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
vom 10. März 1961 (BGBl. I S. 165) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach § 78
geltenden Fassung führen darf, zugelassen (besondere Waffen).
(2) Besondere Waffen im Sinne des Absatzes 1 dürfen
gegen Personen nur in den Fällen des §
65 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5
und nur mit Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums oder
eines von ihm im Einzelfall Beauftragten angewandt werden, wenn
- 1.
diese Personen von Schußwaffen oder Handgranaten oder
ähnlichen Explosivmitteln Gebrauch gemacht haben und
- 2.
der vorherige Gebrauch anderer Schußwaffen erfolglos geblieben ist.
(3) Besondere Waffen im Sinne des Absatzes 1 dürfen
nur gebraucht werden, um angriffsunfähig zu machen.
(4) Im übrigen bleiben die Bestimmungen über den
Schußwaffengebrauch unberührt.
(5) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet
werden.
Fünfter Abschnitt Schadensausgleich, Erstattungs-
und Ersatzansprüche
§ 68
Zum Schadensausgleich verpflichtende
Tatbestände
(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen
Inanspruchnahme nach § 10
einen Schaden, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das gleiche
gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei einen Schaden
erleidet.
(2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die
mit Zustimmung der Polizei bei der Erfüllung polizeilicher Aufgaben freiwillig
mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden
erlitten haben.
(3) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus
Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.
§ 69
Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs
(1) Der Ausgleich nach §
68
wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt. Für
entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder
Nutzungsentgeltes hinaus geht, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit der polizeilichen Maßnahme stehen, ist ein Ausgleich nur zu
gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten
erscheint.
(2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden
ist, angemessen auszugleichen.
(3) Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Hat die zum
Ausgleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit
oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung
eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer
Rente zu gewähren. § 760
des Bürgerlichen Gesetzbuches
ist anzuwenden. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen,
daß ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.
(4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte
zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch
entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.
(5) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände
zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob
der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Polizei
geschützt worden ist. Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten
hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so hängt
die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des Ausgleichs insbesondere davon
ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Geschädigten oder durch die Polizei
verursacht worden ist.
§ 70
Ansprüche mittelbar Geschädigter
(1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 69 Abs. 5
die Kosten der Bestattung demjenigen auszugleichen, dem die Verpflichtung obliegt,
diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem
Dritten in einem Verhältnis, aufgrund dessen er diesem gegenüber kraft
Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist
dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so kann
der Dritte im Rahmen des § 69 Abs. 5
insoweit einen angemessenen Ausgleich verlangen, als der Getötete während
der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet
gewesen wäre. § 69 Abs. 3 Satz
3 bis 5
ist entsprechend anzuwenden. Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn
der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
§ 71
Verjährung des Ausgleichsanspruchs
Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 70
der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis
erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt
des schädigenden Ereignisses an.
§ 72
Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche
(1) Ausgleichpflichtig ist die Körperschaft, in deren
Dienst der Polizeibeamte steht, der die Maßnahme getroffen hat.
(2) Hat der Polizeibeamte für die Behörde einer
anderen Körperschaft gehandelt, so ist die andere Körperschaft ausgleichspflichtig.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur
wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren,
so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft von der Körperschaft, in
deren Dienst der Polizeibeamte steht, Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es
sei denn, daß sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung
trägt.
§ 73
Rückgriff gegen den Verantwortlichen
(1) Die nach §
72
ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 7
oder 8
Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 68 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
einen Ausgleich gewährt hat.
(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so
haften sie als Gesamtschuldner.
§ 74
Rechtsweg
Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche
Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen
nach § 72 Abs. 3
oder § 73
der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§ 75
Kostenersatz
(1) Soweit in diesem Gesetz bestimmt, können für
polizeiliche Maßnahmen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden.
Für diese Fälle ist die entsprechende Vorschrift des
Thüringer Verwaltungskostengesetzes
nicht anzuwenden.
(2) Das für die Polizei zuständige Ministerium
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen
Ministerium durch Rechtsverordnung die Erhebung von Kosten zu bestimmen und die pauschale
Abgeltung der Auslagen zu regeln. Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand
und der Bedeutung der Amtshandlung zu bemessen. Von der Kostenerhebung kann aus Gründen
der Billigkeit abgesehen werden.
(3) Wer eine vollziehbar verbotene Versammlung oder einen
vollziehbar verbotenen Aufzug in Kenntnis des Verbots durchführt oder organisiert,
sich daran beteiligt oder dazu aufruft und die Polizei dadurch zu gefahrenabwehrendem
Tätigwerden veranlasst, kann zum Ersatz der einsatzbedingten besonderen Aufwendungen,
insbesondere Reisekosten, Trennungsgeld, Mehrarbeitsvergütung, herangezogen
werden. Dies gilt nicht, wenn die aufschiebende Wirkung eines gegen das Verbot gerichteten
Rechtsmittels wiederhergestellt wird oder ein Gericht der Hauptsache die Rechtswidrigkeit
des Verbots feststellt. Der Aufwendungsersatz darf 5000 Euro nicht übersteigen.
Das
Thüringer Verwaltungskostengesetz
findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
beigetrieben werden.
Sechster Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 76
Ausführungsvorschriften
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen
und Verwaltungsvorschriften erläßt das für die Polizei zuständige
Ministerium.
§ 76 a
Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichungen in diesem Gesetz gelten
jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 77
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Alle Rechtsvorschriften gleichen Inhalts sowie alle diesem
Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.
§ 78
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
|