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111-4-1 Thüringer Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag und Volksbegehren Vom 29. Juni 2006 Fundstelle: GVBl. 2006, S. 361
Änderungen
- 1.
§§ 4, 8, 9, 12 geändert, Anlagen 3 bis 6 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2011 (GVBl. S. 561)
Aufgrund des
§ 30
des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren
und Volksentscheid (ThürBVVG)
in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 237) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Überprüfung der Unterschriftsbögen
und Ergebnisübermittlung durch die Meldebehörden
(1) Die Meldebehörden überprüfen die ihnen
übergebenen Unterschriftsbögen unverzüglich und unentgeltlich. Ungültig
sind Unterschriften, die nicht den Erfordernissen des
§ 6 Abs. 2 und 3
ThürBVVG
entsprechen oder bei denen die Unterzeichner am Tag der Unterzeichnung des Bürgerantrags,
des Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens oder des Volksbegehrens kein Stimmrecht
nach
§ 2
ThürBVVG
besaßen. Das Stimmrecht der Unterschriftsleistenden ist anhand des Melderegisters
zu überprüfen. Die Bestätigung des Stimmrechts erfolgt auf dem jeweiligen
Unterschriftsbogen.
(2) Das Stimmrecht darf für jeden Stimmberechtigten nur
einmal bestätigt werden. Zur Prüfung des Stimmrechts dürfen die Meldebehörden
Verzeichnisse anlegen.
(3) Nach Prüfung der Unterschriftsbögen stellen
die Meldebehörden die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen fest,
protokollieren das Ergebnis in der Ergebnismitteilung auf dem Formular nach dem Muster
der Anlage 1
und leiten dieses zusammen mit den Unterschriftsbögen unverzüglich dem
Landtag zu. Bei einem Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens leiten die Meldebehörden
die erstellte Ergebnismitteilung zusammen mit den Unterschriftsbögen unverzüglich
der Vertrauensperson des Antrags zur Weiterleitung an den Präsidenten des Landtags
zu.
§ 2
Besonderes Stimmrecht
und Stimmabgabe durch eine Hilfsperson
(1) Soweit die Stimmberechtigung auf ein Wahlrecht im Sinne
des
§ 13 Satz 3
des Thüringer Landeswahlgesetzes (ThürLWG) oder den gewöhnlichen
Aufenthalt des Unterschriftsleistenden gestützt wird, ist dies vom Unterschriftsleistenden
gesondert anzugeben und gegenüber der Meldebehörde durch die entsprechende
Erklärung auf dem Formular nach dem Muster der Anlage 2
glaubhaft zu machen.
(2) Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder durch
körperliche Gebrechen gehindert ist, den Unterschriftsbogen zu unterzeichnen,
kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist mit Namen
und Anschrift der Hilfsperson auf dem Unterschriftsbogen kenntlich zu machen. Sie
hat sich auf die Unterstützung eines Bürgerantrags oder Volksbegehrens
gemäß dem erklärten Willen des Stimmberechtigten zu beschränken.
Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der
Hilfeleistung erlangt hat.
§ 3
Gestaltung der Unterschriftsbögen
für die
Unterstützung des Bürgerantrags und des Antrags
auf Zulassung eines Volksbegehrens
Die Unterschriftsbögen für die Unterstützung
eines Bürgerantrags sind entsprechend dem Muster der Anlage 3, die Unterschriftsbögen für die Unterstützung
des Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens entsprechend dem Muster der Anlage 4
von den Antragstellern zu erstellen.
§ 4
Gestaltung der Unterschriftsbögen
für das Volksbegehren bei freier Sammlung
Die Unterschriftsbögen für die Unterstützung
des Volksbegehrens bei freier Sammlung sind entsprechend dem Muster der Anlage 5
von den Antragstellern zu erstellen. Hat der Präsident des Landtags bereits
ein Volksbegehren zugelassen, ist bei der Ausgestaltung der Unterschriftsbögen
nach Satz 1 zu gewährleisten, dass die Unterschriftsbögen sich durch graphische
Ausgestaltungen oder Hervorhebungen von den Unterschriftsbögen bereits zugelassener
Volksbegehren unterscheiden und keine Gefahr der Verwechslung besteht.
§ 5
Eintragungsräume für
das Volksbegehren
(1) Für jede Gemeinde ist mindestens ein Eintragungsraum
einzurichten. Die Gemeinde kann bei Bedarf weitere Eintragungsräume bereitstellen.
Verwaltungsgemeinschaften richten für ihre Mitgliedsgemeinden mindestens einen
Eintragungsraum am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft ein. Entsprechendes gilt für
erfüllende Gemeinden.
(2) Als Eintragungsräume sollen gemeindliche Amtsräume
bestimmt werden, die leicht zugänglich sind. Das Gebäude, in dem sich der
Eintragungsraum befindet, ist deutlich zu kennzeichnen.
(3) An Orten mit Einrichtungen nach
§ 7 Satz 1
und
§ 12 Abs. 1
der Thüringer Landeswahlordnung
muss den Stimmberechtigten, die sich in der Einrichtung befinden und die in keinem
der allgemeinen Eintragungsräume erscheinen können, Gelegenheit zur Eintragung
gegeben werden (besondere Eintragungsräume). Die Gemeinde vereinbart mit der
Leitung der Einrichtung die Zeit der Eintragungsmöglichkeit nach dem tatsächlichen
Bedürfnis. Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten Ort und Zeit
der Eintragungsmöglichkeit bekannt.
§ 6
Gestaltung und Zuleitung der
amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen
sowie Bekanntmachung der Eintragungsmöglichkeiten
(1) Die Unterschriftsbögen für die Unterstützung
des Volksbegehrens durch amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen sind entsprechend
dem Muster der Anlage 6
von den Antragstellern des Volksbegehrens zu erstellen. § 4 Satz 2
gilt entsprechend.
(2) Die Zuleitung der Unterschriftsbögen an die Landkreise
und kreisfreien Städte gegen Empfangsnachweis erfolgt spätestens sieben
Werktage vor Beginn der Sammlungsfrist. Die Landkreise leiten den Gemeindeverwaltungen
der kreisangehörigen Gemeinden die Unterschriftsbögen in der von der Vertrauensperson
festgelegten Anzahl unverzüglich zu. Der Zeitpunkt des Eingangs der Unterschriftsbögen
sowie deren Anzahl ist aktenkundig zu machen.
(3) Die Gemeinde macht nach dem Muster der Anlage 7
rechtzeitig vor Beginn der Eintragungsmöglichkeit bekannt, wann und wo die
Eintragung für das Volksbegehren erfolgen kann.
§ 7
Eintragung in die amtlich ausgelegten
Unterschriftsbögen
(1) Die Unterschriftsbögen sind während der Dauer
der Eintragungsfrist mindestens zu den üblichen Amtsstunden sowie zusätzlich
an einem Samstag oder Sonntag für zwei Stunden bereitzuhalten. Beginnt oder
endet die Eintragungsfrist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag,
so sind die Unterschriftsbögen an diesem Tag mindestens vier Stunden auszulegen.
Stattdessen kann die Gemeinde die Unterschriftsbögen auch an einem weiteren
Werktag bis 20 Uhr auslegen.
(2) Zur Eintragung ist nur zuzulassen, wer in der Gemeinde
seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung oder eine Nebenwohnung im
Sinne des
§ 13 Satz 3
ThürLWG
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Identität des Unterzeichners
ist zu überprüfen; dies geschieht in der Regel durch Einsicht in den vorzulegenden
Personalausweis. Durch geeignete Maßnahmen ist eine Einsichtnahme in die Unterschriftsbögen
durch Unbefugte bei der Stimmabgabe auszuschließen.
§ 8
Ermittlung des Zwischenergebnisses;
Weiterleitung der Unterschriftsbögen
(1) Die Gemeinde hat Vorkehrungen zu treffen, die es dem Präsidenten
des Landtags ermöglichen, der Vertrauensperson Auskunft über die Anzahl
der bis zur Mitte der Sammlungsfrist bei den Gemeinden geleisteten Unterschriften
zu erteilen. Sie ermittelt hierzu unmittelbar nach Ablauf der Hälfte der Eintragungszeit
die Zahl der Eintragungen in die amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen und
übermittelt diese dem Präsidenten des Landtags.
(2) Nach Ablauf der Eintragungsfrist sind die amtlich ausgelegten
Unterschriftsbögen unverzüglich der zuständigen Meldebehörde
einzureichen, die die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen feststellt.
§ 9
Kosten
Das Land erstattet den Gemeinden die durch einen Bürgerantrag
oder ein Volksbegehren veranlassten notwendigen Kosten durch einen festen, nach Gemeindegrößen
abgestuften Betrag für jeden Stimmberechtigten, der seine Unterschrift für
einen Bürgerantrag oder ein Volksbegehren geleistet hat. Der Betrag wird von
dem für Bürgeranträge und Volksbegehren zuständigen Ministerium
im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium
festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende personelle und sachliche Kosten
sowie Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden
nicht berücksichtigt.
§ 10
Übergangsbestimmung
Auf Bürgeranträge und Volksbegehren, bei denen
bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Thüringer
Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag und Volksbegehren sowie zur Bereinigung
des Statistikrechts mit der Unterschriftensammlung begonnen wurde, sind die Bestimmungen
der Thüringer Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag und Volksbegehren
in der vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Thüringer
Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag und Volksbegehren sowie zur Bereinigung
des Statistikrechts geltenden Fassung anzuwenden.
§ 11
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten
jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Erfurt, den 29. Juni 2006
Die Landesregierung
| Der Ministerpräsident
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Der Innenminister
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Dieter Althaus
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Karl Heinz Gasser
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Anlage 1
(zu § 1)
Anlage 2
(zu § 2)
Anlage 3
(zu § 3)
Seite 1
Seite 2
Anlage 4
(zu § 3)
Seite 1
Seite 2
Anlage 5
(zu § 4)
Seite 1
Seite 2
Anlage 6
(zu § 6)
Seite 1
Seite 2
Anlage 7
(zu § 6)
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